352 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
a)Aaus###eMourserahre G. Bejatzens.
a. Festsetzung kein Vollstzckungetitel. l Derneinend.
4 nspruch bevorrochilgt! VlI. Caklassung der Aufsichteverson.
aa. Bejahend. In sie gegen den Willen der Anfsichtederson zu-
44. Verneinend hleassig 7
b) Innerbhalb eines Nonfursverfahrene. I. Bejahend.
Istl der Anspiuch bevorrechtigt ? 2. Verneinend.
I. Regelfall (§ 6 Abs. 1 Satz 1): Unterstützung und Uberwachung.
1. Allgemeines.
a) Hallbauer, Sächs Rpfl A. 14 379: Die Rechtsstellung der Aufsichtsperson
ist eigenartig, sie ist nicht der des Konkursverwalters oder gesetzlichen Vertreters
sondern höchstens der eines Beistandes oder Gegenvormundes vergleichbar.
b) Mayer a. a. O. 149: Die Aufsichtsperson ist eine behördlich eingesetzte
Person, welche zum Zwecke der Wahrung der Rechte des Gläubigers die Geschäfts-
führung des Schuldners zu unterstützen und zu Überwachen hat, welche also weder
Vertreter des Schuldners noch Vertreter der Gläubiger und ebensowenig Vertreter
der Masse ist; für sie gelten nicht die Bestimmungen des B#. über Auftrag
und Geschäftsbesorgung.
e) Josef, Gruchots Beitr. 59 415: Die Aufsichtsperson ist weder gesetzlicher
noch bestellter Vertreter des Schuldners; sie handelt in Ausübung eines ihr
kraft Gesetzes Übertragenen Amtes selbständig, ähnlich wie der Konkurs= oder
der Zwangsverwalter. Aber die den Schuldner unterstützende und überwachende
Tätigkeit entfaltet die Aufsichtsperson im Innenverhältnis; eine Vertreterstellung
nach außen ist ihr versagt. Die Unterstützung und Uberwachung erstreckt sich
zwar auch auf die Angestellten (besonders die Handlungs= und Gewerbegehilfen)
des Schuldners. Die Aufsichtsperson tritt aber, da sie nicht Vertreter des
Schuldners ist, zu diesen Angestellten nicht in unmittelbare Beziehungen, sie
kann ihnen Weisungen nur durch Vermittlung des Schuldners erteilen.
d) Sintenis a. a. O. 1 zu § 6: Grundsätzlich sind die Aufsichtspersonen nur
Überwachungsorgane, ähnlich dem Gläubigerausschuß der KO., nur
daß diese aus Gläubigern zusammengesetzt, die Aufsichtsperson dagegen unabhängig
ist. Der Schuldner behält daher im Gegensatze zum Konkursverfahren die
Verwaltung seines Vermögens.
e) Licht a. a. O. 24: Die Stellung der Aussichtspersonen entspricht ungefähr
derjenigen des Gläubigerausschusses im Konkurse nur mit dem Unterschiede,
daß die Aufsichtspersonen in Ermangelung einer dem Konkursverwalter ent-
sprechenden Persönlichkeit nach Innen einen Teil der Geschäftsführung haben, die
Führung des Geschäfts des Schuldners einem Dritten übergeben können, und
die dem Schuldner für seinen und seiner Familie bescheidenen Lebensunterhalt
notwendigen Mittel, sowie die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger vor-
behaltlich der Entscheidung des Gerichts zu bestimmen haben.
s) Sieskind a. a. O. 18 zu § 6: Die Rechtsstellung der Aufsichtsperson ist
ähnlich derjenigen des Konkursverwalters. Sie ist nicht gesetzlicher Vertreter des
Schuldners oder der Gläubiger, sondern handelt in Ausübung eines ihr gesetzlich
übertragenen, selbständigen Amtes und der daraus fließenden selbständigen Ver-
fügungsbefugnis (RG. 66 113).
8) Bendix (Breslau) LeipzZB. 15 202: Die Aussichtsperson wird zwar von
dem Konkursrichter bestellt, aber zu Verrichtungen im Dienste von Privat-
personen, des Schuldners und der Gläubiger, nicht aber des Staates. Sie be-
kleidet nicht ein öffentliches Amt als Organ der Staatsgewalt, sondern ein Privat-
amt wie der Konkursverwalter, der Zwangsverwalter, der Testamentsvoll=
strecker... Sie untersteht deshalb weder den öffentlich-rechtlichen noch den
bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die für Staatsbeamte gelten.