344 B. Geltendmachung von Anfprüchen während der Kriegszeit.
III. Die Zeschränkung betrifft nur Arreste und Swangsvollstreckungen,
also nicht
1. Einstweilige Verfügungen!
a) Bejahend.
J. Breit, 3W. 15 161, 170, Mayer a. a. O. 156: Einstweilige Verfügungen
sind statthaft.
b) Verneinend.
Zieger, Leipz . 15 420: Einstweilige Verfügungen sind den Arresten
gleichzustellen. Insbesondere ist während der Dauer der Geschäftsaufsicht die
Eintragung einer Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung zu-
gunsten eines von der Geschäftsaufsicht betroffenen Gläubigers nicht zulässig.
Das ergibt sich aus dem Zwecke des § 5, eine vorzugsweise Sicherung oder Be-
friedigung einzelner Gläubiger und eine Behinderung des Schuldners in der Ver-
waltung und Verwertung seines Vermögens zu verhindern. Die Gläubiger sind
auch durch §5 7 Abs. 2, 10 Bek. ausreichend geschützt.
2. Neue Klagen und anhängige Streitsachen.
a) Allgemeines.
Sieskind a. a. O. 17 zu §5, Sintenis a. a. O. 2 zu 55, Heß a. a. O. 3
zu § 5: Neue Klagen sind zulässig, anhängige Streitsachen werden nicht unter-
brochen; ebenso Kipp, DJ Z. 14 1032, J. Breit, IW. 15 170; DSZ. 14 1303,
Recht 14 729 (KG.), Mayer a. a. O. 154, Gilbert, Recht 15 187.
b) Einwirkung der Geschäftsaufsicht auf die Kostenentscheidung.
Da. Recht 14 729 (KfS S. Barmen): Der Gläubiger, der während der Ge-
schäftsaufsicht nicht Zwangsvollstreckung nehmen kann (§ 5), hat keinen gerecht-
fertigten Anlaß, jetzt schon vollstreckbare Titel zu erwirten, da diese Urteils-
erwirkung sich demnächst voraussichtlich als überflüssig herausstellt. Er muß des-
halb die Kosten tragen, wenn er in Kenntnis der Geschäftsaufsicht klagt und der
Schuldner den Klaganspruch anerkennt; ebenso Jäger, Bank A. 14 35.
6. Hiergegen J. Breit, W. 15 161, 171: Zahlt der Schuldner am Fällig-
keitstage nicht, so hat er immer zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben,
gleichgültig, ob der Gläubiger vollstrecken kann oder nicht. Daher entgeht der
unter Aufsicht stehende Beklagte seiner Kostenpflicht auch im Falle des sofortigen
Anerkenntnisses nur dann, wenn er vorher dem Gläubiger freiwillig eine Urkunde
angeboten hat, in der er bedingungslos Zahlung verspricht.
F. Gegen Barmen auch Wertheimer, 3W. 15 175, Heß a. a. O. 3 zu
§ 5, Mendel, D38. 15 575.
5. Recht 15 173 Nr. 332 (Düsseldorf): Erhebt ein von der Geschäftsaufsicht
betroffener Gläubiger in Kenntnis derselben Klage auf Zahlung und erkennt der
Schuldner den Klaganspruch an, so ist es Sache des Einzelfalls, ob der
Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
e. Mendel, DJ3. 15 515, stellt folgende Vorschläge zur Lösung der Kosten-
frage zur Erörterung: Zunächst müßten — abgesehen von den Vorbehalten des
§ 9 der Bek. — die Erhebung von Klagen gegen den Schuldner während der
Geschäftsaufsicht für unzulässig und gegen ihn anhängige Rechtsstreite für unter-
brochen erklärt werden. Soweit es sich um voraussichtlich unstreitige Forde-
rungen handelt, können die Gläubiger mit der Mitteilung an die Aussichtsperson
gemäß § 4 zugleich den Antrag verbinden, diese Forderung durch den Schuldner
anerkennen zu lassen. Hat die Ausfsichtsperson nichts zu erinnern, dann gibt sie
den Antrag an das Gericht weiter, das den Schuldner zum Zwecke des An-
erkenntnisses vorlädt. Erkennt der Schuldner die Forderung an, oder bleibt er
unentschuldigt aus, so stellt das Gericht die Forderung mit der Wirkung eines