Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

388 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
I. Das Geltungsgebiet der Derordnung. 
Zweigert, DJ. 15 37: Das Geltungsgebiet der Verordnung deckt 
sich mit dem des Zwangsversteigerungsgesetzes, auf dessen Vor- 
schriften sie aufgebaut ist. Da das 3VW., soweit es sich auf Grundstücke und 
ihnen gleichgestellte Gerechtigkeiten bezieht, nach § 1 EcZVG. nur dort gilt, 
wo das Grundbuch bereits angelegt ist, beschränkt sich dementsprechend 
auch die Anwendbarkeit der Bundesratsverordnung. Soweit ein wirtschaftliches 
Bedürfnis auch da bestehen sollte, wo Grundbücher noch nicht eingerichtet 
sind, wird es nur von der Landesgesetzgebung, deren Vorschriften für das 
Zwangsversteigerungsverfahren bei nicht angelegtem Grundbuche maßgebend 
sind, befriedigt werden können. 
II. Die Dorschrift des § 1 der Derordnung. 
1. Die Wertfestsetzung. 
a) Nußbaum, JW. 15 10: Die Wertfestsetzung wird in Preußen — und 
wohl auch in den andern Bundesstaaten — durch den Gerichtsschreiber 
vorgenommen. An sich wäre also der Richter hier der Entscheidung seines 
Gerichtsschreibers unterworfen, indessen erledigt sich diese Anomalie sachlich dadurch, 
daß der Richter seinerseits den Wert abweichend festsetzen kann, und zwar nicht 
nur auf Antrag des Stempelschuldners, sondern auch, wenn es dem Gerichte 
sonst angemessen erscheint. Den Anlaß dazu kann das Gericht mithin auch dem 
Antrag eines Realberechtigten entnehmen, der auf Grund der neuen Bundesrats- 
verordnung an der Festsetzung ein Interesse hat. Die Festsetzung kann bereits 
vor dem Zuschlag erfolgen, und es war auch schon bisher den Gerichten vor- 
geschrieben, sie frühzeitig zu treffen und möglichst zu beschleunigen. Wenn weiter 
vorgeschrieben ist, daß die Wertfestsetzung in den Akten zu vermerken und den 
Beteiligten aus Verlangen bekanntzugeben ist, so möchte sich mit Rücksicht auf 
die Verordnung vom 10. Dezember 1914 jetzt eine Abänderung dahin empfehlen, 
daß die Realberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Termine von Amts 
wegen über die Wertfestsetzung unterrichtet werden Fühlt sich ein Real- 
berechtigter durch die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts und die daraufhin 
getroffene Entscheidung über den Zuschlag verletzt, so ergibt sich eine merkwürdige 
Spaltung des Instanzenzugs. Denn über die Wertfestsetzung entscheidet in höherer 
Instanz die Justizaufsichtsbehörde, also regelmäßig der Landgerichtspräsident, 
über die Versagung oder Erteilung des Zuschlags dagegen das Landgericht. 
Dieses ist hinsichtlich der Beurteilung des Grundstückswerts an die Entscheidung 
der Aufsichtsbehörde gebunden. 
b) Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 916: Eine förmliche Feststellung des 
Grundstückswerts findet nicht statt. Es wird vielmehr derjenige Wert 
zugrunde gelegt, der zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags- 
beschluß ohnehin festzusetzen ist. Dieser Wert muß daher vor dem Schlusse der 
Versteigerung festgesetzt werden. Für Preußen s. § 6 Nr. 3 A#f. des Justiz- 
ministers und des Finanzministers vom 28. Juli 1910 (JMBl. 239) 
2. Die Ansprüche innerhalb der ersten zwei Drittel 
des Wertes. 
a) Zweigert, D3J3. 15 37: Die Voraussetzungen können auch dann ge- 
geben sein, wenn der gefährdete Anspruch nur zu einem Teile innerhalb 
der Wertgrenze steht. Auch in diesem Falle kann der Zuschlag versagt 
werden, vorausgesetzt, daß der hiernach geschätzte Teil des Anspruchs tatsächlich 
durch das Meistgebot nicht gedeckt wird. Erreicht dagegen das Meistgebot die 
Zweidrittel-Wertgrenze, so kann ein Gläubiger nicht deshalb die Versagung des
	        
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