340 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegsszeit.
a) Beim gesetzlichen Göterstande. a)Beiahend.
a. Wirkung des Göterstandes auf die Ge- b) Derneinend.
schafteaufsicht. IV. Derauesegung der Beschränkung ist die J.#
Ga. Geschäfteaufsicht äber den Ckhemann. ordnang der Geschifts#anssicht, der Amta
9. Geschäftsaufsicht ###r die Chefrau. hge#sgt nicht.
. Wirtung der Geschaͤftsaufsicht auf den V. Umfang bes Arrest- und Dollstteckungeuerbet.
Gäterstand. 1. Sechliche Einschränkung.
d) dei Gütergemelnschaft. a)Unterlassungsansotüche.
a. Wiekung des Göterstanden auf die Ge- d) Vollstreckungen nach ( 888 SPO.
schäftogufsicht. #) Dollstreckangen nach (#887 300.
Ga. Geschäfteaufsicht über den Chemann. d) Vollfterdungen nach & 894 350.
t Geschäfleaussicht über die Ebefran. ##. Pers#liche Einschränkungen.
77. Heine Geschäfteanfsicht über dae Ge- a) Aos der Gläubigerseite.
samtaut einer fortgesetzten Göter- a. Bevortichtigie Gläudiger.
gemeinschaft.c. &. Anfechtungorecht nicht bevorrechtigter
&. Wiung der Geschäftaanssscht auf den Gläudiger !
Güterstand aa. Fü# das Ansechtungorecht.
) Bei Gätertrennung. 6 . Gegen das Ansechtangorecht.
S. Geschästoaufsicht über bas Vermößgen eimes d) Auf der Schuldnerselte .
— Gewalt. Sllietzt die Seschäftoaufsict über eine
a) Wirkung der ellerlichen Gewalt auf die Ge- offene Handelsgesellfchast die Vollstrecung
schaftoaufsicht. gegen die Gesellschafter wegen elner Ge-
d) Dirtung der Geschaftoanfsicht auf die elter · sellschastoschnld ans?
liche Gewalt. 2 #
Derneinen
#. W* berift Aereiie und Iwange VI. In cus Volistrecungaverbot von Amte wegen
I. Anoeste. zu beräcksichtigen nad im Urteil auszasorechen #
# Swangsvollstreckungen. 7 Falbe *
III. Die Beschränkung detrisst aur Aereste und VII. Geltendmachung des Volistreckungecerbofs.
Swangsvollstreckungen, also nicht: 1 Duech en Schaldner.
1. Einstweilige Derfügungen? m. Durch die Anfsichtsperson 7
2) Bejahend. 5. Durch die bevorrechtigten Glaubiger?
b) Derneinend. VIII. Reine Einwirtung auf den Bestand der nicht
2. Nene Rlagen und anhaͤngige Streitsachen. volistrecbaten Forberuns.
a)Allgemeines. L VDerjahrung.
d) Cinwirtung der Geschaftoaufsicht aunf die #2. Derzug.
Rostenentscheidung. 5. Jurückbehaltung.
5. Das Mahnverfahren. 5. Aufrechnung.
4. Auch nicht die Jalässigkeit der Erteilung der II. Eiustutz auf die Gestaltang von Schuldoerhält-
Deollstreckungsklausel nissen.
A. Unzuläfsigkeit der Konkurseröffnung.
1. Sieskind a. a. O. 17 zu §5, Heß a. a. O. 1 zu §5, Mayer a. a. O.
155, BayoMV. vom 18. August 1914 (JMBl. 158), Recht 14 540. Bevor-
rechtigte Gläubiger (§ 9) können zwar die Zwangsvollstreckung betreiben. Dagegen
können auch sie während der Dauer der Geschäftsaufsicht nicht die Eröffnung
des Konkursverfahrens beantragen.
2. Ebenso J. Breit, JW. 15 161, 172: Einen Sonderkonkurs zugunsten
der bevorrechtigten Gläubiger gibt es nicht. Sieht die Aufsichtsperson, daß das
Vermögen durch die bevorrechtigten Forderungen ganz aufgezehrt werden würde,
so hat sie die Aufhebung der Geschäftsaufsicht zu beantragen. Verzögerung des
Antrags macht sie den Gläubigern schadensersatzpflichtig (§ 6 Abs. 2 Bek. 8 82 KO.).
B. Arreste und Swangsvollstreckungen in das vermögen des
Schuldners finden nur zugunsten der beverrechtigten Gläu-
biger statt.
I. Dermögen des Schuldners.
1. Es gibt kein aufsichtsfreies Vermögen.
a) Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 201 (Sonderabdruck 13), Mayer
a. a. O. 146, Zieger, Leip . 15 420, Jäger, Bank A. 14 35: Die Be-