Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren v. 22. Dezember 1914. 377 
Begründung. 
(D. N. II 91). 
Der # 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches läßt eine Sicherbeitsleistung 
nur mit solchen mündelsicheren Wertpapieren zu, die einen Kurswert 
baben; die Sicherbeit kann in Höhe von drei Dierteilen des Kurswerts 
geleistet werden. Da zur Seit ein Kurswert nicht notiert wird und sich 
daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift Sweifel ergeben 
könnten, kat der Bundesrat auf Grund des # 5 des sogenannten Er- 
mächtigungsgesetzes nach der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1014 
die Sulässigkeit der Sicherbeitsleistung mit mündelsicheren Wertpapieren, 
die vor Ausbruch des Krieges einen Kurswert hatten, ausdrücklich aus- 
gesprochen. Die Sicherheitsleistung soll in Böhe von drei Dierteilen des 
Kurses vom 25. Juli lold zulässig sein. Mit den Kriegsanleihen des Reichs 
soll in Höhe von drei Dierteilen des Ausgabepreises Sicherkeit geleistet 
werden können. Diese Dorschriften finden auf alle Sicherheitsleistungen 
Anwendung, für die der § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend 
ist, mögen sie auf Grund von BReichs- und Landesgesetzen erfolgen. 
Die Derordnung regelt ferner noch die Sicherbeitsleistung mit Wert. 
papieren nach § 60 des Gesetzes über die Swangsversteigerung und die 
Swangsverwaltung Geichs-Gesetzbl. 1808 S. 715). Abweichend von §234 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs läßt der #&60 die Sicherbkeitsleistung in Böhe 
des ganzen Kurswerts zu; dem schließt sich die Derordnung an, unter 
Einsetzung des Kurses vom 25. Juli oder — bei Kriegsanleihen — des 
Ausgabekurses; dem Gericht ist jedoch die Möglichkeit gegeben, auf Antrag 
nach freiem Ermessen die Sicherbeitsleistung nur in BHöhe eines geringeren 
Betrags für zulässig zu erklären ( 1 Abs. 3). 
Infolge der Schließung der Börse ist in der Hresse verschiedentlich die 
Frage behandelt worden, auf welche Weise die vor dem kriege an der 
Börse gekandelten Wertpapiere in die zum 1. Dezember 1014 auf- 
zustellenden Jahresbilanzen, insbesondere bei Aktiengesellschaften, einzu- 
setzen sind. Don einzelnen Seiten ist der Erlaß einer besonderen Derordnung 
des Bundesrats angeregt worden. Über die Frage haben eingehende 
Beratungen mit Sachverständigen aus den verschiedenen beteiligten Kreisen 
stattgefunden, die zu dem Ergebnis führten, daß ein Eingriff durch 
schematische Sulassung bestimmter Arten der Bewertung nicht zweckmäßig 
erscheine und von dem Erlasse besonderer Dorschriften für die Bewertung 
der Wertpapiere in den aufzustellenden Jahresbilanzen besser A#bstand 
genommen werde. 
1. Jacusiel, Bank A. 14 63: Sicherheitsleistung durch Wertpapiere und 
Effektenbewertung während des Börsenstillstandes. 
1. Marcus, Z8BlF. 15 503: Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht 
nach freiem Ermessen die Sicherheitsleistung nur zu einem Bruchteile des 
vollen Kurswerts für zulässig erklären. Es ist dringend zu raten, von dieser 
Ermächtigung nur selten und nur nach umfassenden Ermittelungen 
über die in Frage kommenden Wertpapiere Gebrauch zu machen, weil sonst der 
ohnedies schon geringe Kreis der Bieter sich noch mehr verengen würde. 
3. Mayer a. a. O. 262: Für die Kriegsanleihen des Deutschen 
Reiche, welche erst während des Krieges ausgegeben worden sind oder noch 
ausgegeben werden, welche also einen vor dem Kriege notierten Kurswert nicht 
haben können, tritt nach der Bestimmung des Bundesrats der Ausgabepreis an
	        
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