Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

380 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Die vorgesebene Befugnis des Reichskanzlers, Ausnahmen zuzulassen, 
gibt die Möglichkeit, Kurse für bestimmte Hapiere, z. B. für die Kriegs- 
anleihe, oder Kurse von ausländischen Börsen mitteilen zu lassen, allgemeine 
Beleihungsgrundsätze durch Behörden verbreiten zu lassen usw. 
Don dieser Befugnis hat der Reichskanzler alsbald durch die weitere 
Bekanntmachung vom 25. Februar 1015 — unten Nr. 11 — Gebrauch 
gemacht, indem er Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Kurse 
ausländischer Börsen für Wertpapiere, Geldsorten, Moten, Wechsel, Schecks 
und Auszahlungen bis auf weiteres für zulässig erklärt hat. Danachk 
können die Seitungen die Meldungen über die Kurse ausländischer Zörsen 
bis auf weiteres fortsetzen. 
Heß a. a. O. 220: Da zurzeit amtliche Feststellungen an einer deutschen 
Börse nicht stattfinden, bezweckt die Bekanntmachung das Verbot unkontrollier= 
barer Angaben über den für den Umsatz in Betracht kommenden Preis, um Ent- 
wertungen zu verhindern. Bei Sicherheitsleistungen mit Wertpapieren soll der 
Kurswert vom 25. Juli 1914 maßgebend bleiben. Auch der Erhaltung dieses 
Wertes soll die Bekanntmachung dienen. 
11. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot 
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 
25. Februar 1915. 
(RGBl. 112.) 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot 
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bestimme ich: 
Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Kurse ausländischer Börsen 
für Wertpapiere, Geldsorten, Noten, Wechsel, Schecks und Auszahlungen 
sind bis auf weiteres zulässig. 
Begründung. 
Abgedruckt oben zu Mr. 10. 
12. Bekaunntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot 
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren uswm. Vom- 
17. März 1915. 
(RGBl. 154.) 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot 
von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bestimme ich: 
Zahlenmäßige Angaben der im § 1 Abs. 1 der genannten Bekannt- 
machung bezeichneten Art über ausländische Geldsorten und Noten sowie 
über Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf das Ausland sind zwischen 
Personen, die das Bankier= oder Geldwechslergeschäft betreiben, bis auf 
weiteres zulässig.
	        
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