330 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
b) Mus der alleiniger Grund der 6. Die Anordnung der Geschäftasch fündet ##u#
Sahlungsunfähisekeit sein 7 auf Antkrag statt.
#. Besahend. D a) Antragsberechtigt ist der Schaldner.
4. Derneinend I h)Aar-«weiechtsgtmuskdaSchuld-Im
4. Abwenddarkrit des Konkurseo. « c)wolstdekAatk-gzustellen7
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I. Dersönliche Doraussetzungen für die Zulässigkeit der Geschäftsaufsicht.
Wer kann unter Geschäftsaufsicht gestellt werden
1. Natürliche Personen.
a) Auf die Staatsangehörigkeit des Schuldners kommt esnicht an.
a. J. Breit, 3W. 15 161, 163, Mayer a. a. O. 139, DR3. 15 46
(LG. Plauen).
8. JZäger, Bank A. 14 31: Wie inländischen steht ausländischen Schuldnern
die Antragsbefugnis zu, falls nur ein inländischer Konkursgerichtsstand begründet
ist (ogl. 8S 238 KO.). Dem Ausländer gegenüber die Geschäftsaufsicht schlechthin
auszuschließen, wäre ganz verfehlt, da die Verhütung eines Inlandskonkurses trotz
der Ausländereigenschaft des Schuldners dem inländischen Interesse entsprechen,
namentlich mit Rücksicht auf inländische Gläubiger, Angestellte oder Geschäfts-
verbindungen angezeigt sein kann.
b) Auch Kriegsteilnehmer können ihr Geschäft unter Geschäfts-
aufsicht stellen.
J. Breit, JW. 15 161, 163. Das ist wichtig mit Rücksicht auf die Bek.
vom 14. Januar 1915 (RGl. 17), welche unter Umständen eine Klage gegen
Kriegsteilnehmer ermöglicht. Ebenso Mayer a. a. O. 139, Hahnemann,
DRAZ. 14 225.
c) Muß der Schuldner Gewerbetreibender sein?
a. Bejahend.
4. Jaffa, a. a. O. zu § 1.
63. Meyer, DNo0t V. 15 130.
8. Verneinend.
a#. Heß a. a. O. 1 zu § 1, Sieskind a. a. O. 1 zu § 1, Sintenis
a. a. O. 1 zu § 1: Es gegenügt, daß der Schuldner ein Geschäft betreibt.
88. J. Breit, JW. 15 161, 163: Auch Beamte, Angestellte, Nent-
ner usw. können für ihre Privatwirtschaft unter Geschäftsaufsicht gestellt werden.
i) Kaufmannseigenschaft ist nicht erforderlich.
Sieskind, Sintenis, Heß 1 zus 1, Rosenthal, a. a. O. 36, J. Breit,
IJW. 15 163, Jaffa a. a. O. zu § 1.
·)Keine Geschäftsaufsicht über Gesellschaften des bürgerlichen
Rechtes und nicht rechtsfähige Vereine. Mayer d. a. O. 139.
s)Keine einheitliche Geschäftsaufsicht über eine Personen=
mehrheit.
Mayer a. a. O. 139, 146, auch nicht über Ehegatten.
2. Juristische Personen.
Sieskind, Sintenis, Heß a. a. O. 1 zu § 1, Jäger, Bank A. 14 31,
Mayer a. a. O. 138: Geschäftsaufsicht über juristische Personen ist zulässig.
3. Handelsgesellschaft und rechtsfähige Vereine.
Sintenis a. a. O. 1 zu § 1, Mayer a. a. O. 138, Täger, Bank A. 1 31,
Wertheimer, JW. 15 176: Geschäftsaufssicht ist zulässig.
4. Zur Frage, ob ein Nachlaß unter Geschäftsaufsicht gestellt werden kann,
s. II2 a, b.