Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. betr. die Abtret. u. Pfändung d. Forderungen an d. Kriegskasse v. 12. Aug. 1914. 383 
schaffen, erklärte sich die Reichsbank auf Grund eines mit dem Hreußischen 
Kriegsministerium getroffenen Abkommens bereit, die Anerkenntnisse zu 
diskontieren. Bei der Durchführung dieser Absicht ergab sich indessen eine 
Schwierigkeit rechtlicher Ratur. Nack den allgemeinen gesetzlichen VDor- 
schriften ist zur Abtretung, Derpfändung und Hfändung von Forderungen 
eine Ubergabe der über die Schuld ausgestellten Urkunde, soweit dies nicht 
ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht erforderlich; aus dem Zesitze des 
Anerkenntnisses konnte daber nicht mit Sicherheit gefolgert werden, daß 
die Forderung gegen das Reich noch dem Zesitzer zustand, auch nicht zum 
Dfand gegegeben oder gepfändet war. Um die für das Diskontierungs- 
geschäft notwendige Rechtsklarke#it zu schaffen, Kat der Bundesrat bestimmt, 
daß zur Übertragung und pfändung der Forderung außer dem Abtretungs- 
vertrag oder dem pfändungsbeschlusse die Übergabe der Urkunde er- 
forderlich sein soll. 
Die für die Ubertragung vorgeschriebene Form ist nach §& 1274 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne weiteres auch für die Bestellung eines 
Hfandrechts an der Forderung maßgebend. Für den Fall der Hfändung 
waren besondere Dorschriften über den Seitpunkt, in dem die HPfändung 
wirksam wird, erforderlich, die im Anschluß an das im §&850 Abs. 1 Satz 2, 
Abs. 2 der Sivilprozeßordnung gegebene Vorbild getroffen worden sind. 
Die Zedeutung dieser RKilfsmaßnahmen erhellt daraus, daß seit Kriegs= 
ausbruch bis zum 7. Oktober, also in einem Seitraum von etwa zwei 
Monaten, von den Reichsbankanstalten insgesamt 140110 Anerkenntnisse 
mit 152 122000 M. diskontiert worden sind. Mit dieser im Interesse 
der Öferdebesitzer getroffenen Maßnablme ist noch der weitere Dorteil ver- 
knüpft, daß die Einlösung der von der Reichsbank diskontierten Anerkennt-= 
nisse durch die Landesh#auptkassen nicht im Wege der Barzahlung, sondern 
im Derrechnungswege erfolgt, so daß eine der beiden sonst erforderlich 
gewesenen Barmittelbewegungen erspart bleibt. 
Eine Ausdeb#nung der Diskontierung auch auf die Anerkenntnisse über 
ausgehobene Kraftfakhrzeuge hat sich nicht erreichen lassen wegen der 
oft sebr unsicheren Eigentumsverhältnisse an solchen Kraftwagen, da die 
Fabriken sich Räufig das Eigentum an den verkauften Fakrzeugen auf ge- 
wisse Seit vorbehalten. Cängere Erörterungen über diesen Hunkt hätten 
sich aber mit dem Sweck der Diskontierung, eine schnelle Abfindung zu 
sichern, nicht vereinbaren lassen. 
1. Laband, Bank A. 14 169: Die Fälligkeit der Anerkenntnis= 
forderung tritt niemals ipso jure ein, sondern immer nur durch eine, von der 
Ausstellung der Anerkenntnisse zeitlich getrennte und von ihr unabhängige Willens- 
erklärung der Reichsorgane. So lange diese Erklärung nicht erfolgt ist, 
können die Inhaber der Anerkenntnisse ihre Forderung auf keine Art geltend 
machen; ist sie erfolgt, so werden die Inhaber der Anerkenntnisse von den oberen 
Verwaltungsbehörden der Bundesstaaten, die hier wieder in Vertretung des Reiches 
handeln, durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern auf- 
gefordert, die Anerkenntnisse behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei 
den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen. Hin- 
sichtlich wirtschaftlicher Rechtsgeschäfte über Anerkenntnisse ist daher zu unterscheiden 
zwischen der Zeit vor der Bekanntmachung ihrer Einlösung und der Zeit nach dieser 
Bekanntmachung. In der ersten diesen beiden Perioden sind sie dazu nicht geeignet; 
sie können nicht diskontiert werden mangels eines Fälligkeitstermins; sie können
	        
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