346 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
vorliegen. Hierher gehören Ansprüche auf Rechnungslegung, auf Aufstellung und
Mitteilung eines Inventars, Ausstellung eines Zeugnisses; a. M. anscheinend
Mayer d. a. O. 159.
Tc) Breit, 3W. 15 169: Vollstreckungen nach § 887 3PO. sind nur
unstatthaft, wenn der Schuldner die Kosten der Handlung zu tragen hat. Das
Prozeßgericht kann also trotz der Geschäftsaufsicht den Gläubiger ermächtigen,
die Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. Der Kostenerstattungs-
anspruch ist jedoch nicht vollstreckbor.
d) ca. Breit, JW. 15 170: In den Fällen der § 894 ZPO. ist in der
Urteilsformel anzuordnen: „Die Erklärung gilt erst mit der Beendigung der Ge-
schäftsaufsicht als abgegeben“. Die Zulässigkeit des Erlasses eines nach § 894
Z3PO. zu vollstreckenden Urteils überhaupt zu leugnen, geht zu weit.
8. DTZ. 15 216, Leipz . 15 15822 (Düsseldorf): § 5 Bek. verhindert trotz
§ 894 3P#. nicht die Verurteilung des unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuld-
ners zur Abgabe einer Willenserklärung; ebenso Heß a. a. O. 3 zu § 54.
y. Gilbert, 8Bl FG. 15 548: In den Fällen der §§ 894, 895 3.O. ist
die Tatsache, daß die Erklärung als abgegeben gilt, nicht Folge des Urteils selbst,
sondern einer dem Rechte der Zwangsvollstreckung angehörenden Fiktion. Diese
Fiktion entfällt, soweit § 5 Bek. entgegensteht. Ist demnach ein unter Geschäfts-
aufsicht stehender Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung rechtskräftig ver-
urteilt, so gilt die Erklärung nur dann als abgegeben, wenn der Gläubiger vom
Verfahren nicht betroffen wird (a. M. Breit, JW. 15 170). Wird deshalb
dem Grundbuchrichter ein rechtskräftiges Urteil auf Erteilung der Eintragungs-
bewilligung vorgelegt, so darf er, wenn er weiß, daß der Schuldner unter Ge-
schäftsaufsicht steht, das Urteil als Eintragungsgrundlage nur dann gelten lassen,
wenn der Gläubiger nach § 9 Bek. vom Verfahren nicht betroffen wird. Denn
ein ausreichender Ersatz für die Eintragungsbewilligung ist ein solches Urteil nur
dann, wenn sich an dieses die Fiktion der §§5 894, 895 3P#. knüpft.
2. Persönliche Einschränkung.
a) Auf der Gläubigerseite.
a. Zugunsten der bevorrechtigten Gläubiger (§ 9) sind Arrest= und Zwangsvoll=
streckungen zulässig.
8. Anfechtungsrecht nicht bevorrechtigter Gläubiger!?
aa. Für das Anfechtungsrecht. Breit, 3W. 15 161, 172/173: Zur An-
sechtung nach § 2 Anf G. ist auch der nicht bevorrechtigte Gläubiger berechtigt.
Ficht er wirksam an, so erlangt er allerdings nach §7 AnsEG. mittelbar eine
Befriedigung, die er unmittelbar nicht hätte erzwingen können. Aber deshalb
wird die Vollstreckung des Anfechtungsanspruchs gegen den Anfechtungsschuldner
noch keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des unter Aussicht gestellten
Schuldners. Weder der Schuldner noch die bevorrechtigten Gläubiger können
verlangen, daß der erlangte Betrag in das Vermögen des Schuldners zurück-
gewährt werde. Der bevorrechtigte Gläubiger ist auch nicht etwa als solcher
berechtigt, Leistungen des Schuldners an den nichtbevorrechtigten Gläubiger
anzufechten. Es müssen die besonderen Vorschriften des § 3 Anf G. vorliegen.
88. Gegen das Anfechtungsrecht. Mayer a. a. O. 159: Die Anfechtungs-
klage ist Hilfsklage der Vollstreckung; § 7 AnfG. bedeutet nichts anderes, als die
Zulassung der Vollstreckung in die vom Schuldner anfechtbarerweise aufgegebenen
Vermögensstücke. Da nach § 5 Bek. Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners während der Geschäftsaufsicht nicht stattfindet, ist die Anfechtung nach
den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes für solche Gläubiger, welche vom Ver-
fahren betroffen werden, für unzulässig zu erachten, und zwar auch für solche