Bek. Ub. d. Zahlg. d. Vergütg. f. d. Überlassg. v. Pferden usw. v. 24. August 1911. 385
der §§ 929 Abs. 2, 930, 931 BG. ersetzt werden kann, ist für die Uber-
tragung und die Verpfän dung der Forderung verschieden zu beurteilen. Für die
Übertragung wird man es in entsprechender Anwendung der Vorschriften für den
Hypothekenbrief ohne weiteres annehmen können, dagegen stehen bei der Ver-
pfändung der Anwendung der §§ 930 u. 931 BGB. die Vorschriften der §#§ 1274
Abs. 1 Satz 2, 1205, 1206 entgegen. Das im vorstehenden für die Über-
tragung einer Forderung Gesagte gilt nach § 1069 BEB. auch für die Be-
stellung eines Nießbrauchs an dem Vergütungsanspruch, über den
ein Anerkenntnis ausgestellt ist. Die Wirkung der Pfändung wird in der Be-
kanntmachung von der Erlangung des Besitzes an der Anerkenntnisurkunde
abhängig gemacht, steht also darin der Pfändung der Briefhypothek gleich.
Es kann daher auch die für diese bestehende umfangreiche Rechtsprechung (vol.
Sydow-Busch, 3P. § 830 Anm. 2 u. 4) für die Anerkenntnisforderung Be-
rücksichtigung finden.
2. Bekauntmachung über die Zahlung der Vergütung für die
Überlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die
Militärbehörde. Vom 24. Angust 1914.
(&GBl. 384.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
81.
Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die Überlassung
eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht
(5F 25, 26 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
— Reichs-Gesetzbl. S. 129 —), eine Urkunde (sogenanntes Anerkenntnis)
ausgestellt, so wird vermutet, daß der Inhaber der Urkunde bevollmächtigt
ist, die Zahlung für den in der Urkunde genannten Berechtigten in Emp-
fang zu nehmen.
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Überlassung von
Fahrzeugen (auch Kraftfahrzeugen) und Geschirren an die Militärbehörde
entstanden sind und über die eine Urkunde ausgestellt ist.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. 12.)
Bei der Erledigung der Sahlungen auf die Anerkenntnisse ergab sich
die Schwierigkeit, daß die früheren Besitzer der Pferde und Sachen viel-
fach zum Heeresdienst eingezogen waren und vorber keine ausreichende
Dollmacht zur Empfangnabme der Gelder ausgestellt Ratten. Nach der
Bekanntmachung vom 24l. August 1914 hat der Bundesrat daber eine
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