364 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
M. Breit, 3W. 15 206; a. M. Wertheimer, JW. 15 174, Mayer a. a. O. 161,
Altesten d. Kfmsch. Berlin, Korrespondenz 14 281.
6. J. Breit, JW. 15 161, 168: Das Vorrecht der aussonderungs= und
absonderungsberechtigten Gläubiger erstreckt sich, soweit diese Ansprüche ihren
Grund in Willenserklärungen der Schuldner haben, nur auf solche Rechte, die
aus früher geschlossenen Verträgen herrühren. Es genügt jedoch, daß die recht-
liche Wurzel des Schuldverhältnisses vor Anordnung der Geschäftsaufsicht lag.
Es ist also nicht notwendig, daß der Aus= oder Absonderungsanspruch vor An-
ordnung der Geschäftsaufsicht fällig geworden ist. Dies ist namentlich für Rechte
aus dem Mietverhältnisse von Bedeutung. Das Gesetz enthält keine Bestimmung
darüber, daß der Vermieter berechtigt wäre, den Mietvertrag zu kündigen oder
von ihm zurückzutreten, wenn der Mieter sich unter Geschäftsaufsicht stellt (§& 19,
20 KO.). Das Mietverhältnis bleibt also durch die Anordnung der Geschäfts-
aufsicht unberührt. Ist die weitere Benutzung der Mieträume für den Lebens-
unterhalt des Schuldners oder für die Fortsetzung des Geschäfts erforderlich, so
kann der Vermieter den Mietzins zwangsweise vom Schuldner eintreiben. Ist
das nicht der Fall, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als den Mietvertrag nach
§ 554 Be. zu kündigen und alsdann die Räumung zu fordern. Das
Räumungsurteil ist vollstreckbar (Asch, JW. 14 855).
b) Bendix a. a. O. 98, Asch, JW. 14 855, Breit das. 15 168: Ein
Räumungsurteil des Vermieters kann auch während der Geschäftsaufsicht voll-
streckt werden.
Tc) J. Breit, 3W. 15 161, 168: Soweit Aussonderungsrechte unabhängig
vom Willen des Schuldners entstehen, sind sie auch dann bevorrechtigt, wenn
sie erst nach Anordnung der Geschäftsaufsicht zur Entstehung gelangen.
d) Sind die nach § 44 KO. aussonderungsberechtigten Gläubiger bevorrechtigt?
æa. Bejahend: Breit, JW. 15 168, Jäger, Bank A. 14 35.
. Verneinend: Bendix a. a. O. 99, Mayer a. a. O. 162.
e) Mayer a. a. O. 163, 8§§ 45, 46 KO. finden keine Anwendung.
3. §5 9 Nr. 3.
a) Jäger, Bank A. 14 31: Die durch Pfändung oder Beschlagnahme vor der
Geschäftsaufsicht, aber während der Krisis (§ 30 KO.) erworbenen Vorrangsrechte
sind nicht anzuerkennen, da die §§ 29 ff. KO. für die Geschäftsaufsicht nicht gelten.
Ab) Recht 15 171 Nr. 326 (LG. 1 Berlin): Das gegenüber der Geschäftsaufsicht
wirksame Vermieterpfandrecht kommt nicht auch der Kostenforderung aus der
Klage des Mietzinszessionars zustatten. Zu den Gläubigern des 89
Ziff. 3 Bek. gehört der Vermieter, soweit ihm im Konkurs ein Vermieter-
pfandrecht zusteht, d. h. in den Grenzen des § 49 Ziff. 2 KO. und vorausgesetzt,
daß das Pfandrecht vor der Eröffnung des Konkurses entstanden ist (KO. § 15).
Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters sichert nun auch die Forderung auf
Ersatz der Kosten der dinglichen und persönlichen Rechtsverfolgung (BGB. 88 1257,
1210 Abs. 2). Sodann ist das Pfandrecht auch für diese Forderung bereits mit
dem Einbringen der Sachen in die gemieteten Räume begründet (BG#. §§ 559,
1204 Abs. 2; 1210, 1257). Soweit der Vermieter seine Forderungen aus dem
Mietverhältnis abtritt, geht ferner auch das Pfandrecht auf den neuen Forde-
rungsgläubiger über (B##B. 8§ 1250 Abs. 1; 1257). Dies gilt daher insbesondere
auch, wenn er eine ihm aus seiner Rechtsverfolgung wegen der Mietforderung
erwachsene Kostenforderung abtritt. llberträgt er aber eine Mietforderung und
wird diese später eingeklagt, so kommt zwar der Mietforderung auch in der
Person des Erwerbers das gesetzliche Pfandrecht zu, nicht aber der erst infolge
einer Klage des Erwerbers in dessen Person zur Entstehung gelangenden Kosten-