Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsaufs. J. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 86. 349
Tc) Recht 15 171 Nr. 324 (Karlsruhe): Daß das Urteil für die Dauer der
Geschäftsaufsicht über das Vermögen des verurteilten Beklagten nicht vollstreckt
werden darf, ist im Urteile selbst nicht zu berücksichtigen. Die in der Literatur
(Bovensiepen, DI3. 15 101) vertretene gegenteilige Ansicht, daß die durch die
Geschäftsaufsicht herbeigeführte Beschränkung der Vollstreckung im Urteile zu be-
achten sei, findet im Gesetze keinerlei Anhalt. Und fie ist namentlich deshalb
zu verwerfen, weil dadurch der falsche Anschein erweckt würde, die Vollstreckungs-
behörde müsse immer unbeschränkt vollstrecken, wenn kein Vermerk im Urteile
steht. Dies trifft aber sicherlich in den zahlreichen Fällen nicht zu, wo Urteile
vor Anordnung der Geschäftsaufsicht erlassen werden.
d) Gilbert, Recht 15 186: Die Verhütung einer unzulässigen Vollstreckung
aus dem Urteile ist nicht Ausgabe des Prozeßrichters, sondern der mit der Voll-
streckung des Urteils betrauten Beamten, des Gerichtsvollziehers oder des Voll-
streckungsrichters. Es ist deshalb weder Recht noch Pflicht des Prozeßrichters, bei
der Verurteilung des Schuldners durch besonderen Vorbehalt auszusprechen, daß
die Vollstreckung während der Dauer der Geschäftsaufsicht unzulässig sei. Die
Aufnahme eines solchen Vorbehalts ins Urteil kann auch nicht aus einer rechts-
ähnlichen Anwendung des § 780 8PO. hergeleitet werden. Denn einerseits ist
die Verwendung von Ausnahmebestimmungen zu ausdehnender Analogie stets
bedenklich und andererseits ist der vorliegende Fall von dem des § 780 Z3PO.
dadurch unterschieden, daß es sich dort darum handelt, eine vom materiellen
Rechte anerkannte Haftungsbeschränkung prozessual zu verwirklichen, während hier
umgekehrt eine vollstreckungsrechtliche Vergünstigung des Schuldners gegenüber dem
unberührt bleibenden materiellrechtlichen Anspruche des Gläubigers durchgesetzt
werden soll. Der Anspruch des Prozeßrichters über die Unzulässigkeit der Zwangs-
vollstreckung ist aber unwirksam.
VII. Geltendmachung des Dollstreckungsverbots.
1. Durch den Schuldnerf?
a) Breit, JW. 15 172, Löwenwarter, J#W. 15 288: Der Schuldner
macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 3PO. (nicht, wie
Bovensiepen, DS3. 15 101 meint, gemäß 5 732 3PO) geltend.
b) Mayer a. a. O. 159: Ist eine Vollstreckungsmaßregel zu Unrecht vor-
genommen, oder hebt der Gläubiger eine Pfändungsbenachrichtigung nach An-
ordnung der Geschäftsaufsicht nicht auf, so kann der Schuldner die Aufhebung
auf dem Wege des § 766 3PO. beim Vollstreckungsgericht beantragen. Auf
Vorlage der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die Zwangsvollstreckungs-
maßregel gemäß §§ 775 Ziff. 1, 776 3PO. aufzuheben.
Tc) Gilbert, Recht 15 186: Lehnt der Gerichtsvollzieher die Vornahme einer
Zwangsvollstreckung ab in der irrigen Meinung, daß der Gläubiger nicht zu den
vom Verfahren nicht Betroffenen (§ 9) gehöre, so wird der Gläubiger seinen
Vollstreckungsanspruch durch Erinnerung gegen das vom Gerichtsvollzieher be-
obachtete Verfahren (§766 3P. zu wahren haben. Den gleichen Weg wird
aber auch der Schuldner einzuschlagen haben, wenn er der Meinung ist, daß eine
bei ihm vorgenommene Pfändung unzulässig war, weil der Gläubiger zu den
vom Verfahren Betroffenen gehört. Denn die Zwangsvollstreckung gegen ihn ist
an sich zulässig. Unzulässig ist sie nur zur Zeit, nämlich für die Dauer der Geschäfts-
aufsicht. Dem Schuldner dadurch zu helfen, daß dem Gläubiger zu dem von
ihm erwirkten Urteile die Vollstreckungsklausel versagt wird, geht nicht an. Im
Gegenteil hat der Gläubiger Anspruch auf Erteilung der Klausel, trotzdem der
Schuldner unter Geschäftsaufsicht steht. Denn diese schließt nur Zwangsvoll=
streckungshandlungen gegen den Schuldner aus. Die Erteilung der Vollstreckunge-