386 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Rechtsvermutung dafür aufgestellt, daß der Inhaber des Anerkenntnisses
bevollmächtigt ist, die Sablung für den in der Urkunde genannten Be-
rechtigten in Empfang zu nehmen.
1. S. die Bemerkungen zu der Bekanntmachung vom 12. August 1914
(oben S. 382 ff.).
2. Heilberg-Schäffer, Reichsgesetz über die Kriegsleistungen 109: Die
Bekanntmachung beschäftigt sich mit dem Verhältnis des Inhabers des
Anerkenntnisses zum Schuldner, der im Anerkenntnisse genannten Kasse
des Reichs. Sie begründet die Vermutung, daß der Inhaber bevollmächtigt ist,
die Zahlung für den in der Urkunde genannten Berechtigten in Empfang zu
nehmen, erweitert also die Legitimationswirkung des Anerkenntnisses insofern,
als es diese nicht nur zugunsten des Schuldners, sondern auch zugunsten des
Inhabers anerkennt. Allerdings handelt es sich hier nur um eine Vermutung
für das Bestehen der Vollmacht, die jederzeit widerlegbar ist, z. B. da-
durch, daß der in der Urkunde Benannte der Zahlstelle erklärt, eine derartige
Vollmacht nicht erteilt zu haben. Wenn auch in einem solchen Falle die Voll-
macht zerstört ist, so wird trotz dessen eine Pflicht der Kasse zur Prüfung der
Legitimation nicht begründet. Die Bedeutung der Vermutung ist weiter inso-
fern eingeschränkt, als nur eine Vollmacht, nicht eine Berechtigung des In-
habers, vermutet wird (anders § 793 für das Inhaberpapier). Beruft sich also
der Inhaber auf ein eigenes Recht, das ihm von dem ehemaligen Berechtigten
abgetreten sein soll, so kann er sich nicht auf die Vermutung stützen, sondern
mmuß, wenn die Kasse dies verlangt, den Nachweis seiner Rechtsnachfolge führen.
3. Bekanntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der
Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen
Vermögens. Vom 10. Dezember 1914.
(REGBl. 499.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1.
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des un-
beweglichen Vermögens nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch,
der ein Recht auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 10 Nr. 2
oder Nr. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 713) gewährt, durch das Meistgebot
nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der ersten zwei
Dritteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlagsbeschluß
festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berechtigten
der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaub-
haft macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnis-
mäßigen Nachteil bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist zugleich von
Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen.