Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 11. §5 2. 333 
b) Ebenso Mayer a. a. O. 156: Die Entscheidung über den Konkursantrag 
ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht 
auszusetzen. 
5. Behebbarkeit der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des 
Krieges s. 83. 
6. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht findet nur auf Antrag 
statt 
a) Antragsberechtigt ist der Schuldner. 
Jäger, Bank A. 14 31: Jedes einzelne Vorstandsmitglied einer juristischen 
Person und jeder Liquidator ist zum Antrag ermächtigt. Bei der offenen 
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft hat jeder persön- 
lich haftende Gesellschafter und jeder Liquidator das Antragsrecht. 
b) Antragsberechtigt ist nur der Schuldner. 
u. Korrespondenz 14281: Die Altesten der Kaufmannschaft in Berlin haben 
unter dem 19. September 1914 bei dem Reichskanzler angeregt, das Antrags- 
recht auch den Gläubigern zu gewähren, da bei der gegenwärtigen Lage des 
Warenmarktes von einer Versilberung von Massen durch den Konkursverwalter 
äußerst wenig zu erwarten sei, die Vermeidung von Konkursen also auch im 
Interesse der Gläubiger liege. 
K. Vgl. hierzu die Ausführungen der Denkschrift 17. 
y. J. Breit, JW. 15 161, 163: Die Bestrebungen, auch den Gläubigern 
ein Recht zur Beantragung der Geschäftsaussicht zu geben, sind nicht zu billigen, 
da die Vorschriften der Bekanntmachung ausschließlich im Interesse des Schuldners 
erlassen und zur Unterstützung der Interessen der Gläubiger nach ihrem Gesamt- 
inhalt ungeeignet sind; ebenso Cahn, R. u. Wirtsch. 14 270, LeipzZ. 15 112. 
A. M. Jäger, Bank A. 14 32, Hahn, Ges. u. Recht 15 563, Friedländer, 
Buchhörs Bl. 14 1735, DR. 15 29. 
c) Wo ist der Antrag zu stellen? 
a. Der Antrag ist bei dem Amtsgerichte der gewerblichen Niederlassung, in 
Ermangelung einer solchen bei dem Amtsgerichte des allgemeinen Gerichtsstandes 
des Schuldners zu stellen (§ 71 KO.). 
8. Mayer a. a. O. 144: Hat der Schuldner weder im Auslande noch im 
Inland einen Wohnsitz, so kann er gemäß § 16 Z3PO. die Geschäftsaufsicht be- 
antragen, wenn er im Deutschen Reich einen Aufenthaltsort oder früher einen 
Wohnsitz gehabt hat; doch erstreckt sich die Geschäftsaufsicht alsdann nur über das 
im Inlande vorhandene Vermögen. 
d) Wie ist der Antrag zu stellen? 
Sieskind a. a. O. 4 zu § 1, BayIMV. vom 18. August 1913 (JMBl. 158), 
Recht 14 539, Mayer a. a. O. 144: Der Antrag kann auch zum Protokolle 
des Gerichtsschreibers gestellt werden. 
82. 
Erfordernisse des Antrags. 
Inhaltsülbersicht. 
I. Die Antrages#lagen. d) Keine sähere Bezeichn## ber einzelnen For- 
I. Derzeichsio der Gläubiger unter Angabe der ber#angen. 
Abdressen. 2 Eine Hbeilicht des Vermbgensstandes. 
a)Mssen auch die Adressen der von dem Der- 5. Die lette Bilanz. 
sahren nicht de#treffen### Gläubiger aufge. . Die Unterlagen find mit dem Autrag einzu- 
NKommen werden 7' reichen. 
a. Derneinenb. « 
Adel-send
	        
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