Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. 8 11. 367
unter das Verfahren fallenden Verbindlichkeiten die Gläubiger der unter das Ver-
fahren fallenden Verbindlichkeiten unbilligerweise beeinträchtigen würde (BayIMV.
vom 18. August 1914, JIMBl. 163); ebenso Mayer a. a. O. 171.
e) Bendix a. a. O. 103, Mayer a. a. O. 170: Das Verfahren ist z. B.
aufzuheben, wenn der Schuldner sich des Schutzes unwürdig zeigt, sei es, daß
er vor der Eröffnung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig in seinem
Antrag unrichtige Angaben gemacht hat oder sich nach Eröffnung des Verfahrens
einem liederlichen Lebenswandel ergibt.
!) Mayer a. a. O. 171: Spätestens ist das Verfahren in dem Zeitpunkt
aufzuheben, mit welchem der Kriegszustand laut Kaiserlicher Verordnung als
beendigt gilt (ogl. § 11 KTSch.).
2. Bekanntmachung der Aufhebung.
:.) Sieskind a. a. O. 31 zu § 10, Mayer a. a. O. 171: Die Aufhebung
ist den Gläubigern mitzuteilen.
n) Sieskind a. a. O. 15 zu § 4: Auch die Aufhebung der Geschäfts-
aussicht wird nicht veröffentlicht. Ein Vermerk im Grundbuche findet nicht statt.
3. Vorschlag für den Ubergang.
a) Wertheimer JW. 15 175: Wird die Bekanntmachung aufgehoben, so muß
für den Ubergang der außergerichtliche Zwangsvergleich in Betracht gezogen
werden; siehe hierzu auch Jörissen, DR83. 15 40.
b) Hörle, Recht 15 221: Die unmittelbare Aufhebung der Geschäftsaufsicht
mit der Beendigung des Krieges (Friedensschluß) würde in vielen Fällen die
Eröffnung des Konkurses, also eine Folge herbeiführen, die das auf dem Durch-
haltungsgrundsatze beruhende Gesetz verhüten will. Es müssen daher Ubergangs-
vorschristen erlassen werden, die den Schuldner vor dem völligen wirtschaftlichen
Zusammenbruche, dem Konkurse, bewahren. Sie können darin bestehen, daß die
Geschäftsaufsicht erst nach Überleitung des Unternehmens in die normalen Ver-
hältnisse aufgehoben wird und im Bedürfnisfalle auf Antrag des Schuldners,
der Aufsichtsperson oder eines Gläubigers entweder die Gläubiger auf Grund
eines durch Mehrheitsbeschluß erzwingbaren außergerichtlichen Konkursabwendungs-
vergleichs gleichheitlich befriedigt werden oder zur Abwendung des Konkurses ein
gerichtlicher Zwangsvergleich herbeigeführt wird, in jedem Falle aber die Zu-
wendungen an einzelne Gläubiger, insoweit sie gegen die Geschäftsaufssichts-
verordnung verstoßen, kraft Gesetzes unwirksam und in die Verteilungsmasse ein-
zuwerfen sind.
* 11.
Unanfechtbarkeit der Entscheidungen.
1. DI Z. 15 322 (Hamburg): Die Unanfechtbarkeit gilt für alle Ent-
scheidungen. Die Auffassung, sie beschränke sich nur auf Entscheidungen, die die
Anordnung, Durchführung und Aufhebung des Verfahrens selbst betreffen,
ist nicht gerechtfertigt. Unanfechtbar ist danach z. B. auch die Entscheidung
über das Akteneinsichtsrecht der Gläubiger (s. III 2 zu § 4). Ebenso
Recht 15 106 Nr. 224 (Hamburg).
2. Bendix a. a. O. 101, Leipz 3. 15 649 10, Sächs RpflA. 15 197 ¼ (Dresden):
Auch die Festsetzung der Vergütung für die Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 3 Satz 2)
ist unanfechtbar. Der § 11 hat ausnahmslose Geltung.
3. DRA. 15 46 (LG. Plauen): Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Ent-
scheidung die Frage betrifft, ob die Bekanntmachung überhaupt an-
wendbar ist.