390 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
grund dem richterlichen Ermessen unterliegt, ist für die Frage der Beschwerde-
berechtigung ohne Einfluß.
b) Zweigert, DSJ3Z. 15 38: Für die Rechtsmittel gegen die Entscheidung
über den Zuschlag kommen die allgemeinen Vorschriften der §§ 96 bis 104
3V. in Betracht. Nach ihnen darf die Beschwerde nur auf bestimmte Be-
schwerdegründe gestützt werden; als ein solcher Grund ist namentlich die Ver-
letzung einer der gesetzlichen Vorschriften über die Versagungsgründe (58 83 bis 85)
anzusehen. Da die Verordnung einen neuen Grund für die Versagung des
Zuschlags einführt, wird bei sinngemäßer Auslegung anzunehmen sein, daß die
Beschwerde auch auf die Verletzung der Vorschriften der Verordnung ge-
gründet werden kann.
III. Die Dorschrift des § 2.
1. Zweigert, DS3. 15 39: Der Zweck der Vorschrift wird es rechtfertigen,
sie nicht nur auf die Kosten der eigentlichen Terminsabhaltung zu
beziehen, sondern auch auf die Kosten, die durch den Erlaß der Bekannt-
machung des Termins entstanden sind. Andererseits ist die Vorschrift
nicht dazu bestimmt, das Verfahren billiger zu machen, als es sein würde, wenn
der Zuschlag in dem Termin erteilt wäre. Soweit daher nach Landesrecht, wie
z. B. nach § 125 PrerK G., für den ersten Termin höhere Gebühren er-
hoben werden als für die folgenden, wird der ergebnislose Termin für die Kosten-
berechnung als nicht geschehen zu behandeln sein, sodaß die ersparten Gebühren
bei dem nächsten erfolgreichen Termine zum Ansatz zu kommen haben. Auf
Anwaltskosten findet die Vorschrift des § 2, wie ihre Fassung ergibt, keine
Anwendung.
2. Jaeckel-Güthe, 8V. (5) 917: Aus der Vorschrift folgt, daß der Ver-
steigerungstermin, in dem der Zuschlag versagt wird, bei der Anwendung des.
§5 125 Abs. 1 Nr. 2, 3 Procrh# G. nicht mitgezählt wird. Die Kostenfreiheit
bezieht sich nur auf die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsgerichts oder
der sonstigen Vollstreckungsbehörde, nicht dagegen auf Kosten eines Beteiligten,
insbesondere nicht auf die Gebühren und Auslagen eines Rechtanwalts.
4. Bekauntmachung über die Verjährungsfristen.
Vom 22. Dezember 1914.
#. 543.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1.
Die in den §5§ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Ansprüche, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem Schlusse
des Jahres 1915.)
8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. N. I1 3/4.
Eine Derminderung der Orczesse über Schulden des täglichen LCebens
wird durch die auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungs-