Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. 8 11. 367 
unter das Verfahren fallenden Verbindlichkeiten die Gläubiger der unter das Ver- 
fahren fallenden Verbindlichkeiten unbilligerweise beeinträchtigen würde (BayIMV. 
vom 18. August 1914, JIMBl. 163); ebenso Mayer a. a. O. 171. 
e) Bendix a. a. O. 103, Mayer a. a. O. 170: Das Verfahren ist z. B. 
aufzuheben, wenn der Schuldner sich des Schutzes unwürdig zeigt, sei es, daß 
er vor der Eröffnung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig in seinem 
Antrag unrichtige Angaben gemacht hat oder sich nach Eröffnung des Verfahrens 
einem liederlichen Lebenswandel ergibt. 
!) Mayer a. a. O. 171: Spätestens ist das Verfahren in dem Zeitpunkt 
aufzuheben, mit welchem der Kriegszustand laut Kaiserlicher Verordnung als 
beendigt gilt (ogl. § 11 KTSch.). 
2. Bekanntmachung der Aufhebung. 
:.) Sieskind a. a. O. 31 zu § 10, Mayer a. a. O. 171: Die Aufhebung 
ist den Gläubigern mitzuteilen. 
n) Sieskind a. a. O. 15 zu § 4: Auch die Aufhebung der Geschäfts- 
aussicht wird nicht veröffentlicht. Ein Vermerk im Grundbuche findet nicht statt. 
3. Vorschlag für den Ubergang. 
a) Wertheimer JW. 15 175: Wird die Bekanntmachung aufgehoben, so muß 
für den Ubergang der außergerichtliche Zwangsvergleich in Betracht gezogen 
werden; siehe hierzu auch Jörissen, DR83. 15 40. 
b) Hörle, Recht 15 221: Die unmittelbare Aufhebung der Geschäftsaufsicht 
mit der Beendigung des Krieges (Friedensschluß) würde in vielen Fällen die 
Eröffnung des Konkurses, also eine Folge herbeiführen, die das auf dem Durch- 
haltungsgrundsatze beruhende Gesetz verhüten will. Es müssen daher Ubergangs- 
vorschristen erlassen werden, die den Schuldner vor dem völligen wirtschaftlichen 
Zusammenbruche, dem Konkurse, bewahren. Sie können darin bestehen, daß die 
Geschäftsaufsicht erst nach Überleitung des Unternehmens in die normalen Ver- 
hältnisse aufgehoben wird und im Bedürfnisfalle auf Antrag des Schuldners, 
der Aufsichtsperson oder eines Gläubigers entweder die Gläubiger auf Grund 
eines durch Mehrheitsbeschluß erzwingbaren außergerichtlichen Konkursabwendungs- 
vergleichs gleichheitlich befriedigt werden oder zur Abwendung des Konkurses ein 
gerichtlicher Zwangsvergleich herbeigeführt wird, in jedem Falle aber die Zu- 
wendungen an einzelne Gläubiger, insoweit sie gegen die Geschäftsaufssichts- 
verordnung verstoßen, kraft Gesetzes unwirksam und in die Verteilungsmasse ein- 
zuwerfen sind. 
  
* 11. 
Unanfechtbarkeit der Entscheidungen. 
1. DI Z. 15 322 (Hamburg): Die Unanfechtbarkeit gilt für alle Ent- 
scheidungen. Die Auffassung, sie beschränke sich nur auf Entscheidungen, die die 
Anordnung, Durchführung und Aufhebung des Verfahrens selbst betreffen, 
ist nicht gerechtfertigt. Unanfechtbar ist danach z. B. auch die Entscheidung 
über das Akteneinsichtsrecht der Gläubiger (s. III 2 zu § 4). Ebenso 
Recht 15 106 Nr. 224 (Hamburg). 
2. Bendix a. a. O. 101, Leipz 3. 15 649 10, Sächs RpflA. 15 197 ¼ (Dresden): 
Auch die Festsetzung der Vergütung für die Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 3 Satz 2) 
ist unanfechtbar. Der § 11 hat ausnahmslose Geltung. 
3. DRA. 15 46 (LG. Plauen): Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Ent- 
scheidung die Frage betrifft, ob die Bekanntmachung überhaupt an- 
wendbar ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.