360 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
b) Mayer a. a. O. 151: Auch Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
gehören hierher, da die Verordnung eine Ausnahmebestimmung wie § 1821 Abs. 2
BG#. nicht enthält.
3. Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht erforderlich sind:
a) zur Fortführung des Geschäfts.
a. J. Breit, JW. 15 161, 165: Aus der Tatsache, daß die zur Fortführung
des Unternehmens erforderlichen Geschäfte bevorrechtigt sind, muß gefolgert
werden, daß die Machtbefugnis des Ausfsichtsführers nicht so weit geht, dem
Schuldner die Fortführung des Geschäfts überhaupt zu untersagen; ebenso
Mayer a. a. O. 149.
8. J. Breit, JW. 15 161, 167: Erforderlich sind alle diejenigen Geschäfte,
die nicht nur der Erhaltung der Existenz des Geschäfts überhaupt dienen, sondern
auch seiner Erhaltung in dem bisher betriebenen Umfange. Daher ist
sehr wohl möglich, daß bei zwei verschiedenen Unternehmen ein und derselben
Art ein und derselbe Abschluß verschieden zu beurteilen ist.
y. Recht 15 239 (AG. Pforzheim): Der Kreis der zur Fortführung des Ge-
schäfts notwendigen Rechtshandlungen ist aufs engste zu beschränken, sonst kann
die Geschäftsaufsicht den Zweck, den Gläubigern eine Sicherung zu geben, nicht
erfüllen. Demgemäß kann zwar ein Dienstvertrag mit einer zur Fortführung
des Geschäfts unbedingt notwendigen Person ohne Genehmigung der Aufsichts-
person eingegangen werden. Aber Anderungen, die während des Laufes des
Dienstvertrags an diesem vorgenommen werden, sind grundsätzlich zur Fort-
führung des Geschäfts nicht „erforderlich".
6. J. Breit, JW. 15 161, 165: Wenn der Schuldner entgegen der Weisung
des Aufsichtsführers eine geschäftliche Verbindung eingeht, so ist die Forderung
trotzdem privilegiert, sofern die Rechtshandlung zur Fortführung des Geschäfts
erforderlich war. Diese Voraussetzung muß der Gläubiger beweisen, falls er das
Vorrecht für sich in Anspruch nimmt. Nachgewiesen werden muß die Notwen-
digkeit des Geschäfts. Der Nachweis der Zweckdienlichkeit genügt nicht. Hier-
gegen: Aehnelt, JW. 15 495.
b) zu einer bescheidenen Lebensführung.
. des Schuldners.
#z. Bendix, a. a. O. 102• Was zur bescheidenen Lebensführung erforderlich
ist, hängt von den bisherigen Lebensverhältnissen und dem Umfange der Familie
ab. Eine teure Mietwohnung ist zum ersten zulässigen Termine zu kündigen.
23. J. Breit, JW. 15 161, 167, Jaffa a. O. zu § 7: „Bescheiden“ ist er-
heblich weniger als „standesgemäß“ (§ 1610 BGB.), aber doch auch mehr als
„notdürftig“ (§ 1611 BGB.). Die Lebensstellung des Schuldners ist daher zu
berücksichtigen.
yy. J. Breit, IW. 15 161, 167: Mietzinsforderungen, die nach
Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig geworden sind, sind bevor-
rechtigt, sofern die Benutzung der gemieteten Räume zum Zwecke der Fortführung
des Geschäfts oder der bescheidenen Lebensführung des Schuldners erfolgt. Das
gilt denn auch, wenn der Mietvertrag selbst vor Anordnung der Geschäftsaussicht
geschlossen worden ist, sofern nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter
denen die Bekanntmachung das Vorrecht gewährt, tatsächlich vorhanden sind. Es
kommt aber weiter nicht darauf an, wieviel der Schuldner unter normalen Ver-
hältnissen zu zahlen hat, sondern darauf, welchen Betrag Mietzins er aufzuwenden
hat, um mit seiner Familie ein bescheidenes Leben zu führen und um sein Ge-
schäft sortführen zu können. Hat also der Schuldner zur Zeit, da es ihm noch