332 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
5. Hörle, Recht 15 221: Es genügt, wenn nach der Auffassung des Lebens
vernünftigerweise angenommen werden kann, daß die durch den Krieg verursachten
Veränderungen der wirtschaftlichen Zustände oder nur eine dieser Veränderungen
die Zahlungsunfähigkeit mit herbeigeführt hat, wenn auch noch andere Ursachen
mitgewirkt haben. Diese Annahme ist schon begründet, wenn eine hohe Wahr-
scheinlichkeit für die Mitwirkung des Krieges spricht. Die bloße Mög-
lichkeit, daß ohne den Krieg der Konkurs über das Vermögen des Schuldners
eröffnet worden wäre, hebt den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Kriege
und der Zahlungsunfähigkeit nicht auf. Es genügt insbesondere, wenn die
Zahlungsunfähigkeit zwar schon vor dem Kriege eingetreten war und noch die
Aussicht bestanden hat, sie zu heben, durch den Krieg aber diese Möglichkeit aus-
geschlossen oder in einem solchen Maße erschwert oder so weit hinausgeschoben
worden ist, daß durch das Andrängen der Gläubiger die Eröffnung des Kon-
kurses nicht zu verhüten ist. Es muß sich also der Schuldner vor dem Aus-
bruche des Krieges immer noch ernstlich mit der Absicht getragen haben, die
endgültige Zahlungseinstellung durch eine gütliche Auseinandersetzung mit den
Gläubigern, durch die Unterstützung von Verwandten oder Freunden, durch Her-
einziehung von Außenständen, durch günstigen Absatz von Waren oder durch
ahnliche Mittel und damit die Eröffnung des Konkurses zu verhüten, dieser Er-
folg aber durch den Ausbruch des Krieges zunichte gemacht, also dadurch die
Zahlungsunfähigkeit wirklich, unabwendbar eingetreten sein. Bei dem Entstehen
der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 1 Aufs VO. kommen nicht nur die nach
dem Kriegsausbruch eingetretenen, sondern auch die mit ihm zusammenhängenden,
schon vor diesem Zeitpunkt eingetretenen wirtschaftlichen Wirkungen in Betracht.
Denn schon die nach außen hin, insbesondere nach der Gläubiger= und Schuldner=
seite hin erkennbar gewordenen Kriegsanzeichen und Kriegsvorbereitungen sind
bei der großen Empfindlichkeit des Handels= und Börsenverkehrs imstande, Kredit-
einbußen, Kreditentziehungen, die Einstellung von Lieferungen und Zahlungen und
Zahlungsstockungen herbeizuführen.
b Muß der Krieg notwendig alleiniger Grund der Zahlungs-
ç unfähigkeit sein?
. Bejahend.
Sieskind a. a. O. 2 zu § 1: Die Zahlungsstockung muß ohne Verschulden
ausschließlich durch den Krieg und seine wirtschaftlichen Wirkungen verursacht
sein. Der Einfluß anderer als kriegerischer Ereignisse hat auszuscheiden.
Verneinend.
4x. Jäger, Bank A. 14 31: Es genügt, daß der Krieg die Zahlungsunfähigkeit
mitverursacht hat; ebenso Heß a. a. O. 2 zu § 1.
*8. Hörle, Recht 15 221: Bei der Art des hier maßgebenden ursächlichen
Zusammenhangs hat das Schuldmoment überhaupt auszuscheiden. Es könnte
nur bei der Frage, ob die Hebung der Zahlungsunfähigkeit nach der Beendigung
des Krieges in Aussicht genommen werden kann, unter Umständen in Betracht
kommen. Wenn mehrere Ursachen wesentlich auf einen bestimmten Erfolg ein-
gewirkt haben, so beruhen auch die ganzen Folgen wesentlich auf jeder dieser
Ursachen.
4. Abwendbarkeit des Konkursverfahrens.
u) Sieskind a. a. O. 4 zu § 1, Sintenis a. a. O. 3 § 1: Die Geschäfts-
aufsicht kann nicht mehr angeordnet werden, wenn das Konkursverfahren bereits
eröffnet ist. Der Antrag auf Konkurseröffnung schließt die Zulässigkeit der
Geschäftsaufsicht noch nicht aus.