338 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
den Berliner Gerichten bei der Auswahl hierfür geeigneter Anwälte behilflich zu
sein. Es steht zu erwarten, daß auch die Vorstände der Übrigen Anwaltskammern
diesem Beispiele folgen werden. .
d) BayIMV. vom 18. August 1914 (JMBl. 158), Recht 14 540, überein-
stimmend mit a bis c.
e) v. Harder, W. 14 799: Bei allen nicht ganz einfachen Verhältnissen
jedenfalls immer, wenn der Schuldner eine Gesellschaft des Handelsrechts oder
juristische Person ist, wird sich die Zuziehung wenigstens eines Anwalts als
Aufsichtsperson empfehlen, weil selbst gewiegten Kaufleuten die praktischen Erfah-
rungen selten zur Verfügung stehen werden, die sich Anwälte bei der Verwaltung
von Konkursen oder als Mitglieder von Gläubigerausschüssen sowie bei der
außergerichtlichen Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten erworben haben.
f) Michels, Recht 15 9 berichtet, daß bei dem AG. Barmen mit der Aus-
wahl angesehener Kaufleute (Fabrikanten, Ladenbesitzer, Angestellten, die nicht
Geschäftskonkurrenten des Schuldners waren) recht gute Erfahrungen gemacht sind.
8) Bendix, (Breslau) Leipz3. 15 190: Ausfsichtspersonen können nicht sein
Handelsgesellschaften und juristische Personen, ebensowenig Geschäftsunfähige. In
der Geschäftsfähigkeit Beschränkte können dagegen Aufsichtspersonen sein.
h) Mayer a. a. O. 147: Beteiligte Personen, namentlich Gläubiger, sind
nicht zu Aufsichtspersonen zu stellen.
i) Jaffa a. a. O. zu § 4: Ein Recht, die Bestellung anderer als die vom
Gericht gewählten Aufsichtspersonen zu fordern, haben die Gläubiger nicht.
3. Amtsbeginn.
a) Bendix, (Breslau) Leipz#. 15 189: Das Amt der Aufsichtspersonen be-
ginnt bei vorher erklärter Annahmebereitschaft mit der Bestellung, andernfalls
erst mit der Annahme.
b) Mayer a. a. O. 147: Ein Annahmezwang besteht nicht.
II. Bekanntmachung der Anordnung der Geschäftsaufsicht.
1. Mitteilung an die Gläubiger.
a) Umfang der Mitteilung.
a. Bayo MV. vom 18. August 1914 (JMl. 158), Recht 14 540: An die im
# 61 Nr. 1 KO., § 9 Nr. 4 der Bekanntmachung bezeichneten Gläubiger soll die
Mitteilung nicht ergehen. Ob an die übrigen von dem Verfahren nach § 9# nicht
betroffenen Gläubiger die Mitteilung zu geschehen hat, hängt von den Umständen
des Falles ab; in der Regel wird sie unterbleiben können.
8. Sieskind a. a. O. 12 zu § 4: An die in § 9 bezeichneten Gläubiger er-
folgt keine Mitteilung.
b) Form der Mitteilung.
BayosMV. vom 18. August 1914 (IMl. 158), Recht 14 540, Sieskind
a. a. O. 13 zu § 4: Die Mitteilung erfolgt durch einfachen Brief, einer förmlichen
Zustellung bedarf es nicht.
2. Keine öffentlichen Bekanntmachungen.
a) Denkschr. 17: Offentliche Bekanntmachungen sind nicht vorgesehen, damit
Kreditschädigungen des Kaufmanns nach Möglichkeit vermieden werden.
b) v. Harder, JW. 14 818: Bezweifelt die Nützlichkeit der Bestimmung
und empfiehlt die Führung eines jedermann zugänglichen Verzeichnisses der unter
Geschäftsaufsicht stehenden Schuldner.
3. Auskunftspflicht der Gerichtschreiber.
Pr IMV. vom 1. März 1915, JMl. 44: Die Gerichtsschreiber der Amts-
gerichte werden angewiesen, auf mündliche oder schriftliche Anfragen darüber