Bek. betr. die Abtret. u. Pfändung d. Forderungen an d. Kriegskasse v. 12. Aug. 1914. 383
schaffen, erklärte sich die Reichsbank auf Grund eines mit dem Hreußischen
Kriegsministerium getroffenen Abkommens bereit, die Anerkenntnisse zu
diskontieren. Bei der Durchführung dieser Absicht ergab sich indessen eine
Schwierigkeit rechtlicher Ratur. Nack den allgemeinen gesetzlichen VDor-
schriften ist zur Abtretung, Derpfändung und Hfändung von Forderungen
eine Ubergabe der über die Schuld ausgestellten Urkunde, soweit dies nicht
ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht erforderlich; aus dem Zesitze des
Anerkenntnisses konnte daber nicht mit Sicherheit gefolgert werden, daß
die Forderung gegen das Reich noch dem Zesitzer zustand, auch nicht zum
Dfand gegegeben oder gepfändet war. Um die für das Diskontierungs-
geschäft notwendige Rechtsklarke#it zu schaffen, Kat der Bundesrat bestimmt,
daß zur Übertragung und pfändung der Forderung außer dem Abtretungs-
vertrag oder dem pfändungsbeschlusse die Übergabe der Urkunde er-
forderlich sein soll.
Die für die Ubertragung vorgeschriebene Form ist nach §& 1274 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne weiteres auch für die Bestellung eines
Hfandrechts an der Forderung maßgebend. Für den Fall der Hfändung
waren besondere Dorschriften über den Seitpunkt, in dem die HPfändung
wirksam wird, erforderlich, die im Anschluß an das im §&850 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 der Sivilprozeßordnung gegebene Vorbild getroffen worden sind.
Die Zedeutung dieser RKilfsmaßnahmen erhellt daraus, daß seit Kriegs=
ausbruch bis zum 7. Oktober, also in einem Seitraum von etwa zwei
Monaten, von den Reichsbankanstalten insgesamt 140110 Anerkenntnisse
mit 152 122000 M. diskontiert worden sind. Mit dieser im Interesse
der Öferdebesitzer getroffenen Maßnablme ist noch der weitere Dorteil ver-
knüpft, daß die Einlösung der von der Reichsbank diskontierten Anerkennt-=
nisse durch die Landesh#auptkassen nicht im Wege der Barzahlung, sondern
im Derrechnungswege erfolgt, so daß eine der beiden sonst erforderlich
gewesenen Barmittelbewegungen erspart bleibt.
Eine Ausdeb#nung der Diskontierung auch auf die Anerkenntnisse über
ausgehobene Kraftfakhrzeuge hat sich nicht erreichen lassen wegen der
oft sebr unsicheren Eigentumsverhältnisse an solchen Kraftwagen, da die
Fabriken sich Räufig das Eigentum an den verkauften Fakrzeugen auf ge-
wisse Seit vorbehalten. Cängere Erörterungen über diesen Hunkt hätten
sich aber mit dem Sweck der Diskontierung, eine schnelle Abfindung zu
sichern, nicht vereinbaren lassen.
1. Laband, Bank A. 14 169: Die Fälligkeit der Anerkenntnis=
forderung tritt niemals ipso jure ein, sondern immer nur durch eine, von der
Ausstellung der Anerkenntnisse zeitlich getrennte und von ihr unabhängige Willens-
erklärung der Reichsorgane. So lange diese Erklärung nicht erfolgt ist,
können die Inhaber der Anerkenntnisse ihre Forderung auf keine Art geltend
machen; ist sie erfolgt, so werden die Inhaber der Anerkenntnisse von den oberen
Verwaltungsbehörden der Bundesstaaten, die hier wieder in Vertretung des Reiches
handeln, durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern auf-
gefordert, die Anerkenntnisse behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei
den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen. Hin-
sichtlich wirtschaftlicher Rechtsgeschäfte über Anerkenntnisse ist daher zu unterscheiden
zwischen der Zeit vor der Bekanntmachung ihrer Einlösung und der Zeit nach dieser
Bekanntmachung. In der ersten diesen beiden Perioden sind sie dazu nicht geeignet;
sie können nicht diskontiert werden mangels eines Fälligkeitstermins; sie können