Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

332 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
5. Hörle, Recht 15 221: Es genügt, wenn nach der Auffassung des Lebens 
vernünftigerweise angenommen werden kann, daß die durch den Krieg verursachten 
Veränderungen der wirtschaftlichen Zustände oder nur eine dieser Veränderungen 
die Zahlungsunfähigkeit mit herbeigeführt hat, wenn auch noch andere Ursachen 
mitgewirkt haben. Diese Annahme ist schon begründet, wenn eine hohe Wahr- 
scheinlichkeit für die Mitwirkung des Krieges spricht. Die bloße Mög- 
lichkeit, daß ohne den Krieg der Konkurs über das Vermögen des Schuldners 
eröffnet worden wäre, hebt den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Kriege 
und der Zahlungsunfähigkeit nicht auf. Es genügt insbesondere, wenn die 
Zahlungsunfähigkeit zwar schon vor dem Kriege eingetreten war und noch die 
Aussicht bestanden hat, sie zu heben, durch den Krieg aber diese Möglichkeit aus- 
geschlossen oder in einem solchen Maße erschwert oder so weit hinausgeschoben 
worden ist, daß durch das Andrängen der Gläubiger die Eröffnung des Kon- 
kurses nicht zu verhüten ist. Es muß sich also der Schuldner vor dem Aus- 
bruche des Krieges immer noch ernstlich mit der Absicht getragen haben, die 
endgültige Zahlungseinstellung durch eine gütliche Auseinandersetzung mit den 
Gläubigern, durch die Unterstützung von Verwandten oder Freunden, durch Her- 
einziehung von Außenständen, durch günstigen Absatz von Waren oder durch 
ahnliche Mittel und damit die Eröffnung des Konkurses zu verhüten, dieser Er- 
folg aber durch den Ausbruch des Krieges zunichte gemacht, also dadurch die 
Zahlungsunfähigkeit wirklich, unabwendbar eingetreten sein. Bei dem Entstehen 
der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 1 Aufs VO. kommen nicht nur die nach 
dem Kriegsausbruch eingetretenen, sondern auch die mit ihm zusammenhängenden, 
schon vor diesem Zeitpunkt eingetretenen wirtschaftlichen Wirkungen in Betracht. 
Denn schon die nach außen hin, insbesondere nach der Gläubiger= und Schuldner= 
seite hin erkennbar gewordenen Kriegsanzeichen und Kriegsvorbereitungen sind 
bei der großen Empfindlichkeit des Handels= und Börsenverkehrs imstande, Kredit- 
einbußen, Kreditentziehungen, die Einstellung von Lieferungen und Zahlungen und 
Zahlungsstockungen herbeizuführen. 
b Muß der Krieg notwendig alleiniger Grund der Zahlungs- 
ç unfähigkeit sein? 
. Bejahend. 
Sieskind a. a. O. 2 zu § 1: Die Zahlungsstockung muß ohne Verschulden 
ausschließlich durch den Krieg und seine wirtschaftlichen Wirkungen verursacht 
sein. Der Einfluß anderer als kriegerischer Ereignisse hat auszuscheiden. 
Verneinend. 
4x. Jäger, Bank A. 14 31: Es genügt, daß der Krieg die Zahlungsunfähigkeit 
mitverursacht hat; ebenso Heß a. a. O. 2 zu § 1. 
*8. Hörle, Recht 15 221: Bei der Art des hier maßgebenden ursächlichen 
Zusammenhangs hat das Schuldmoment überhaupt auszuscheiden. Es könnte 
nur bei der Frage, ob die Hebung der Zahlungsunfähigkeit nach der Beendigung 
des Krieges in Aussicht genommen werden kann, unter Umständen in Betracht 
kommen. Wenn mehrere Ursachen wesentlich auf einen bestimmten Erfolg ein- 
gewirkt haben, so beruhen auch die ganzen Folgen wesentlich auf jeder dieser 
Ursachen. 
4. Abwendbarkeit des Konkursverfahrens. 
u) Sieskind a. a. O. 4 zu § 1, Sintenis a. a. O. 3 § 1: Die Geschäfts- 
aufsicht kann nicht mehr angeordnet werden, wenn das Konkursverfahren bereits 
eröffnet ist. Der Antrag auf Konkurseröffnung schließt die Zulässigkeit der 
Geschäftsaufsicht noch nicht aus.
	        
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