Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 832. 21 
Unterbrechung zum offenbaren Nachteile oder gegen Interesse und 
mutmaßlichen Willen des Kriegsteilnehmers nicht statthaft ist. Die 
Parteirolle, in der der Kriegsteilnehmer sich befindet, ist gleichgültig. Grundsätzlich 
werden seine Aktiv= wie seine Passivprozesse unterbrochen. Zweck: ihn vor Rechts- 
nachteilen zu schützen. Wo die Unterbrechung Rechtsnachteile nicht 
nur nicht abwenden, sondern herbeiführen würde, entfällt sie. 
e) Heß a. a. O. 30: Beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Schutz 
des Gesetzes zu gewähren, auch wenn im einzelnen Falle materiell ein Mißbrauch 
vorliegen würde. Das läßt sich bei einer allgemeinen Vorschrift nicht vermeiden. 
d) Pos Möchr. 15 16, Recht 15 228 Nr. 396 (KG. Ila): Daraus, daß das 
KeSch G. die Bestimmungen des G. vom 21. Juli 1870 übernommen hat, ohne 
sie ausdrücklich auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszudehnen, 
ergibt sich, daß es, ebenso wie sein Vorbild, nur die Rechtsstreitigkeiten 
im Sinne der 3PO., nicht aber die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
zum Austrag gelangenden Streitigkeiten im Auge gehabt hat. Der 5# 2 K#ch. 
findet sonach auf das Dispacheverfahren keine Anwendung; eine Unterbrechung 
von Gesetzes wegen findet nicht statt. 
e) Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 193: Ebenso wie das Schutzgesetz 
vom 21. Juli 1870 erstreckt sich das Gesetz vom 4. August 1914 nur auf bürger- 
liche Rechtsstreitigkeiten, obwohl inzwischen auch das Verfahren in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die G. vom 17./20. Mai 1898 
(Röl. 771) und vom 28. Mai 1901 (RGBl. 185) in seinen Grundzügen ein- 
heitlich für das Deutsche Reich geregelt war. Das erscheint zunächst auffallend, 
steht doch die soziale, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheiten, 
die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erörtern find, keineswegs der 
Wichtigkeit der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach. Nähere Prüfung ergibt, 
daß nicht eine Unterschätzung dieses Rechtsgebiets, sondern die zutreffende Wür- 
digung der Eigenart seines Verfahrens seine Einbeziehung in das Schutzgesetz 
als nicht angezeigt erscheinen ließ. Das Schutzgesetz beruht auf der Erwägung, 
daß die Vorschriften der 3PO. über die Unterbrechung und Aussetzung des 
Verfahrens zur Verhütung prozessualer Schädigungen der Kriegsteilnehmer nicht 
ausreichen, es paßt die in der 3 PO. enthaltenen Rechtseinrichtungen dem Kriegs- 
bedürfnis an. Das FG. enthält Vorschriften über die Unterbrechung des 
Verfahrens überhaupt nicht, verordnet eine Aussetzungspflicht nur im Falle 
der §§ 95 bis 99 (Aussetzung des Auseinandersetzungsverfahrens bis zur Erledigung 
der Streitpunkte), verhält sich über ein Aussetzungsrecht nur in den §§ 127, 
159, 161 (Aussetzung der Verfügung in Handels-, Vereins= und Güterrechts- 
registersachen bis zur Entscheidung streitiger Rechtsverhältnisse) und spricht dann 
noch im § 24 Abs. 2, 3 von der Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen 
Verfügung durch Anordnung des Gerichts des ersten oder zweiten Rechtszugs. 
Ein Ausbau dieser Vorschriften für den Kriegsfall kam nicht in Frage. Er er- 
schien weder zweckmäßig noch notwendig. Das F##. hat dem Richter der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit für die Gestaltung des Verfahrens den weitesten Spiel= 
raum gelassen. Die erwähnten Sondervorschriften über die Aussetzung rechtfertigen 
nicht den Schluß, daß dem Richter in anderen Fällen die Aussetzung nicht frei- 
stehe. Das Recht zur Aussetzung ist vielmehr überall da gegeben, 
wo sie das Gericht für sachdienlich erachtet. 
2. Die einzelnen Verfahrensarten. 
a) Das Erkenntnisverfahren im Gegensatze zu der Zwangsvoll= 
streckung. 
a. DTZ. 14 1307 (Hamburg): Die Ausdrucksweise des KTSch G. zeigt klar, 
daß in den §55 2 ff. unter der Unterbrechung des Verfahrens entsprechend den 
 
	        
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