Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

382 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
II. Maßnahmen zugunsten des Glänbigers. 
1. Bekanntmachung, betreffend die Abtretung und Pfändung 
der Forderungen an die Kriegskasse aus der Uberlaffung von 
Pferden, Fahrzeugen und Geschirren. Vom 12. August 1914. 
(RGBl. 370.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*1. 
Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die Überlassung 
eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht 
(88§ 25, 26 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, 
Reichs-Gesetzbl. S. 129) eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt, 
so ist zur Übertragung der Forderung außer dem Abtretungsvertrage 
die Übergabe der Urkunde erforderlich. 
Zur Pfändung einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten Art ist 
außer dem Pfändungsbeschlusse die Übergabe der Urkunde an den 
Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangs- 
vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher 
die Urkunde zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. 
Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe der Urkunde dem Dritt- 
schuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der 
Zustellung als bewirkt. 
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Überlassung von 
Fahrzeugen oder Geschirren an die Militärbehörde entstanden sind und 
über die eine Urkunde ausgestellt ist. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
— 
(D. 11.) 
Bei der Auskebung von HPferden, Fahrzeugen und Geschirren 
für den Kriegsbedarf erhalten die betreffenden Besitzer seitens der 
Sivilaushebungskommissare Anerkenntnisse über ihre Ablieferung als 
Anweisung auf spätere Bezahlung des darin angegebenen Taxwertes. 
Die Barauszahlung dieser Anerkenntnisse kann seitens der zuständigen 
Landeshauptkassen nicht sofort, sondern erst nach einer längere Geit er- 
fordernden Machprüfung der von den Kommissaren über das Aushebungs- 
geschäft angelegten Cisten erfolgen. Es ergab sich nun bald nach der 
ersten Oferdeaushebung, daß diese Art der A#bfindung für große Teile der 
Bevölkerung schwere wirtschaftliche Tachteile in sich schließt, namentlich 
in den Fällen, in denen die sofortige Erlangung von Barmitteln zwecks 
Anschaffung von Ersatzmaterial für die ausgehobenen Pferde usw. oder 
aus anderen Gründen unumgänglich notwendig ist. Um hier Abbilfe zu
	        
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