Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

378 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
die Stelle des Kurswerts, also für die bereits erfolgte erste Kriegsanleihe der 
Preis von 97,50 pCt. Andere Wertpapiere des Deutschen Reichs, 
der Einzelstaaten, Kommunalverbände, Gemeinden oder zur Aus- 
gabe von Inhaberpapieren ermächtigten Anstalten (§ 795 BGB.), welche erst 
während des Krieges zur Ausgabe gelangen, sind also nach wie vor zur Sicher- 
heitsleistung nicht geeignet. 
10. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen 
über Preise vou Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915. 
(RGBl. 111.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§5ä1. 
Solange für ein Wertpapier, das an einer deutschen Börse zum 
Börsenhandel zugelassen ist, infolge des gegenwärtigen Krieges eine amt- 
liche Feststellung des Börsenpreises nicht stattfindet, dürfen in öffentlichen 
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis 
von Personen bestimmt sind, zahlenmäßige Angaben darüber, welcher 
Preis für den Umsatz des Wertpapiers in Betracht kommt, insbesondere 
zahlenmäßige Angaben, die als Anhalt dafür dienen, zu welchem Preise 
das Wertpapier in letzter Zeit gehandelt worden ist, nicht gemacht werden. 
Dies gilt auch für zahlenmäßige Angaben über Veränderungen der Preise. 
Ferner ist verboten, sich in öffentlichen Bekanntmachungen oder in 
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
zu Angaben der im Abs. 1 bezeichneten Art zu erbieten. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
82. 
Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für ausländische Geld- 
sorten und Noten sowie für Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf das 
Ausland. 
83. 
Wer den Vorschriften des § 1 oder 2 zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. 4 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. 11 94/95). 
Amtliche Feststellungen der Dreise von Wertpapieren, Devisen, Moten usw. 
finden nicht mehr statt, seitdem die deutschen Fondsbörsen mit dem Kriegs-
	        
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