388 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
I. Das Geltungsgebiet der Derordnung.
Zweigert, DJ. 15 37: Das Geltungsgebiet der Verordnung deckt
sich mit dem des Zwangsversteigerungsgesetzes, auf dessen Vor-
schriften sie aufgebaut ist. Da das 3VW., soweit es sich auf Grundstücke und
ihnen gleichgestellte Gerechtigkeiten bezieht, nach § 1 EcZVG. nur dort gilt,
wo das Grundbuch bereits angelegt ist, beschränkt sich dementsprechend
auch die Anwendbarkeit der Bundesratsverordnung. Soweit ein wirtschaftliches
Bedürfnis auch da bestehen sollte, wo Grundbücher noch nicht eingerichtet
sind, wird es nur von der Landesgesetzgebung, deren Vorschriften für das
Zwangsversteigerungsverfahren bei nicht angelegtem Grundbuche maßgebend
sind, befriedigt werden können.
II. Die Dorschrift des § 1 der Derordnung.
1. Die Wertfestsetzung.
a) Nußbaum, JW. 15 10: Die Wertfestsetzung wird in Preußen — und
wohl auch in den andern Bundesstaaten — durch den Gerichtsschreiber
vorgenommen. An sich wäre also der Richter hier der Entscheidung seines
Gerichtsschreibers unterworfen, indessen erledigt sich diese Anomalie sachlich dadurch,
daß der Richter seinerseits den Wert abweichend festsetzen kann, und zwar nicht
nur auf Antrag des Stempelschuldners, sondern auch, wenn es dem Gerichte
sonst angemessen erscheint. Den Anlaß dazu kann das Gericht mithin auch dem
Antrag eines Realberechtigten entnehmen, der auf Grund der neuen Bundesrats-
verordnung an der Festsetzung ein Interesse hat. Die Festsetzung kann bereits
vor dem Zuschlag erfolgen, und es war auch schon bisher den Gerichten vor-
geschrieben, sie frühzeitig zu treffen und möglichst zu beschleunigen. Wenn weiter
vorgeschrieben ist, daß die Wertfestsetzung in den Akten zu vermerken und den
Beteiligten aus Verlangen bekanntzugeben ist, so möchte sich mit Rücksicht auf
die Verordnung vom 10. Dezember 1914 jetzt eine Abänderung dahin empfehlen,
daß die Realberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Termine von Amts
wegen über die Wertfestsetzung unterrichtet werden Fühlt sich ein Real-
berechtigter durch die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts und die daraufhin
getroffene Entscheidung über den Zuschlag verletzt, so ergibt sich eine merkwürdige
Spaltung des Instanzenzugs. Denn über die Wertfestsetzung entscheidet in höherer
Instanz die Justizaufsichtsbehörde, also regelmäßig der Landgerichtspräsident,
über die Versagung oder Erteilung des Zuschlags dagegen das Landgericht.
Dieses ist hinsichtlich der Beurteilung des Grundstückswerts an die Entscheidung
der Aufsichtsbehörde gebunden.
b) Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 916: Eine förmliche Feststellung des
Grundstückswerts findet nicht statt. Es wird vielmehr derjenige Wert
zugrunde gelegt, der zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags-
beschluß ohnehin festzusetzen ist. Dieser Wert muß daher vor dem Schlusse der
Versteigerung festgesetzt werden. Für Preußen s. § 6 Nr. 3 A#f. des Justiz-
ministers und des Finanzministers vom 28. Juli 1910 (JMBl. 239)
2. Die Ansprüche innerhalb der ersten zwei Drittel
des Wertes.
a) Zweigert, D3J3. 15 37: Die Voraussetzungen können auch dann ge-
geben sein, wenn der gefährdete Anspruch nur zu einem Teile innerhalb
der Wertgrenze steht. Auch in diesem Falle kann der Zuschlag versagt
werden, vorausgesetzt, daß der hiernach geschätzte Teil des Anspruchs tatsächlich
durch das Meistgebot nicht gedeckt wird. Erreicht dagegen das Meistgebot die
Zweidrittel-Wertgrenze, so kann ein Gläubiger nicht deshalb die Versagung des