Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen v. 8. Oktober 1914. 375 
I. Die Dorschrift des § 1. 
1. Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit 2 zu § 1; Bendix, 
Kriegssonderrecht 93: Die Bekanntmachung findet auch Anwendung, soweit sich 
ein Vollstreckungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der 3 PO. richtet. 
2. Mayer, Privatrecht des Krieges 181: Die Bekanntmachung gilt für alle 
Zwangsversteigerungen beweglicher Gegenstände, soweit solche während des Kriegs- 
zustandes überhaupt zulässig sind, sie gilt z. B. auch für Versteigerungen gegen 
Ausländer. Darauf, wann die Pfändung bewirkt ist, kommt es nicht an. Die 
Bekanntmachung ist also auch anzuwenden, wenn die Pfändung vor dem 16. Ok- 
tober 1914 erfolgte. 
3. BerlAnw Komm. JW. 14 1103: Die Verordnung kommt nur bei der Ver- 
steigerung gepfändeter Sachen zur Anwendung; sie bezieht sich nicht auf andere 
öffentliche Versteigerungen, insbesondere nicht auf den Verkauf eines durch Rechts- 
geschäftbestellten oder kraft Gesetzes entstandenen Pfandes (z. B. des Vermieters). 
4. Mayer a. a. O. 180: Die Bestimmung gilt auch für den Fall des Kon- 
kursverfahrens. Wenn jedoch der Konkursverwalter nach § 127 KO. die Ver- 
wertung einer beweglichen Sache betreibt, an welcher einem Gläubiger ein Ver- 
tragspfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht zusteht, so findet die Ver- 
ordnung nur Anwendung, wenn es sich um nach den Vorschriften der 8PO. ge- 
pfändete Sachen handelt, denn auf den eigentlichen Pfandverkauf von Gegen- 
ständen, an welchen ein vertragsmäßiges oder gesetzliches Pfandrecht besteht, 
welches nicht Pfändungspfandrecht ist (6§ 1233 ff. BGB.), bezieht sich die Bekannt- 
machung nicht. 
5. Mayer a. a. O. 181: Auf das Mindestgebot ist schon bei der Pfändung 
Rücksicht zu nehmen. Sie ist also nicht weiter auszudehnen, als bei Zugrunde- 
legung des Mindestgebots zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. 
6. Mayer a. a. O. 180: § 816 ZPO. bleibt unberührt. Muß eine Sache 
zur Vermeidung einer Wertverringerung oder zur Ersparung unverhältnismäßiger 
Kosten versteigert werden, so braucht das Mindestgebot nicht erreicht zu werden, 
da anderenfalls der dem Schuldner zu gewährende Schutz sich in das Gegenteil 
verwandeln würde. 
7. Sieskind a. a. O. 3: Verkaufswert ist derjenige Preis, der nach der 
objektiven Beschaffenheit der Sachen unter normalen Verhältnissen erfahrungs- 
gemäß im Verkehre bei einer Veräußerung bezahlt wird. 
8. Jacusiel, Bank A. 14 63: Da eine Steigerung der amtlich notierten 
Wertpapiere seit dem 31. Juli 1914 kaum in einem einzigen Falle eingetreten 
sein wird, hätte es nahegelegen, an Stelle der Schätzung einfach zu bestimmen, 
daß der Zuschlag nicht unter der Hälfte der letzten notierten Kurswerte erfolgen 
darf. Dies hätte auch den Vorzug gehabt, weitere Kosten, die durch Zuziehung 
des Gutachters erwachsen, zu ersparen. 
II. Die Dorschrift des § 2. 
Heß, Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen (2). Der 
Antrag kann auch dann noch gestellt werden, wenn der Gerichtsvollzieher einen 
Sachverständigen zugezogen hatte. 
III. Die Vorschrift des § 5. 
1. Sieskind a. a. O. 13: Die Verletzung des Mindestgebots macht die Ver- 
äußerung zu einer „nicht rechtmäßigen“ (§ 1243 Abs. 1 BG. in entsprechender 
Anwendung des § 1240 Abs. 1), und es geht daher in der Regel Eigentum nicht 
über. Der Mangel kann aber nach § 1244 GBB. durch guten Glauben des 
Erstehers geheilt werden.
	        
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