Bek. üb. d. Versag. d. Zuschl. b. d. ZwB. v. Gegenst. d. unbewegl. Verm. v. 10. Dez. 14. 389
Zuschlags verlangen, weil seine Hypothek, die zu einem Teile in die Wertgrenze
hineinreicht, zum andern Teile ausfällt.
b) Jaeckel-Güthe, 3V6. (5) 916: Es genügt, daß ein Teil des An-
spruchs innerhalb dieser Wertgrenze liegt, falls dieser Teil durch das Meistgebot
nicht gedeckt wird.
3. Die Versagung des Zuschlags.
a) Im allgemeinen.
a. Jaeckel-Güthe, 3V. (5) 916: Das Ermessen des Richters
scheidet aus, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die
Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt; in diesem
Falle muß der Zuschlag dem Meistbietenden erteilt werden, wenn nicht ander-
weite Versagungsgründe vorhanden sind.
8. Marcus, 3BeF. 15 503: Das Vollstreckungsgericht wird den Zuschlag
gleichwohl erteilen, wenn es nach gewissenhafter Prüfung der Verhältnisse
die Überzeugung hat, daß in absehbarer Zeit ein erheblich höheres Meistgebot
nicht erzielt werden könnte oder daß ein höheres Gebot dem Antragsteller infolge
des Anwachsens der Zinsen von den ihm vorgehenden Forderungen für die Zeit
bis zu dem neuen, übrigens sofort anzuberaumenden Versteigerungstermine doch
nicht zugute käme.
1.) Die wiederholte Versagung des Zuschlags.
J. Bejahend.
xa. Zweigert, DdJ3Z. 15 38: Wird der Zuschlag versagt, so muß zugleich
von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin bestimmt werden; führt auch
dieser zu keinem günstigeren Ergebnisse, so steht einer wiederholten Ver-
sagung kein Hindernis entgegen.
88. Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 916: Liegen in dem neuen Versteigerungs-
termine die Voraussetzungen des § 1 wiederum vor, so kann der Zuschlag
nochmals versagt und ein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden.
. Gesetz u. Recht 16 166: Führt auch ein neuer Versteigerungstermin zu
keinem günstigeren Ergebnis, so steht einer wiederholten Versagung des
Zuschlags nichts im Wege, es kann also eine Versteigerung immer wieder
vorgenommen werden, bis ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird.
55. Marcus, 3BlF 5.15 503: Eine Wiederholung des von der Bekannt-
machung vom 10. Dezember 1914 eingeführten Verfahrens ist nicht verboten,
in den weitaus meisten Fällen aber aussichtslos.
3. Verneinend:
Ja. Weinmann, Recht 15 94: Die Verordnung führt praktisch zu dem
Ergebnis einer bloßen Hinausschiebung des Versteigerungstermins, da bei der
Versagung des Zuschlags von Amts wegen ein neuer Termin zu bestimmen, in
diesem aber — entsprechend § 77 3VG. — nicht nochmals aus dem Grunde
der Bekanntmachung der Zuschlag versagt werden darf.
88. Mayer a. a. O. 182: Bei Versagung des Zuschlags in dem neuen
Versteigerungstermin kann der Zuschlag auf Grund des Rechtes des gleichen
Berechtigten nicht mehr versagt werden.
4. Das Rechtsmittel gegen die Versagung des Zuschlags.
a) Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 917: Gegen die Erteilung des Zuschlags steht
dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Denn da die Vorschrift
einen neuen Zuschlagsversagungsgrund schafft, so ist der § 100 3VG.
auch auf diesen Fall auszudehnen. Daß die Zuschlagsversagungsgründe der
6# 83 und 85 3VG. zwingende sind, während der hier vorliegende Versagungs-