384 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
nicht lombardiert werden wegen der Unsicherheit, ob, in welchem Maße und zu
welcher Zeit ihre Einlösung stattfinden wird, und sie eignen sich nicht zur Kapitals-
anlage, weil bis zu ihrer Einlösung auch keine Zinsen bezahlt werden. Sie
können nur Gegenstand eines Spekulationskaufs werden, wenn der Käufer auf
ihre Einlösung innerhalb eines bestimmten Zeitraums rechnet und der Verkäufer
schon vorher in den Besitz der in Aussicht gestellten Geldmittel kommen willl.
2. Mayer a. a. O. 184: Der Anerkenntnisschein ist ein soge-
nanntes hinkendes Inhaberpapier im Sinne von § 808 BG. Es ist
also ein Namenpapier mit Legitimation für jeden Inhaber, nicht selbständiger
Träger der Forderung. Trotzdem ist die Urkunde ähnlich der Urkunde über ein
— allerdings in unvollkommener Weise zum Träger der Forderung
gemacht.
3. Liebrecht, Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, 47 Anm. 2:
Die Anerkenntnisse sind sogenannte Legitimationspapiere.
4. Heilberg-Schäffer, Reichsgesetz über die Kriegsleistungen 106: Die An-
erkenntnisurkunde ist ihrer rechtlichen Natur nach a) ein Legitimationspapier,
d. h. das Papier ist nicht, wie das Wertpapier, Träger des verbrieften Rechies,
sondern nur Beweisurkunde. Das Eigentum am Papier folgt daher der Be-
rechtigung an der Forderung (F 952 BEG.), nicht umgekehrt die Forderung dem
Rechte am Papier; b) ein Rektapapier, d. h. das Papier steht auf den Namen
des Vergütungsberechtigten, und nur diesem und seinen Rechtsnachfolgern wird die
Leistung geschuldet; o) ein Präsentationspapier, d. h. der Schuldner braucht
nur gegen Vorlegung und Rückgabe der Urkunde zu leisten.
5. Mayer a. a. O. 185: Da nach den Bestimmungen des Kriegsleistungs-
gesetzes die Vergütung auch bar bezahlt werden kann und über die Forderung
auf Bezahlung der Vergütung ein Anerkenntnis nicht ausgestellt werden muß,
ergibt sich weiter, daß, wenn eine Forderung, bevor ein Anerkenntnis
ausgestellt ist, von dem bisherigen Gläubiger abgetreten oder unter Be-
nachrichtigung des Fiskus durch den bisherigen Gläubiger verpfändet wird,
die Abtretung und Verpfändung wirksam ist. Das Anerkenntnis darf in diesem
Falle nach erfolgter Abtretung und Verpfändung nicht mehr an den bisherigen
Gläubiger ausgehändigt werden, wobei selbstverständlich der Fiskus, solange er von
der erfolgten Abtretung nicht verständigt ist, gemäß § 407 BE. die Urkunde
dem bisherigen Gläubiger aushändigen kann.
6. Mayer a. a. O. 186: Die Erwirkung und Zustellung des Pfändungs-
beschlusses ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Bundesrates schon vor
der Übergabe der Urkunde zulässig, und die Pfändung soll mit der Zu-
stellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gelten. Infolge dieses Grund-
satzes muß der Gläubiger das Recht der Vorpfändung durch Pfändungs-
benachrichtigung nach 8 845 3POD. haben.
7. Heilberg-Schäffer, Reichsgesetz über die Kriegsleistungen 110: Die Be-
kanntmachung knüpft die Wirksamkeit der Übertragung — und nach § 1274 gilt
das gleiche für die Verpfändung — an die Ubergabe der Urkunde. Die
Vorschrift, die offenbar den Zweck verfolgt, eine mehrfache Veräußerung oder
Belastung der gleichen Forderung zugunsten verschiedener Personen zu verhindern,
verändert die rechtliche Natur der Anerkenntnisurkunde nicht. Auch
bei diesen Anerkenntnissen folgt daher das Recht an der Forderung nicht dem
Rechte an der Urkunde, und es bleibt für die Übertragung nach wie vor der
Abtretungsvertrag, für die Verpfändung der Verpfändungsvertrag nebst Anzeige
an den Schuldner notwendig, nur tritt zu ihnen noch das weitere Erfordernis
der Ubergabe der Urkunde. Ob diese Übergabe durch die Ubergabesurrogate