Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14 § 6. 353 
h) Recht 15 172 Nr. 327 (AG. Pforzheim): Die Aufsichtsperson ist nicht allge- 
mein zu Auskünften gegenüber den Gläubigern verpflichtet. Die Aussichtsperson 
ist nicht Beauftragter der Gläubiger, so daß diese von ihr allgemein Aus- 
kunft über den Stand der Sache verlangen könnten (§ 666 BGB. Vielmehr nimmt 
die Aufsichtsperson ihre Stellung kraft köffentlichen Amtes ein. Dies Amt bringt es 
zwar mit sich, daß pflichtmäßig die Rechte aller Gläubiger zu wahren sind. Dazu 
kann es aber unmöglich gehören, daß jedem Beteiligten regelmäßig Auskunft er- 
teilt wird. Nur solche Fragen, an deren Beantwortung der einzelne Gläubiger 
ein ihn berührendes besonderes berechtigtes Interesse hat, werden im allgemeinen 
zu beantworten sein. Vorliegendenfalls will der Gläubiger Ausschluß über die 
Kasseneingänge. Müßte die Aussichtsperson auf solche jeden Gläubiger berühren- 
den Fragen Bescheid geben, so wären die Bemühungen und Kosten, die hieraus 
erwachsen, bei einer großen Anzahl von Forderungsberechtigten viel zu groß. 
Schon diese rein praktische Erwägung zeigt, daß ein Recht, Antwort auf eine 
Frage wie die gestellte zu erhalten, nicht wohl bestehen kann. Eine solche Frage 
ist aber vor allen Dingen deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie darauf hinaus- 
läuft, die Tätigkeit der Aussichtsperson zu beaussichtigen. Diese Aussicht über 
die Aussichtsperson steht aber allein dem Gerichte zu. Nur dieses kann allgemeine 
Auskünfte fordern. Da dies das Gericht auch tut, kann sich der Gläubiger bei 
Gericht über das Wesentliche unterrichten (ogl. § 299 3P.), und es ist darum 
eine Auskunftspflicht der Aufsichtsperson nicht erforderlich, um den berechtigten 
Gläubigerinteressen zu genügen. 
2. Einzelheiten. 
a) Mayer a. a. O. 48: Zur Errichtung eines Inventars oder einer 
Bilanz ist die Aufsichtsperson nicht verpflichtet; es kann dies aber aus Zweck- 
mäßigkeitsgründen notwendig sein, soweit die vom Schuldner eingereichten 
Vermögensübersichten nicht genügen, um einen geordneten Uberblick über die 
Geschäftsführung des Schuldners zu ermöglichen. 
b) Bendix a. a. O. 101: Im Rahmen des Aussichtsamts liegt auch die vor- 
übergehende Ausübung des Hausrechts selbst gegen den Schuldner, so daß dieser 
sich im eigenen Geschäfte des Hausfriedensbruchs schuldig machen kann. 
c) Mayer a. a. O. 149: Die Haftung der Aufsichtspersonen für Pflicht- 
erfüllung bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB. über unerlaubte 
Handlungen. Mehrere Aufsichtsversonen haften als Gesamtschuldner (§ 840 BGB.). 
II. Sonderfall (§ 6 Abs. 1 Satz 3). 
Jäger, Bank A. 14 31: Das Gericht kann im Bedarfsfall die Aufsichtsperson 
ermächtigen, die Einziehung von Außenständen, die Verwertung von Vermögens- 
stücken und die Befriedigung von Gläubigern an Stelle des Schuldners, also 
auf dessen Namen vorzunehmen. Die Aufsichtsverson handelt insoweit — aus- 
nahmsweise — als ein vom Gericht gestellter gesetzlicher Vertreter. Zum Ausweis 
dient die ihre Obliegenheiten genau bezeichnende Bestellungsurkunde. Im Rahmen 
ihrer eigenen Vertretungsmacht kann die Ausfsichtsperson auch Vollmacht erteilen. 
III. Abertragung der Geschäftführung (§ 6 Abf. Satz 2). 
1. Übertragung auf einen andern. 
:)Nur die Geschäftsführung, nicht das Aufsichtsamt wird 
übertragen. 
a. Bendix (Breslau) Leipz3 15 191: Das Amt der Aussichtsperson kann 
weder als solches noch unbeschränkt der Ausübung nach übertragen werden. Die 
Aufsichtsperson kann sich jedoch bei Wahrnehmung des Amtes fremder Hilfe 
bedienen. 
Kriegsjahrbuch. 23
	        
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