Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug, 14. 5 8. 361
gut ging, eine Wohnung auf 10. Jahre für jährlich 6000 M. gemietet, so wird
man dem Vermieter das Vorrecht insoweit zusprechen, als der Schuldner an
Mietzins für eine bescheidene Wohnung zahlen müßte.
55. Wertheimer, JW. 15 176: Es fehlt eine Bestimmung, daß bei einer
Geschäftsaufsicht über eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gmb. die Gesell-
schafter und die Geschäftsführer in ihren Bezügen beschränkt werden können.
8. und seiner Familie.
J. Breit, JW. 15 101, 167: In sinngemäßer Ausdehnung des Gesetzes sind
Unterhaltsansprüche von Familienmitgliedern (nicht der geschiedenen Ehefrau
oder der unehelichen Kinder) auch ohne besondere Eingehung von Verträgen insoweit
für bevorrechtigt zu erachten, als sie einer bescheidenen Lebensführung der Unter-
haltsberechtigten dienen und nach Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden.
4. Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten.
Recht 15 239 (AG. Pforzheim): Das Gericht entscheidet, wenn eine Meinungs-
verschiedenheit zwischen dem Schuldner und der Aussichtsperson darüber besteht,
ob eine Rechtshandlung im Sinne des §7 zur Fortführung des Geschäfts er-
forderlich ist. Bei der Entscheidung haben wirtschaftliche Erwägungen und Billig-
keitsgründe maßgebend zu sein.
IV. Keine Einwirkung auf öffentliche Rechte des Schuldners.
1. Mayer a. a. O. 174: Der unter Geschäftsaufsicht stehende Schuldner kann
als Vormund bestellt werden, doch kann die Anordnung der Geschäftsaussicht,
besonders bei großen Vermögensverwaltungen, ein Entlassungsgrund sein. (§ 1886
BGB.).
2. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 214 (Sonderabdr. 26): Ob im
Sinne des § 1781 Nr. 3 BGB. die Anordnung der Geschäftsaufsicht der Konkurs-
eröffnung gleichzustellen ist, mag zweifelhaft sein. Die Begründung des § 1781
Nr. 3 mit der „Rücksicht auf das Interesse des Mündels und den öffentlichen
Anstand“ (Mot. 4, 1066) läßt beide Auslegungen zu. Richtiger erscheint es, die
Gleichstellung zu verneinen, denn der Untauglichkeitsgrund des § 1781 Nr. 3 ist
eine gesetzliche Folge der Konkurseröffnung, und die Bekanntmachung vom
§. August 1914 will gerade die Konkurseröffnung um ihrer gesetzlichen Folgen
willen verhindern. Das Interesse des Mündels ist ausreichend geschützt, denn
das Vormundschaftsgericht ist verpflichtet, zu prüfen, ob in der Zahlungsunfähigkeit
als solcher und in der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein „wichtiger Grund“
im Sinne des §1886 BE#B. liegt.
88.
Verwendung der Mittel.
JInhaltsübersicht.
I. „Mittel“. III. Gerichtliche Cntscheleung.
II. Derwendung.
I. Mittel.
Bendix (Breslau), Leipz Z. 15 198: Die Begriffe Mittel und Vermögen decken
sich nicht. Es gibt unverwertbare Vermögensstücke. Anderseits kann der Schuldner
häufig über Gegenstände verfügen, die nicht zu seinem Vermögen gehören (z. B.
Wechsel, die ihm zum Zwecke der Kreditbeschaffung überlassen sind).
II. Derwendung.
1. v. Harder, JW. 14 799: Bei der Verteilung sind alle Umstände, auch
der wahrscheinliche Ausgang eines Rechtsstreits zu berücksichtigen.