350 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
klausel ist aber kein Akt der Zwangsvollstreckung. Sie geht dem Beginn der
Vollstreckung voraus. Das folgt aus dem Wortlaute des § 750 3P0.
2. Durch die Aufsichtsperson?
Breit, IW. 15 172, Löwenwarter, 3W. 15 288: Die Aussichtsperson
ist zur Erhebung der Erinnerung nicht befugt. Sie kann sich nur beschwerde-
führend an das Gericht wenden, das seinerseits mit der Aufhebung der Geschäfts-
aufsicht drohen kann.
3. Durch die bevorrechtigten Gläubiger?
a) Breit IW. 15 172: Für sie gilt dasselbe wie für die Aufsichtsperson (b).
Sie haben kein Erinnerungsrecht.
b) Löwenwarter, JW. 15 288: Breit ist nicht zuzustimmen, wenn er die
Erinnerung aus § 766 Z#O. lediglich dem Schuldner geben will. Will der
Schuldner die Zwangsvollstreckung dulden, so soll nach Breit weder ein privilegierter
Gläubiger noch der Aufsichtsführer gegen die Vollstreckung Einspruch erheben
können. Es ist aber unbestritten, daß unter § 766 Z PO. auch Anträge und
Erinnerungen dritter Personen fallen, sofern sie, wie Stein ausdrücklich hervor-
hebt, von der Vollstreckung betroffen sind. Nun werden aber durch die Voll-
streckung die privilegierten Gläubiger ohne weiteres dadurch in Mitleidenschaft
gezogen, weil sie nicht unter die Vorschrift des § 5 fallen und somit gegen den
Schuldner mit den gewöhnlichen Vollstreckungsmitteln vorgehen können. Hierbei
werden sie jedoch erheblich behindert, wenn ein privilegierter Gläubiger im Ein-
vernehmen mit dem Schuldner die Zwangsvollstreckung betreibt. Ferner spricht das
Gesetz im § 766 ganz allgemein von Anträgen, Einwendungen und Erinnerungen,
ohne daß es, wie im § 732 und §767 3PO. ausdrücklich die Person des Schuldners
hervorhebt. Wäre die Ansicht Bovensiepens richtig, daß der Schuldner im vor-
liegenden Falle nach § 732 Z PO. die Einwendung gegen die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel gegeben sei 2## #. VII. 1 X so könnte sich auch nur der
Schuldner, nicht aber eine dritte Person dieser Einwendungen bedienen; vertritt
man indessen die Auffassung, daß § 766 8 PO. in gleicher Weise wie im Falle
des § 14 KO. auch bei einem Verstoße gegen § 5 Bek., anzuwenden sei, so muß
man denselben Schutz auch dem privilegierten Gläubiger zugestehen.
VIII. Keine Einwirkung auf den Bestand der nicht vollstreckbaren
Forderungen.
1. Breit, JW. 15 170, Mayer a. a. O. 155: Die Verjährung wird
nicht gehemmt.
2. Breit, 7W. 15 170, Sieskind a. a. O. 17 zu §5, Sintenis a. a. O.
2 zu 85, Kipp, D33. 14 1032 D33. 14 1216 Nocht 14 378 (Braunschweig):
Die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen und die Beseitigung der
Verzugsfolgen (Bek. vom 7, und 18. August 1914) sind auch während der
Geschäftsaufsicht zulässig (s. oben S. 208 7).
3. Breit, JW. 15 170: Der Gläubiger kann Zurückbehaltungs-
rechte ausüben.
4. Breit, IW. 15 170: Der Gläubiger kann unbeschränkt aufrechnen.
Für die Anwendung des § 53 KO. ist kein Raum. Wer dem unter Aussicht
stehenden Schuldner etwas schuldet, kann auch dann aufrechnen, wenn er die Gegen-
forderung erst nach Anordnung der Geschäfsaufsicht erwirbt. Dabei ist es gleich-
gültig, ob die erworbene Forderung etwa vor Anordnung der Geschäftsaussicht
für einen Dritten entstanden war und erst durch Abtretung auf den Schuldner
übergegangen ist, oder der Anspruch nach Anordnung der Geschäftsaufsicht über-
haupt erst zur Entstehung gelangt ist; ebenso Frucht, 3W. 15 254.