334 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
I. Die Antragsgrundlagen.
1. Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen.
a) Müssen auch die Adressen der von dem Verfahren nach § 9 Nr. 4 nicht
betroffenen Gläubiger der im § 61 Nr. 1 KO. bezeichneten Art in das Verzeichnis
aufgenommen werden?
a. Verneinend.
BayJIMV. vom 18. August 1914 (JMl. 158), Recht 14 539.
. Bejahend.
Jäger, Bank A. 14 31: Der Schuldner hat alle Gläubiger zu benennen,
auch soweit sie nach § 9 vom Verfahren unberührt bleiben, denn die richtige Ab-
grenzung der Beteiligten wird ihm kaum zuzutrauen sein; ebenso Mayer
a. a. O. 144.
b) BerlAnw V Komm., JW. 14 796, Mayer a. a. O. 144: Einer näheren Be-
zeichnung der einzelnen Forderungen nach Grund und Höhe bedarf es nicht.
Zweck der Mitteilung ist zunächst nur die Benachrichtigung der Gläubiger (§ 4
Abs. 1).
2. Eine Übersicht des Vermögensstandes.
a) BaysMV. vom 18. August 1914 (JMl. 158), Recht 14 539: In
der Ubersicht sollen die Aktiven und die Passiven nach ihren Schuldgründen
(Gz. B. für Waren oder Darlehen) und ihrem Betrag einzeln aufgeführt werden.
Auch die nach dem § 9 von dem Verfahren nicht betroffenen Personen müssen
aufgenommen werden; sie sollen als solche kenntlich gemacht werden; ist eine
Forderung zweifelhaft, so empfiehlt sich, neben dem Nennwerte den wahrschein-
lichen Wert anzugeben. Die Aktiven und die Passiven sollten sodann je zu-
sammengerechnet werden und die Summe der Aktiven mit der der Passiven ab-
geglichen werden; ebenso Mayer a. a. O. 144.
b) JZäger, Bank A. 14 31: Bei den Aktiven ist der jetzige Verkaufswert an-
zugeben, nicht der Einkaufspreis, nicht der bisherige Verkaufspreis. Unsichere
Außenstände, wie sie gerade in der Kriegslage zahlreich vorkommen, sind mit dem
Wahrscheinlichkeitswert einzustellen, der neben dem Nennwert anzuführen ist.
Tc) Michels, Recht 15 9: Da eine Einzelaufstellung, wie sie der Bekannt-
machung entspräche, in Waren= und Fabrikgeschäften oft eine Arbeit von Wochen
erfordert, die Anträge aber meist gestellt werden, wenn Gläubiger drängen und
klagen, muß der Richter sich vielfach mit der Aufstellung der letzten Inventur
oder Bilanz unter Anführung der meist nur geschätzten Abgänge begnügen.
3. Die letzte Bilanz.
a) Sofern der Schuldner Kaufmann ist (s. I 1d zu § 1).
Sintenis a. a. O. 3 zu § 2: Mit „Kaufmann“ ist Vollkaufmann gemeint,
da Minderkaufleute zur Aufstellung von Bilanzen nicht verpflichtet sind G 4 H#G.);
ebenso Burgmeier, Kriegsnotgesetze 85.
b) Bay IMBek. vom 18. August 1914 (JMBl. 158), Recht 14 539.
Sieskind a. a. O. 7 zu § 2: Einzureichen ist die letzte Jahres bilanz (8 39
Abs. 2 HGB.), nicht etwa eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellte
Zwischenbilanz.
II. Die Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen.
1. Bays#MV. vom 18. August 1914 (JMl. 158), Recht 14 539, Sies-
kind 5 zu §2. Die Nachbringung der Antragsgrundlagen ist unzulässig (Gegen-
satz § 104 KO.).
2. Ebenso Jäger, Bank A. 14 31: Es genügt aber, daß die Angaben dem
Gerichte zur Zeit der Entschließ ung vorliegen.