Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk#erf. v. 8. Aug. 14. §5 5. 343
weilige Verfügung nicht eingeschränkt sind. Die bereits bestehenden Rechte der
Gesamtgutsgläubiger können natürlich durch die Auseinandersetzung des Gesamt-
guts nicht beeinträchtigt werden. Da aber der Zweck der Geschäftsaufsicht nicht
die Verteilung des Vermögens des Schuldners unter seine Gläubiger ist, findet
§& 2 Abs. 1 Satz 2 KO., wonach eine Auseinandersetzung des den Gläubigern
haftenden Gesamtguts zwischen den Ehegatten nicht stattfindet, auf das Ver-
fahren der Geschäftsaufsicht keine Anwendung. Der dem unter Aussicht ge-
stellten Ehegatten zufallende Anteil am Gesamtgut verbleibt unter Geschäfts-
aussicht.
c) Bei Gütertrennung.
Mayer a. a. O. 145: Beim Güterstande der Gütertrennung versteht es
sich von selbst, daß bei Anordnung der Geschäftsaufsicht nur das Vermögen des
Ehegatten in Betracht kommt, bezüglich dessen die Geschäftsaufsicht angeordnet wird.
3. Geschäftsaufsicht über das Vermögen eines Kindes unter
elterlicher Gewalt.
a) Wirkung der elterlichen Gewalt auf die Geschäftsaussicht.
Mayer a. a. O. 146: Für die Anordnung der Geschäftsaufsicht über ein der
elterlichen Gewalt unterstehendes Kind gilt nichts Besonderes, da dessen Vermögen
dem freien Zugriffe der Gläubiger für feine Verbindlichkeiten unterliegt (§ 1659
Be#.); dies wird besonders praktisch werden, wenn üÜüber ein der elterlichen
Gewalt unterliegendes Kind, welches selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt,
Geschäftsaufsicht angeordnet wird.
b) Wirkung der Geschäftsaufsicht auf die elterliche Gewalt.
Mayer a. a. O. 176: Die Vermögensverwaltung des Vaters oder der Mutter
am Vermögen des Kindes endigt nicht mit der Anordnung der Geschäftsaufsicht
(§ 1647, 1686 BE.). Dagegen kann der Vormundschaftsrichter bei An-
ordnung der Geschäftsaufsicht über Vater oder Mutter gemäß §§ 1667, 1668
BeB. die erforderlichen Maßregeln treffen und nötigenfalls nach § 1670 BGB.
die Vermögensverwaltung entziehen; der Mutter kann nach § 1687 Ziff. 3 für
die Vermögensverwaltung in diesem Falle ein Beistand bestellt werden.
II. Die Beschränkung betrifft Arrse und Swangsvollstreckungen.
1. Arreste.
Mayer a. a. O. 158: Auch ein bereits angeordneter Arrest darf nicht mehr
vollzogen werden, die nach § 929 Abs. 3 3#PO. zugelassene Zustellung nach der
Vollziehung ist aber auch nach Anordnung der Geschäftsaufsicht statthaft.
2. Zwangsvollstreckungen.
Mayer a. a. O. 158:
a) Im Falle des § 845 3 PO. darf der Pfändungsbeschluß nach Anordnung
der Geschäftsaufsicht nicht mehr zugestellt werden; ebenso Recht 15 228 Nr. 393
(LG. Karlsruhe). — S. hierzu auch II 3c, d zu §9. —
b) Ein gerichtliches Verteilungsverfahren nimmt seinen Fortgang.
e) Der Gläubiger ist nicht berechtigt, während der Dauer der Geschäfts-
aufsicht einen bereits vorher erlassenen Haftbefehl zur Erzwingung der Leistung
des Offenbarungseides weiter vollziehen zu lassen, denn der Vollzug des Haft-
befehls ist nicht selbst Vollstreckungsmaßregel, sondern nur Hilfsmaßnahme. Der
verhaftete Schuldner ist von Amts wegen zu entlassen.
d) Ist ein Urteil auf Bestellung einer Hypothek vor Anordnung der Geschäfts-
aufficht rechtskräftig oder vorläufig vollstreckar geworden und vor Anordnung
der Geschäftsaufsicht der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamte gestellt,
so ist dem Antrag auch nach Anordnung der Geschäftsaufsicht stattzugeben.