IV Vorwort.
Der Zweck des Kriegsbuchs ist ein dreifacher. Zunächst ist es,
wie selbstverständlich, bestrebt, während des Krieges die Anwendung des
Kriegsrechts und seine Fortbildung durch den Gesetzgeber und die
Wissenschaft zu erleichtern. Aber auch für die Zeit des Friedens ist
das Werk bestimmt. Denn mit dem Tage, an dem der Krieg sein Ende
erreicht, wird das Kriegsrecht seine Geltung nicht verlieren; eine ge-
raume Zeit wird es vielmehr dauern, bis die wirtschaftlichen Verhält-
nisse wieder so geordnet sind, daß das Friedensrecht seine unumschränkte
Herrschaft beginnen kann. Und auch wenn diese Zeit gekommen sein
wird, bedarf die Frage der Beantwortung, welche der neuen Gedanken
des Kriegsrechts auch für das Friedensrecht Lebensberechtigung haben;
zur Lösung dieser schwierigen Frage will gleichfalls das Kriegsbuch bei-
tragen. Endlich soll das Werk zur dauernden Erinnerung dienen an
die größte Zeit, die unser sturmerprobtes und sieggewohntes Vaterland
je durchlebt hat, und an das, was das deutsche Recht in dieser Zeit
und für sie geschaffen hat.
Berlin, im Juli 1915.
Georg Güthe. Franz Schlegelberger.
Die Seiten 1 bis 155, 166 bis 298, 367 bis 372, 376 bis 392,
414 bis 435, 518 bis 528, 535 bis 543 sind von Güthe, die anderen
Teile des Buches von Schlegelberger, das Wortverzeichnis von
beiden Verfassern bearbeitet.