Bel. ũb. d. Versag. d. Zuschl. b. d. ZwB. v. Gegenst d. unbewegl. Verm. v. 10. Dez. 14. 387
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Wird der Zuschlag versagt, se dürfen für den Versteigerungstermin
Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berründung.
(D. N. II. S. 12).
Die im kriege betriebenen Jwangsversteigerungen von Grund-
stücken Kkaben Bhäufig zu dem Ergebnis geführt, daß Hypotheken—
gläubiger oder andere Berechtigte, deren Ansprüche in Friedenszeiten
aller Doraussicht nach zur Bebung gelangt wären, mit ihren Forderungen
dausgefallen sind, weil der Wert des Grundstücks eine Minderung erfahren
und der Kreis der BZieter sich verringert hat. Den hieraus entstehenden
Schädigungen beugt auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungs-
gesetzes die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1014 vor. Die Der-
ordnung gibt im Interesse der Dienstlohngläubiger (§ 10 Mr. 2 des Swangs=
versteigerungsgesetzes) und der dinglich Berechtigten (5 10 Mr. 4 daselbst)
dem Dersteigerungsgerichte die Zefugnis, auf Antrag den Guschlag zu
versagen, wenn die Ansprüche dieser Hersonen durch das MWeistgebot nicht
gedeckt werden, und wenn sie innerhalb der ersten zwei Drittel des Grund-
stückswerts stehen, der zur Berechnung des Reichsstempels oh#nehin fest-
zusetzen ist. Macht das Gericht von dieser Befugnis Gebrauch, so muß
es zugleich von Amts wegen einen neuen Dersteigerungstermin bestimmen;
führt dieser zu keinem günstigeren Ergebnis, so steht einer wiederholten
Ausübung der Befugnis kein Hindernis entgegen. Ob der Suschlag beim
Vorliegen der gesetzlichen Doraussetzungen im einzelnen Falle zu versagen
ist oder nicht, ist dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts überlassen.
Doch ist im Interesse des betreibenden Gläubigers eine Schranke insofern
gezogen, als der Suschlag erteilt werden muß, wenn der Gläubiger
glaubhaft macht, daß ihhm die Dersagung einen unverhältnismäßigen
Nachteil bringen würde. Damit sich das Derfahren infolge der wieder.
holten Abhaltung des Dersteigerungstermins nicht unbillig verteuert, ist
besonders bestimmt, daß von dem Gerichte für den ergebnislosen Termin
Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden dürfen.
Inhaltsübersicht.
I. Das Geltungegebiet der Verordnung. d) Die wiederholte Versagung der Juschlage.
I. Die Vorschrift des der Derordnung. a. Bejahend.
I. Die Wertfestsetzung. F. Derneinend.
2. Die Ansprüche innerhald der ersten zwei Dritt- 4. Das Rechtominel segen die Versagung des Zu-
teile des Wertes. schlage.
5. Tie Dersagung des Juschlags. III. Die Vorschrift des #2.
a) Im allgemeinen.
Literatur.
Jakobi: D 3. 15 372. Der Einfluß des Krieges auf das Verfahren betr. die Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken usw. — SozpPrax. 24 307. Eine
Bundesratsverordnung über die Versagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung.
Zweigert, D33.15 36. Die Bundesratsverordnung über die Versagung des Zuschiag=
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