Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

334 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
6. Heß a. a. O. zu § 6: Die von der Aufsichtsperson bestellten Geschäfts- 
führer sind nur deren Beauftragte, also nicht selbst Aufsichtspersonen. 
b) Wirkung der Ubertragung. 
a. Im Verhältnis zum Schuldner. 
u, Hallbauer, Sächs Rpfl A. 14 382, Mayer a. a. O. 150: Der Schuldner 
muß die von dem Geschäftsführer geschlossenen Geschäfte gegen sich gelten lassen. 
Neben dem Geschäftsführer bleibt der Schuldner nach außen verfügungsfähig, 
etwa wie der Geschäftsinhaber neben dem Prokuristen (Mayer a. a. O. 150;: 
einen Prokuristen kann die Aussichtsperson nicht bestellen). 
86. Bendix (Breslau) Leipz 3. 15 195, Mayer a. a. O. 150: Das Vertrags= 
verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Schuldner ist nach den Regeln 
des Dienstvertrages oder (bei Unentgeltlichkeit) des Auftrages zu beurteilen, jedoch 
mit der aus der Bekanntmachung sich ergebenden Abweichung. 
Der Geschäftsführer hat den Weisungen des Schuldners nur noch zu folgen, 
wenn sie mit Zustimmung der Aufsichtsperson erteilt werden. Die Entlassung 
durch den Schuldner ist gleichfalls nur mit Zustimmurg der Aussichtsperson 
zulässig. Der Geschäftsführer kann den Anordnungen der Aufsichtsperson wider- 
sprechen. Im Fall eines solchen Widerspruchs entscheidet das Gericht unter 
eigener Verantwortung. 
. Bendix (Breslau) Leipz 3. 15 194: Übertragen die Ausfsichtspersonen 
oder das Gericht rechtswirksam die Geschäftsführung an einen dritten, so entstehen 
zwischen diesem und dem Schuldner vertragliche Beziehungen. Der Dritte gilt 
als von dem Schuldner zur Geschäftsführung berufen und auch als dessen Ver- 
treter zur Vornahme der hierzu gehörenden Rechtshandlungen bevollmächtigt, so- 
fern ihn das Gericht insoweit zugleich mit der Vertretungsmacht für den 
Schuldner betraut. 
55 Recht 15 172 Nr. 328 (LG. Karlsruhe): Der von den Aussichtspersonen 
bestellte Geschäftsführer hat Vertretungsmacht für das Geschäft. Die Vertretungs- 
macht des Geschäftsinhabers wird aber dadurch nicht beschränkt. Eine Person, 
die die „Geschäftsführung“ hat, besitzt nicht notwendig auch Vertretungsmacht. 
Geschäftsführung und Vertretungsmacht werden vom Gesetz unterschieden. 
Immerhin muß angenommen werden, daß der Geschäftsführer im Sinne des 
§ 6 Bek. zugleich auch das Recht übertragen erhalten kann, für den Schuldner 
rechtswirksam zu handeln; sonst wäre die Bestellung eines Geschäftsführers viel- 
fach ein Schlag ins Wasser (Sieskind Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit 
§ 6 Bek. Anm. 19). Auch soll der Geschäftsführer doch keine geringeren Be- 
fugnisse haben, als üblicherweise ein Handlungsgehilfe mit ausgedehntem Wirkungs- 
kreise. Denn er ist letzten Endes in der Tat Handlungs= oder Gewerbegehilfe. 
Demgemäß führt dann aber der Grundsatz des § 54 HG. dahin, daß der Ge- 
schäftsführer auch eine ausgedehnte Vertretungsmacht besitzt oder doch wenigstens 
besitzen kann. Damit aber, daß die Aussichtsperson einen solchen vertretungs- 
berechtigten Geschäftsführer bestellen kann, ist nicht gesagt, daß dem Inhaber des 
Betriebes die Vertretungsmacht entzogen werden dürfte; eine solche Entziehungs- 
befugnis gibt die Bek. der Aufsichtsperson nicht (a. M. Bendix, Kriegssonder- 
recht S. 100, der glaubt, der Schuldner könne „ausgeschaltet“ werden). 
S. Im Verhältnis zu Gehilfen. 
Josef Gruchots Beitr. 59 417: Die Aussichtsperson kann sowohl, solange 
die Geschäftsführung des Schuldners besteht, Handlungsgehilfen anstellen, als 
auch dem Schuldner die Geschäftsführung entziehen und sie einem Dritten über- 
tragen. Ist dies letztere geschehen, so ist der Schuldner gänzlich ausgeschaltet; 
die Handlungs= und Gewerbegehilfen haben dann lediglich den Weisungen des
	        
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