362 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
2. Mayer 168: Die Aufsichtsperson macht sich persönlich schadensersatzpflichtig,
wenn sie ohne genügenden Grund einen vom Verfahren nicht betroffenen Gläubiger
vor anderen begünstigt oder sonst von der gebotenen Reihenfolge abweicht. Die
Aufsichtsperson wird insbesondere nicht für Verbindlichkeiten des Schuldners,
welche bereits vor Anmeldung der Geschäftsaufsicht bestanden, andere Verbind-
lichkeiten übernehmen, namentlich nicht Prolongaionswechsel geben dürfen.
Siehe hierzu 1I 1 d. —
3. Hallbauer, SächsRpfl A. 14 380: Ein Verstoß gegen die Bestimmung
der Aussichtsperson (§ 8 Satz 1 Halbs. 2) berührt die Wirksamkeit der Verfügung
des Schuldners Dritten gegenüber nicht.
III. Gerichtliche Entscheidung.
1. v. Harder, JW. 14 799: Nicht nur der Schuldner, sondern auch die
einzelnen Gläubiger können eine gerichtliche Entscheidung über die Verteilung
herbeiführen.
2. Mayer a. a. O. 168: Ein Rechtsstreit darüber, ob und in welcher Höhe eine
Forderung besteht, kann selbstverständlich niemals vom Aussichtsgericht, sondern
nur vom Prozeßgericht entschieden werden.
89.
Bevorrechtigte Forderungen.
Juhaltslbersicht.
I. Allgemeines. H. Rechtohandlungen der Aufsichisperson.
I. Die einzelnen Vorrechte. d) Nnach Anordnung der Geschäfteanfsicht (Dro-
I. 49 Mr. 1. longationswechsel.
a) Begriff der „Hastimmung“. 2.9 Nr. 2.
b) Wiberruf der Sustimmung. 5. Nr 5.
c) Rechthandlungen. 4. Nr. 4.
a. Allgemeines. 5. Bereicherungsansprüche haben kein Dorrecht.
I. Allgemeines.
1. J. Breit, JW. 15 161, 165, 166: Sofern nicht etwa auf Grund eines
Aussonderungs= oder Absonderungsrechts, eines Anspruchs auf Liedlohn oder auf
öffentliche Abgaben geklagt wird, kommt ein Vorrecht für Ansprüche, die vor
der Anordnung der Geschäftsaufsicht entstanden sind, nicht in Betracht. Auf den
Grund des Anspruchs und des Füälligkeitstermins kommt es nicht an. Es ge-
nügt, daß die rechtliche Wurzel des Schuldverhältnisses zeitlich vor Anordnung
der Geschäftsaufsicht liegt. Ob der Schuldner später mit Zustimmung der Auf-
sichtsperson Rechtshandlungen vorgenommen hat, die den Inhalt des Schuld-
verhältnisses betreffen, ist belanglos. Dies gilt z. B. für Bestätigungen, Ver-
gleiche, Hingabe eines Akzepts für eine Buchschuld, Ausstellung eines Prolon-
gationswechsels. Ausnahmen sind aber denkbar, so bei Umwandlung einer
Warenschuld in eine Darlehnschuld (§ 607 Abs. 2 BGB) oder Ausstellung eines
selbständigen Schuldnerkenntnisses (§780 BEB.) zum Zweck der Verschaffung,
des Vorrechts.
2. J. Breit, JW. 15 161, 167: Bevorrechtigt sind nur diejenigen Forde-
rungen, bei denen objektiv die Voraussetzungen vorhanden sind, kraft deren
sie unter § 9 Bek. fallen. Der Irrtum des Gläubigers über das Vorhandensein
eines Vorrechtsgrundes, sein“ guter Glaube an das Vorrecht sind ohne jeden Be-
lang. Aus diesem Grunde hat z. B. der gutgläubige Wechselnehmer eines
während der Geschäftsaufsicht ausgestellten Prolongationswechsels keinen An-
spruch auf Zwangsvollstreckung, sofern nicht der Urwechsel bevorrechtigt war.
Denn selbverständlich hat der Mangel der Vollstreckbarkeit nichts mit der Be-
schränkung von Einwänden nach Art. 82 WO. zu tun. Der Art. 82 W9.