Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14 § 6. 353
h) Recht 15 172 Nr. 327 (AG. Pforzheim): Die Aufsichtsperson ist nicht allge-
mein zu Auskünften gegenüber den Gläubigern verpflichtet. Die Aussichtsperson
ist nicht Beauftragter der Gläubiger, so daß diese von ihr allgemein Aus-
kunft über den Stand der Sache verlangen könnten (§ 666 BGB. Vielmehr nimmt
die Aufsichtsperson ihre Stellung kraft köffentlichen Amtes ein. Dies Amt bringt es
zwar mit sich, daß pflichtmäßig die Rechte aller Gläubiger zu wahren sind. Dazu
kann es aber unmöglich gehören, daß jedem Beteiligten regelmäßig Auskunft er-
teilt wird. Nur solche Fragen, an deren Beantwortung der einzelne Gläubiger
ein ihn berührendes besonderes berechtigtes Interesse hat, werden im allgemeinen
zu beantworten sein. Vorliegendenfalls will der Gläubiger Ausschluß über die
Kasseneingänge. Müßte die Aussichtsperson auf solche jeden Gläubiger berühren-
den Fragen Bescheid geben, so wären die Bemühungen und Kosten, die hieraus
erwachsen, bei einer großen Anzahl von Forderungsberechtigten viel zu groß.
Schon diese rein praktische Erwägung zeigt, daß ein Recht, Antwort auf eine
Frage wie die gestellte zu erhalten, nicht wohl bestehen kann. Eine solche Frage
ist aber vor allen Dingen deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie darauf hinaus-
läuft, die Tätigkeit der Aussichtsperson zu beaussichtigen. Diese Aussicht über
die Aussichtsperson steht aber allein dem Gerichte zu. Nur dieses kann allgemeine
Auskünfte fordern. Da dies das Gericht auch tut, kann sich der Gläubiger bei
Gericht über das Wesentliche unterrichten (ogl. § 299 3P.), und es ist darum
eine Auskunftspflicht der Aufsichtsperson nicht erforderlich, um den berechtigten
Gläubigerinteressen zu genügen.
2. Einzelheiten.
a) Mayer a. a. O. 48: Zur Errichtung eines Inventars oder einer
Bilanz ist die Aufsichtsperson nicht verpflichtet; es kann dies aber aus Zweck-
mäßigkeitsgründen notwendig sein, soweit die vom Schuldner eingereichten
Vermögensübersichten nicht genügen, um einen geordneten Uberblick über die
Geschäftsführung des Schuldners zu ermöglichen.
b) Bendix a. a. O. 101: Im Rahmen des Aussichtsamts liegt auch die vor-
übergehende Ausübung des Hausrechts selbst gegen den Schuldner, so daß dieser
sich im eigenen Geschäfte des Hausfriedensbruchs schuldig machen kann.
c) Mayer a. a. O. 149: Die Haftung der Aufsichtspersonen für Pflicht-
erfüllung bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB. über unerlaubte
Handlungen. Mehrere Aufsichtsversonen haften als Gesamtschuldner (§ 840 BGB.).
II. Sonderfall (§ 6 Abs. 1 Satz 3).
Jäger, Bank A. 14 31: Das Gericht kann im Bedarfsfall die Aufsichtsperson
ermächtigen, die Einziehung von Außenständen, die Verwertung von Vermögens-
stücken und die Befriedigung von Gläubigern an Stelle des Schuldners, also
auf dessen Namen vorzunehmen. Die Aufsichtsverson handelt insoweit — aus-
nahmsweise — als ein vom Gericht gestellter gesetzlicher Vertreter. Zum Ausweis
dient die ihre Obliegenheiten genau bezeichnende Bestellungsurkunde. Im Rahmen
ihrer eigenen Vertretungsmacht kann die Ausfsichtsperson auch Vollmacht erteilen.
III. Abertragung der Geschäftführung (§ 6 Abf. Satz 2).
1. Übertragung auf einen andern.
:)Nur die Geschäftsführung, nicht das Aufsichtsamt wird
übertragen.
a. Bendix (Breslau) Leipz3 15 191: Das Amt der Aussichtsperson kann
weder als solches noch unbeschränkt der Ausübung nach übertragen werden. Die
Aufsichtsperson kann sich jedoch bei Wahrnehmung des Amtes fremder Hilfe
bedienen.
Kriegsjahrbuch. 23