380 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Die vorgesebene Befugnis des Reichskanzlers, Ausnahmen zuzulassen,
gibt die Möglichkeit, Kurse für bestimmte Hapiere, z. B. für die Kriegs-
anleihe, oder Kurse von ausländischen Börsen mitteilen zu lassen, allgemeine
Beleihungsgrundsätze durch Behörden verbreiten zu lassen usw.
Don dieser Befugnis hat der Reichskanzler alsbald durch die weitere
Bekanntmachung vom 25. Februar 1015 — unten Nr. 11 — Gebrauch
gemacht, indem er Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Kurse
ausländischer Börsen für Wertpapiere, Geldsorten, Moten, Wechsel, Schecks
und Auszahlungen bis auf weiteres für zulässig erklärt hat. Danachk
können die Seitungen die Meldungen über die Kurse ausländischer Zörsen
bis auf weiteres fortsetzen.
Heß a. a. O. 220: Da zurzeit amtliche Feststellungen an einer deutschen
Börse nicht stattfinden, bezweckt die Bekanntmachung das Verbot unkontrollier=
barer Angaben über den für den Umsatz in Betracht kommenden Preis, um Ent-
wertungen zu verhindern. Bei Sicherheitsleistungen mit Wertpapieren soll der
Kurswert vom 25. Juli 1914 maßgebend bleiben. Auch der Erhaltung dieses
Wertes soll die Bekanntmachung dienen.
11. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom
25. Februar 1915.
(RGBl. 112.)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bestimme ich:
Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Kurse ausländischer Börsen
für Wertpapiere, Geldsorten, Noten, Wechsel, Schecks und Auszahlungen
sind bis auf weiteres zulässig.
Begründung.
Abgedruckt oben zu Mr. 10.
12. Bekaunntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren uswm. Vom-
17. März 1915.
(RGBl. 154.)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bestimme ich:
Zahlenmäßige Angaben der im § 1 Abs. 1 der genannten Bekannt-
machung bezeichneten Art über ausländische Geldsorten und Noten sowie
über Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf das Ausland sind zwischen
Personen, die das Bankier= oder Geldwechslergeschäft betreiben, bis auf
weiteres zulässig.