Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. §9. 365
sorderung. Denn das ist — und insofern ist bezüglich des Umfangs dieses
gesetzlichen Pfandrechts §559 BGB. neben §§ 1257, 1210 BG. zu berücksich-
tigen — ihrer Entstehungsart nach überhaupt keine Forderung des „Vermieters
aus dem Mietverhältnisse“ mehr. Demnach besteht für diese Kostenforderung
kein Absonderungsrecht und damit auch keine Zwangsvollstreckung nach Anordnung
der Geschäftsaufsicht.
c) JW. 15 319 (LG. Karlsruhe): Wird nach Zustellung der Pfändungs-
ankündigung (§ 845 3 PO.) aber vor Bewirkung der Forderungspfändung und
vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 845 Abs. 2 8 PO. der Schuldner unter
Geschäftsaufsicht gestellt, so wird der Gläubiger von dem Verfahren betroffen; denn
er kann im Konkurs abgesondert Befriedigung nicht beanspruchen, weil nach § 14 KO.
die gerichtliche Forderungspfändung unzulässig ist. Nach Anordnung der Geschäfts-
aussicht ist deshalb die Bewirkung der Forderungspfändung unzulässig.
Hiergegen:
d) Kullmann, JW. 15 318: Solange die Drei-Wochen-Frist läuft, gewährt
die Verpfändung im Konkurs ein Absonderungsrecht, denn die Verpfändung be-
gründet ein auflösend bedingtes Arrestpfändungspfandrecht. Hieraus folgt, daß
der Gläubiger, solange die Bedingung durch Fristablauf nicht eingetreten ist, im
Sinne des § 9 Bek. vom Geschäftsaufsichtsverfahren nicht betroffen wird, sodaß
die Bewirkung der Forderungspfändung trotz der Geschäftsaufsicht innerhalb
der Frist des § 845 Abs. 2 3PO. zulässig ist. Auf den Ausdruck „Befriedigung“
in § 9 Ziff. 3 Bek. darf Nachdruck nicht gelegt werden. Die Worte des § 9
Ziff. 3 wollen nur den Begriff des Absonderungsrechts umschreiben. Befriedigung
innerhalb des Konkursverfahrens erlangt auch der Gläubiger nicht, dem ein end-
gültiges Arrestpfandrecht zusteht. — Gegen Kullmann für die Auffassung des LG.
Karlsruhe (c): Rirchberger, IW. 15 490.
e) Mayer a. a. O. 164: §§ 49 Ziff. 2, 50 KO. gelten für die Geschäftsauf-
sicht nicht. Für Ausländer ist das Gegenmoratorium maßgebend.
f) KGBl. 15 8 (LG. I Berlin): Das Recht des Pfandgläubigers auf Be-
friedigung aus dem Pfande wird durch die Anordnung der Geschäftsaufsicht nicht
berührt; ebenso Recht 15 105 Nr. 222 (LG. I Berlin).
4. § 9 Nr. 4.
a) Baum, JW. 14 815: Da die Anordnung der Geschäftsaufsicht die gemäß
§s 61 Ziff. 1 KO. bevorrechtigten Lohnforderungen nicht betrifft, wird sie wenig
in den Arbeitsvertrag eingreifen.
b) J. Breit, JW. 15 161, 168: Ist der Anstellungsvertrag erst nach An-
ordnung der Geschäftsaufsicht geschlossen, so ist der Liedlohnanspruch nur unter
der Voraussetzung der Ziff. 1 (§7 Abs. 2) bevorrechtigt.
e) A. M. Josef, Gruchots Beitr. 59 415: Kann der Schuldner nach An-
ordnung der Geschäftsaufsicht selbständig, also ohne Zustimmung der
Aufsichtsperson, Dienstverträge schließen, also Gehilfen anstellen? Man wäre
vielleicht geneigt, dies auf Grund des § 6 Abs. 2 zu verneinen, weil eine so
selbständige Betätigung des Schuldners mit der Uberwachungspflicht der Auf-
sichtsperson unvereinbar sei. Indes ergibt sich aus § 7 Abs. 2 eine ganz ent-
gegengesetzte Beurteilung. Man nehme zunächst gegensätzlich folgenden Fall: der
Schuldner hat ohne Zustimmung der Aufsichtsperson Waren für das Geschäft
angeschafft; hier ist zu unterscheiden:
a#. Die Anschaffung war zur Fortführung des Geschäfts erforderlich. Beweist
dies der Verkäufer, so wird seine Kaufpreisforderung von dem Verfahren gar
nicht betroffen; er kann sie nicht bloß gegen den Schuldner ausklagen, sondern
gegen ihn auch mit Zwangsvollstreckung und Arrest vorgehen (§ 5 mit § 9 Ziff. 1).