Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. 86. 345
rechtskräftigen Titels fest. Weiter müßte für zulässig erklärt werden, daß der
Gläubiger sich in Anwendung des § 510e 3P. im Wege des Sühnevergleichs
einen Titel verschaffte. Der Gläubiger, der eine streitige Forderung geltend
machen will, beantragt beim Gerichte die Anberaumung eines derartigen Termins,
zu dem der Schuldner und die Aufsichtsperson zu erscheinen haben. Erscheint
ein Vergleich erst nach Erhebung von Beweisen möglich, so wäre zu erwägen, ob
nicht das Gericht in die Beweisaufnahme einzutreten und erst beim Mißlingen
des Vergleichs in diesem Stadium das Verfahren für die Dauer der Geschäfts-
aussicht für unterbrochen zu erklären hätte. Das Verfahren wäre gebührenfrei.
(S. auch § 4 der Bek. vom 7. August 1914.) Der Gläubiger hat seine Anwalts-
kosten selbst zu tragen. Ist die Aufsichtsperson kein Rechtsanwalt, und erscheint
die Vertretung des Schuldners durch einen solchen geboten, so bestellt das Ge-
richt einen Rechtsanwalt und bestimmt dessen vom Schuldner zu zahlende Ver-
gütung nach freiem Ermessen. Mit der Feststellung der anerkannten Forderung
und der Vergleichstätigkeit wäre das Geschäftsaufsichtsgericht zu betrauen.
3. Das Mahnverfahren.
I. Breit, JW. 15 161, 170: Ebenso wie Klagen aller Art sind auch
Zahlungsbefehle gegen einen beaufsichtigten Schuldner statthaft. Auch die
Erteilung eines Vollstreckungsbefehls (§ 699 3V.) wird durch das Bestehen der
Geschäftsaufsicht nicht gehindert. Daß der Gläubiger aus dem Vollstreckungs-
befehle nicht vollstrecken kann, tut nichts zur Sache. Die übrigen Rechts-
wirkungen des Vollstreckungsbefehls (§ 700 8 PO.) treten trotzbem ein.
4. Auch nicht die Zulässigkeit der Erteilung der Voll--
streckungsklausel!
a) Bejahend.
J. Breit, JW. 15 161, 171, Gilbert, Recht 15 187: Die Erteilung
der Vollstreckungsklausel wird durch die Anordnung der Geschäftsaussicht
über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert.
b) Verneinend.
Bovensiepen, D33. 15 101: Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist
unzulässig.
IV. Doraussetzung der Beschränkung ist die Anordnung der Geschäfts-
aufsicht, der Antrag genügt nicht.
Mayer a. a. O. 156: Das Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsbeamte
kann sich nicht deshalb weigern, eine Zwangvollstreckung vorzunehmen, weil der
Schuldner den Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht gestellt hat. Ins-
besondere ist zu bemerken, daß die nachträgliche Anordnung der Geschäftsaufsicht
kein Grund ist, einen bereits erlassenen und vollzogenen Arrestbeschluß gemäß
8 927 ZPO. wegen veränderter Umstände nachträglich wieder aufzuheben.
V. Umfang des Arrest- und Dollstreckungsverbots.
1. Sachliche Einschränkung.
Nicht als gestundet sind zu erachten solche Forderungen, die nicht auf eine
Minderung des Bestandes des beaufsichtigten Vermögens gerichtet sind, deren
Vollstreckung vielmehr auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ihrer Natur
nach keinerlei Einfluß üben (Breit).
a) Breit, JW. 15 169: Nicht gestundet sind demnach Unterlassung-
ansprüche; a. M. Mayer d. a. O. 159.
b) Breit, W. 15 169: Forderungen, die nach §s 888 3 O. zu
vollstrecken sind, sind dann vollstreckbar, wenn die Voraussetzungen des Leitsatzes