18 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
bestimmen oder gar ohne dies vom Vertrage zurücktreten; wohl aber könnte Ver-
zug anzunehmen sein, wenn ich trotz besonderer Aufforderung des Verkäufers
nichts tue, um die Erledigung durch einen Bevollmächtigten herbeizuführen.
b) Katz, D33. 15 154: Jede Art der Verzugsfolgen, insbesondere
des Gläubigerverzugs, jede Art von Fristversäumnis, mögen die Fristen Ver-
jährungsfristen, Ausschlußfristen, Prozeßfristen oder wie immer heißen, ist
als gesperrt zu betrachten, und die an die Säumnis solcher Fristen ge-
knüpften Nachteile, welcher Art immer, treten nicht ein, wenn die Fristen durch
die Unterbrechung oder Nichteinleitung des Verfahrens hervorgerufen sind. Zu
solchem Rechtsschutz ist kein weiteres Gesetz erforderlich. Der allgemeine Rechts-
grundsatz, daß Arglist nicht zum Rechtsvorteile gereichen darf, schützt vor dem
Eintritte solcher Nachteile, und zwar nicht nur gegenüber dem Kriegsteilnehmer,
sondern auch gegenüber dem Dritten, der aus der erzwungenen Unterbrechung
oder aus der Unmöglichkeit der Einleitung eines Streitverfahrens oder auch eines
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechtsvorteile zu gewinnen sucht.
c) Mansfeld, BayfRpfl 3. 14 333: Die Rücksicht auf den Schutz der Kriegs-
beteiligten geht den damit nicht vereinbaren Interessen anderer vor.
II. Das Verhältnis des Schutzgesetzes zu der Zivilprozeßordnung.
1. Recht 14 743, DS3. 14 1387 (KG.): § 247 3. ist durch das
KeSch G. nicht außer Kraft gesetzt.
2. Jaffa, a. a. O. 8: Aufrechterhalten bleiben die §§ 247 und 850 Nr. 6 3PO.
3. JW. 14 789: Neben der Bestimmung des § 2 gilt die allgemeine Bestimmung
des §5 247 3PO., nach der auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens
angeordnet werden kann, wenn eine Partei sich in Kriegszeiten im Militärdienste
befindet oder sich an einem Orte aufhält, welcher durch Krieg von dem Verkehr mit
dem Prozeßgericht abgeschnitten ist. Diese Bestimmung wird z. B. Anwendung finden
auf Personen, die sich nur des Erwerbes halber freiwillig einem mobilen Truppenteil
anschließen, ferner auf Ausländer (3. B. Osterreicher), die zum Kriegsdienst einbe-
rufen sind, sowie auf Deutsche, die in einem feindlichen Lande festgehalten werden.
4. Ebenso DSJ3Z. 15 352 (Posen III).
5. Mayer a. a. O. 193: In allen Fällen, in denen eine Partei zu Kriegs-
zeiten im Militärdienste sich befindet, kann das Prozeßgericht auf Antrag oder
von Amts wegen nach § 247 3PO. die Aussetzung des Verfahrens anordnen.
Für diese in das Ermessen des Prozeßgerichts gestellte Aussetzung ist jedoch nicht
notwendig, daß sich der Truppenteil, bei welchem sich die Partei oder deren ge-
setzlicher Vertreter befindet, im Zustande der Mobilmachung befindet; die
Bestimmung findet vielmehr schon dann Anwendung, wenn sich die Partei oder
deren gesetzlicher Vertreter während des Kriegszustandes überhaupt im Militär-
dienste befinden. Die Aussetzung des Verfahrens ist aber, wenn sich eine Partei
zu Kriegszeiten im Militärdienst, wenn auch nicht bei einem mobilen Truppenteile
befindet, in das Ermessen des Gerichts gestellt.
6. Mayer a. a. O. 189: Für Militärpersonen, welche wegen ihrer Minder-
jährigkeit einen selbständigen Wohnsitz nicht begründen können und nur zur Er-
füllung der Wehrpflicht dienen, bleibt der Gerichtsstand des Garnisonorts
als Aufenthaltsorts für die Klagen gegen sie wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
nach § 20 3P. bestehen. Es verbleibt ferner bei der Bestimmung im § 57
3PO., wonach einer solchen prozeßunfähigen Militärperson vom Vorsitzenden des
Prozeßgerichts ein besonderer Prozeßvertreter auf Antrag des Klägers bestellt
werden kann, wobei diese Bestellung auch dann zulässig ist, wenn keine Gefahr
auf Verzug obwaltet, und wenn die prozeßunfähige Militärperson zwar einen ge-
setzlichen Vertreter hat, dieser aber nicht an dem Garnisonorte selbst wohnt.