348 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
mögen zugute kommen. Veranlaßt er nichts in dieser Beziehung, so können eben
alle Gesellschaftsgläubiger, wenn sie sich einen Titel gegen die einzelnen Gesell-
schafter verschafft oder vorsichtigerweise diese gleich miwerklagt haben, gegen die
einzelnen Gesellschafter vollstrecken, und es gilt hierbei wie bei jeder Mobiliar-
vollstreckung der Grundsatz, daß derjenige, der am schnellsten vorgegangen ist,
das beste Recht hat, ohne daß man davon sprechen kann, daß auf diese Weise
andere Gläubiger ungebührlich benachteiligt werden.
JF. Leipz S. 15 563 u (Dresden): Die offene Handelsgesellschaft ist, wenn ihr
auch nicht die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt, in der Weise mit
Selbständigkeit ausgestattet, daß das Gesellschaftsvermögen und das sonstige Ver-
mögen der Gesellschafter getrennte Massen bilden und daß insbesondere der Kon-
kurs und die Zwangsvollstreckung in diese Vermögensmassen selbständig neben-
einander hergehen und je auf besonderen Voraussetzungen beruhen. Wenn daher
über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft die Geschäftsaufsicht an-
geordnet ist, so steht dies nur dem Konkurs und der Zwangsvollstreckung in dieses
Vermögen, nicht aber auch in das sonstige Vermögen der Gesellschafter entgegen.
Erwirkt also ein Gesellschaftsgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen die Ge-
sellschafter, so ist er auch befugt, die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen
der Gesellschafter zu betreiben und, falls die Zwangsvollstreckung erfolglos ver-
läuft, von seinen Schuldnern die Leistung des Offenbarungseids zu verlangen.
Nur wird man dabei entsprechend den Wirkungen der Geschäftsaufsicht die Be-
schränkung zu machen haben, daß die Offenbarungspflicht das der Zwangsvoll-
streckung entzogene Gesellschaftsvermögen nicht mitumfaßt.
VI. Ist das Dollstreckungsverbot von Amts wegen zu berückfichtigen und
im Urteil auszusprechen
1. Bejahend.
a) Bovensiepen, Dd3. 15 101: In entsprechender Anwendung der §§ 778
Abs. 1, 780 Abs. 1, 786 8 #O. ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung während
der Dauer der Geschäftsaufsicht im Urteil auszusprechen, und zwar von Amts
wegen also auch im Versäumnisurteile, sofern dem Richter die Anordnung der
Geschäftsaufsicht bekannt ist. Sache des Klägers ist es, die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung darzutun. Ist das Versäumnisurteil vorbehaltlos ergangen,
so bleibt dem Beklagten der Rechtsbehelf des § 732 Z# P.
b) Mayer a. a. O. 159: Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist von
Amts wegen zu beachten. Es kann also das mit der Vollstreckung befaßte Gericht
keine Vollstreckungshandlung mehr vornehmen, das Grundbuchamt darf eine
Sicherungshypothek nach §§ 866, 867 3PO. nicht mehr eintragen, der Gerichts-
vollzieher muß die Pfändung ablehnen usw.
2. Verneinend.
a) J. Breit, JIW. 15 161, 171: Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Daß sie im Urteil ausgesprochen
wird, ist an sich nicht notwendig. Verlangt jedoch der Schuldner den Ausspruch
der Unzulässigkeit der Vollstreckung, so ist, falls das Verlangen begründet ist, in
die Formel ein Zusatz aufzunehmen wie „Die Zwangsvollstreckung darf erst nach
Beendigung der Geschäftsaufsicht beginnen"“. Anderenfalls ist das Verlangen in
den Gründen zurückzuweisen. Ohne ein solches Verlangen hat der Prozeß=
richter sich über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht auszusprechen,
also auch nicht im Versäumnisurteile.
b) Oppenheim, JW. 15 289: Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
während der Dauer der Geschäftsaufsicht braucht im Urteile nicht ausgesprochen
zu werd en.