Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 8 3. 335
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Entscheidung über den Antrag.
Inhalts#bersccht.
. Dem Antrage kann nur statigegeben werben, wennV. Auslagenvorschug 7
die Doraussegungen des & 1 vorliegen u # 5 die Be- V. Handelt es sich um ein Derfahren der streiligen
hebung der FJahlungsnnfahigkeit nach Beendigung ober der freiwilligen Gerichtabarteit ⁊
des ERirieges in Aussicht genommen werden kann. 1. der Steeitigen.
II. Dae Gericht entscheidet nach freiem Ermessen. 2. der Freiwilligen.
III. Das Gericht mas dem beründelen Antrage statt- .
geben. 1
I. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Doraussetzungen
des § 1 vorliegen und die Behebung der Sahlungsunfähigkeit nach Be-
endigung des Krieges in Aussicht genommen werden kann.
1. Hallbauer, SächsRpflA. 14 378: Einerseits ist eine Wahrscheinlichkeit
nicht notwendig, andrerseits eine vage Möglichkeit nicht ausreichend. Es müssen
immerhin greifbare Unterlagen für die Annahme vorhanden sein, daß die Zahlungs-
unfähigkeit sich nach Beendigung des Krieges erledigen werde.
2. Cahn, R Wirtsch. 14 270: Beanstandet den § 3. Ist im Augenblicke des
Antrags die Grundlage eines Aussichtsverfahrens gegeben, sind die Verhältnisse
einigermaßen übersichtlich oder die Hemmnisse der Ubersicht zu überwinden, wäre
folglich der Konkurs das größere Ubel, so sollte dessen Abwendung verfügt
werden können, gleichviel, ob die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit nach Kriegs-
ende wahrscheinlich ist oder nicht.
II. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen.
1. BaysMV. vom 18. August 1914 (JMBl. 158), Recht 14 539: Aus
dem Zusammenhalt der letzten Bilanz und der Gegenüberstellung der Aktiva und
Passiva wird sich nicht selten ohne weiteres beurteilen lassen, ob die Voraus-
setzung, daß die Zahlungsunfähigkeit eine Folge des Krieges ist, gegeben ist.
Dagegen wird die Frage, ob die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach der
Beendigung des Krieges wahrscheinlich ist, den Richter unter Umständen zur An-
hörung von Sachverständigen veranlassen. Den Gerichten wird übrigens empfohlen,
bei der Würdigung der Voraussetzungen nicht engherzig zu sein und namentlich,
nicht unbedingt gebotene Erhebungen zu vermeiden.
2. Mayer d. a. O. 141: Eine wesentliche Rolle wird der Umstand spielen,
ob die Geschäftsspesen und die Lebenshaltung des Schuldners während des Krieges
auch bei längerer Dauer sie verhältnismäßig so geringfügige Mittel erfordern,
daß sie mit den während des Krieges aus den Außenständen zu erwartenden
Eingängen und aus der während des Krieges fortzusetzenden persönlichen Erwerbs-
tätigkeit des Schuldners ohne besondere Spesen für Hilfspersonen beschafft werden
können, oder daß sich durch Schaffung von Geldmitteln infolge Verpfändung von
Waren oder Außenständen, die erforderlichen Mittel beschaffen lassen, ohne daß
dadurch das Vermögen des Schuldners erheblich gemindert wird.
Ist die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners im wesentlichen dadurch ver-
anlaßt, daß er von seinen eigenen Kunden keine Zahlungen mehr erhält, so wird
zu prüfen sein, ob die Lage dieser Kunden selbst eine derartige ist, daß sie nach
Beendigung des Krieges ihren Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommen können.
3. Hörle, Recht 15 221: Wenn sich im einzelnen Falle von vornherein er-
gibt, daß das Unternehmen auch ohne den Ausbruch des Krieges völlig zu-
sammengebrochen wäre und auch mit Hilfe der Geschäftsaufsicht vor dem Kon-
kurse nicht zu retten ist, oder wenn die im § 9 AufsVO. aufgeführten, der Ge-
schäftsaussicht nicht unterworfenen Forderungen oder die zu einer bescheidenen
Lebensführung des Schuldners und seiner Familie erforderlichen Mittel das Ge-