Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 8 6. 351
IX. Einfluß auf die Gestaltung von Schuldverhältnissen.
1. Mayer a. a. O. 153: Auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse hat die
Geschäftsaufsicht keinen Einfluß. Gegenseitige Verträge des Schuldners müssen
also erfüllt werden. Bei Miet= oder Dienstverträgen besteht kein vorzeitiges Kündigungs-
recht. Ein vom Schuldner erteilter Auftrag oder ein auf Geschäftsbesorgung
gerichteter Dienst= oder Werkvertrag erlöschen nicht durch die Anwendung der
Geschäftsaufsicht, da diese dem Schuldner nicht die Verwaltung seines Vermögens
entzieht. Nach den allgemeinen Bestimmungen über gegenseitige Verträge kann die
Geschäftsaufsicht aber auf die Erfüllung Einfluß haben. (Bsp. s 321 Be.).
2. Mayer a. a. O. 154: Bei der Eingehung neuer Kreditgeschäfte (also der
Bestellung einer Ware gegen ZJahlungsziel, Aufnahme von Darlehen) darf dem
Geschäftsgenossen die Anordnung der Geschäftsaufsicht nicht verschwiegen werden,
weil sie für die Kreditwürdigkeit von Bedeutung ist. Bei der Verschweigung
würde der Geschäftsgenosse das Recht der Anfechtung wegen Irrtums über wesent-
liche Eigenschaften oder wegen arglistiger Täuschung haben (ss§ 119, 123 BE.).
Außerdem würde die persönliche Verantwortlichkeit der Aufsichtspersonen eintreten.
3. Mayer a. a. O. 174: Die Anordnung der Geschäftsaufficht hat die
Auflösung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer offenen Handels-
gesellschaft nicht zur Folge (§ 728 BEG., § 131 Ziff. 3, 5 H.).
4. Mayer a. a. O. 175: Die Anordnung der Geschäftsaufsicht über den
Hauptschuldner schließt zwar nach § 773 Ziff. 3 BGB. die Einrede der
Vorausklage nicht aus; bagegen wird diese durch § 773 Ziff. 4 BGB. aus-
geschlossen, insoweit während der Dauer der Geschäftsaufsicht eine Zwangsvoll=
streckung in das Vermögen des Schuldners ausgeschlossen ist, insbesondere also inso-
weit die Forderung des Gläubigers von dem Verfahren der Geschäftsaussicht
Beirohen wird. Der Bürge seinerseits hat gegen den Hauptschuldner, über
den Geschäftsaufsicht angeordnet ist, gemäß § 775 Ziff. 1 und 3 das Recht auf
Befreiung von der Bürgschaft. Soweit seine Forderung durch das Ver-
fahren der Geschäftsaufsicht betroffen wird, kann er sie jedoch durch Arrest
und Vollstreckung nicht zur Geltung bringen.
5. Josef, GruchotsBeitr. 59 415: Der Schuldner ist auch nach Anordnung
der Geschäftsaufsicht der Dienstherr der Gehilfen, so daß sich an der Anwend-
barkeit der Entlassungs= und Austrittsgründe der §§ 71, 72 H#. nichts ändert.
Aber auch im übrigen bleiben die von jener Anordnung begründeten Rechts-
verhältnisse unverändert: der Schuldner kann nicht die eingetretene Geschäfts-
stockung als Entlassungsgrund geltend machen, und ebensowenig berechtigt die
munmehr vielleicht wesentlich veränderte Tätigkeitsweise den Gehilfen zum so-
fortigen Austritt.
86.
Rechtsstellung der Aufsichtsperson.
Inhalts#bersicht.
I. Regelfall (#&6 Abf. 1 Sag 1): Unterstätzung und y. Im Derpältnis zu Driklten.
ng. o) Vergatung des Geschaftofũhrers.
1. Allgemelnes. 2. ũdernahne der Geschaͤftofahrung durch die
2. Einzeldeiten. Aufsichtoperson.
H. Senberfalt (#§ 6 A#lf. 1 Saß 3). a) Ist bie Ülernahme zalassig?
Hl. ü#be#tragung der Geschäftofähmse (16 Abs. 1 a. Bejahen.
Satz 2). . Verneinend.
L flbertragung auf einen anberen. d) Wir#ungen der Übernahme.
a) Nur die Geschäfiofährung, nicht des Auf-. IV. Cusscheidang dei Widberspin-.
sitsamt wiro sAbertragen. V. Anslagen und Dersf#tung det Aussichtoperson.
d) Wiel#ung ber Übertagung. 1Seitpunkt ber Laflletzung.
4. Im Derhältnie zum Schuldner. 2. Dößhe der Vergũtung.
7. Im Derhättnio zu Gehllsen. 3. Wirkung der Festsetung.