342 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
b) Bei Gütergemeinschaft.
a. Wirkungen des Güterstandes auf die Geschäftsaufsicht.
aGeschäftsaufsicht über den Ehemann.
Mayer a a. O. 145: Beantragt der Ehemann üÜber sein Vermögen die
Geschäftsaufsicht, so gehört beim Güterstand der allgemeinen Gütergemein-=
schaft, der Errungenschaftsgemeinschaft und der Fahrnisgemein-
schaft auch das Gesamtgut hinzu (B. ss 1443, 1459, 1519, 1510, 1549).
8. Geschäftsaufsicht über die Ehefrau.
Mayer d. a. O. 145: Wird die Geschäftsaufsicht nur über die Ehefrau an-
geordnet, so kommt beim Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft als Ver-
mögen das Vorbehaltsgut (BGB. § 1440), bei dem Güterstand der Errungen-
schaftsgemeinschaft und der Fahrnisgemeinschaft das eingebrachte Gut und das
Vorbehaltsgut in Frage (BGB. gs 1520, 1526, 1550); siehe auch a# #t
(Handelsfrau).
—. Keine Geschäftsaufsicht über das Gesamtgut der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft.
Mayer a. a. O. 146: Die Anordnung der Geschäftsaufsicht über das Ge-
samtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft als solches ist nicht zulässig. § 236
KO. ist nicht anwendbar. Doch ist natürlich bei fortgesetzter Gütergemeinschaft die
Anordnung der Geschäftsaufsicht über den überlebenden Ehegatten zulässig, in
welchem Falle das Gesamtgut zu dem der Geschäftsaufsicht unterliegenden Ver-
mögen gehört.
Sb. Wirkung der Geschäftsaufsicht auf den Güterstand.
Mayer a. a. O. 175: Beim Güterstand der allgemeinen Gütergemein-
schaft, Errungenschaftsgemeinschaft und Fahrnisgemeinschaft
kann sowohl für die Ehefrau als für den Ehemann bei Anordnung der Geschäfts-
aufsicht gemäß BGB. s#§ 1468 Ziff. 5, 1469, 1542, 1549 die Klage auf Auf-
hebung der Gütergemeinschaft begründet sein. Wird der Klage auf Aufhebung
des ehelichen Güterstandes stattgegeben, so wirkt dies an sich nur für die Zu-
kunft von der Rechtskraft des Urteils an (BGB. § 1470). Der klagende Ehe-
gatte kann deshalb, falls die Rechtskraft des Urteils während der Dauer der
Geschäftsaufsicht eintritt, die Auseinandersetzung nur von diesem Zeitpunkt ab
nach Begleichung der bis dahin bestehenden Gesamtgutsverbindlichkeiten ver-
langen. Die Auseinandersetzung kann die Ehefrau auch während der Dauer
der Geschäftsaufsicht verlangen, soweit es sich um einen Aussonderungsanspruch
im Sinne von §5 9 Ziff. 2 Bek. handelt. Im Falle der Aufhebung einer ehe-
lichen Gütergemeinschaft durch Urteil kann gemäß § 1479 der Ehegatte, welcher
sie erwirkt hat, nach seiner Wahl verlangen, daß die Auseinandersetzung so
erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung mit der Aufhebung der
Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft rechtshängig gewesen wäre. In
diesem Falle steigert sich die an sich nur nach § 1456 BGB. begründete Haftung
des Ehemannes von dem genannten Zeitpunkt ab bis zur Haftung nach § 1359
BeB.; auch tritt von diesem Zeitpunkt ab kein neuerliches Gesamtgut mehr
ein, vorbehaltlich lediglich der Bestimmung in § 1413 Abs. 1 BSB. Das dem
unter Aufsicht gestellten Ehegatten zufallende Vermögen verbleibt unter der Ge-
schäftsaufsicht. Soweit durch einstweilige Verfügung etwa dem unter Geschäfts-
aussicht gestellten Ehegatten die Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten
Gutes oder des Gesamtguts entzogen worden sein sollte, können während der
Dauer der Geschäftsaufsicht der unter Aufsicht gestellte Ehegatte und die Auf-
sichtsperson nur diejenigen Rechtshandlungen vornehmen, welche durch die einst-