Bekanntmachung über die Berjährungsfristen vom 22. Dezember 1914. 391
gesetzes erlassene Bekanntmachung vom 22. Dezember 1014 angestrebt.
RNach den Dorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjähren die in den
8§ 106, 107 daselbst bezeichneten Ansprüche in zwei oder vier Jahren.
Diese Fristen laufen regelmäßig mit dem Jabresschluß ab. Für die
Gläubiger ergibt sich daraus vielfach die Notwendigkeit, die Derjährung
durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu unterbrechen, so daß
sich gegen Schluß des Jahres die Klagen und Sahlungsbefehle in er-
heblichem Maße zu häufen pflegen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden
und zugleich dem Rechtsverkehre größere Sicherheit zu geben, ist bestimmt,
daß die erwähnten Ansprüche, soweit sie bei dem Inkrafttreten der Der-
ordnung noch nicht verjährt waren, nicht vor dem Ablauf des Jahres 1015
verjähren. –—
1. Gesetz u. Recht 16 116: Der Gläubiger wird häufig nicht mit Sicherheit
feststellen können, ob sein Schuldner wirklich zu den Personen gehört, auf die das
Gesetz vom 4. August 1914 Anwendung findet, und er wird, selbst wenn er dieses
festgestellt hat, beachten müssen, daß im allgemeinen zwar die Verjährung nach
dem Gesetze gehemmt ist bis zur Beendigung des Kriegszustandes, daß die
Hemmung jedoch schon früher ihr Ende erreicht, wenn der Schuldner aufhört,
Kriegsteilnehmer im Sinne des Gesetzes zu sein. Dies kann aber infolge irgend-
eines besonderen Umstandes, etwa weil der Betreffende wegen seiner Verwundung
aus dem Heeresdienst ausscheidet, jeden Tag sich ereignen, ohne daß möglicher-
weise der Gläubiger davon Kenntnis erlangt. Aus diesem Grunde dürfte die
Vorsficht es gebieten, daß der Gläubiger sich auf die Unterbrechung der Ver-
jährung nicht verläßt, vielmehr Vorsorge trifft, die Unterbrechung zu sichern
ohne Rücksicht darauf, ob das Gesetz vom 4. August 1914 zutrifft oder nicht.
2. Rosenthal a. a. O. 45: Die Maßregel hat lediglich den Zweck, zu
verhindern, daß sich am Jahresende die Jahl der in Besorgnis vor der drohen-
den Verjährung eiligst erhobenen Klagen, wie sonst üblich, auch in der Kriegs-
zeit unnötig häuft. Ob der Schuldner Kriegsteilnehmer ist oder nicht,
macht hierbei keinen Unterschied.
3. Mayer a. a. O. 131: Durch die Bundesratsverordnung ist nur bestimmt,
daß die kurzfristigen Forderungen nach s§ 196, 197 BE#B., welche Ende des
Jahres 1914 verjähren würden, jedenfalls nicht vor dem Ablaufe des Jahres 1913
verjähren. Tritt die Verzährung in einem späteren Zeitpunkt ein, z. B. weil wegen
Bewilligung einer Zahlungsfrist oder wegen Kriegsteilnehmereigenschaft einer
Partei die Verjährung gehemmt ist, oder weil die Verjährung wegen späterer
Fälligkeit des Anspruchs überhaupt nicht mit dem Ende des Entstehungsjahres
begonnen hat (§ 201 BG#.), oder weil die Verjährung unterbrochen war und
die neue Verjährung deshalb erst später enden würde (5 217 BGB.), so wird
an der erst nach dem Ablaufe des Jahres 1915 eintretenden Verjährung nichts
geändert. Bezüglich anderer Forderungen bleibt es bei den allgemeinen Ver-
jährungsbestimmungen und bei den durch den Kriegszustand eingetretenen Ab-
änderungen der Verjährung.
3. Mayer a. a. O. 252: Durch die Verordnung des Bundesrats vom
22. Dezember 1914 ist allerdings die Wichtigkeit der Bestimmung der Hemmung
der Verjährungsfristen zugunsten der Kriegsteilnehmer und ihrer Gegner im
#l 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. August 1914 zu einem wesentlichen Teile
gegenstandslos geworden. Soweit diese Verordnung in Betracht kommt,
hat sie auf die Verjährung von Forderungen von Kriegsteilnehmern und ihrer
Gegner die Wirkung, daß die Verjährung dieser kurzfristigen Forderungen zu-
nächst nach den Bestimmungen des KTSch G. gehemmt ist, keinesfalls aber vor