Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 23
die Bestimmung lediglich im Interesse des Beweisficherungsgegners gegeben ist,
so ist die Handlung nach § 249 Abs. 2 3PO. nur diesem gegenüber ohne recht-
liche Wirkung. Sie ist dagegen wirksam gegenüber der betreibenden Partei, und
sie kann wirksam werden gegenüber der anderen Partei. Denn es findet auf
&249 Abs. 2 3PO. der § 295 3ZPO. Anwendung, wonach durch ausdrücklichen
oder stillschweigenden Verzicht auf das Rügerecht dem Prozeßgegner gegenüber
die unwirksame Prozeßhandlung wirksam wird (RG. 10 69; 14 334; 51 97).
Ebenso Warneyer, DS83. 15 515.
86. DS. 15 820, Sächs RpflA. 15 146 Nr. 3 (Dresden): Ein Beweissiche-
rungsverfahren ohne förmliche Zuziehung des Gegners wird durch die §§ 2, 3
Ki#ch G. überhaupt nicht berührt. Nur insoweit das Verfahren dem Gegner zur
Vermeidung prozessualer Nachteile Pflichten auferlegt, wird es ausgesetzt, um ihn
zu schützen. Von Hallbauer und Glaser (unten J/, 585) ist bereits auf die Unbilligkeit
hingewiesen worden, die eine unbeschränkte Anwendung jener Bestimmungen auf das
Beweissicherungsverfahren mit sich bringen würde. Abweichend von Güthe (oben
u 5) hält der Senat eine solche auch nicht für geboten. Da der Beweisführer an
der Ladung des Gegners tatsächlich nicht behindert ist, wird es sich empfehlen, ihm
die Teilnahme an der Beweisaufnahme durch Ladung zu ermöglichen.
JJ. Hallbauer, Recht 14 584: Zweifel entstehen, wenn es sich um ein
Verfahren zur Sicherung des Beweises handelt. Liegt hier die Sache
so, daß der Kriegsteilnehmer beweispflichtig ist, so kann von einer
Unterbrechung des Verfahrens nicht die Rede sein; denn das Gesetz bezweckt ja
eben den Schutz der Kriegsmacht, während eine Unterbrechung des Verfahrens
(z. B. dann, wenn der kranke Zeuge inzwischen verstirbt) gerade zu einer Be-
nachteiligung der Kriegsmacht führen würde. Ist dagegen die Kriegsmacht
Gegner des Beweisführers, so würde es eine ganz unbillige Härte gegen den
Beweisführer sein, wenn man ihm das Beweisverfahren versagen wollte; er
würde unter Umständen den einzigen und durchschlagenden Zeugen verlieren; es
wäre geradezu ein „damnum irreparabile“. Dies kann der Gesetzgeber nicht
gewollt haben. Die Praxis wird den richtigen Ausweg dadurch finden, daß sie
dem Beweisgegner, wenn der Zeuge am Leben bleibt, ein Recht auf Wieder-
holung der Beweisaufnahme einräumt, damit er dem Zeugen die geeigneten
Vorhalte machen könne. Ist das Beweismittel untergegangen, so wird das
Prozeß gericht die Beweisergebnisse benutzen können, jedoch bei ihrer Würdigung
ganz besondere Vorsicht zu betätigen haben.
55. Glaser, DZT. 14 1076 und JW. 14 906, abgedruckt oben I1 1 a, b.
e#e. Recht 15 176 Nr. 354 (L6G. Karlsruhe): Im Beweissicherungsverfahren
findet wegen Kriegsbehinderung einer Partei keine Aussetzung statt. Es
ist bei den Kriegsnotgesetzen noch mehr als sonst auf Sinn und Zweck zu
achten. Von diesem Standpunkt aus ist eine Unterbrechung oder Aussetzung,
wie sie das Gesetz vorsieht, abzulehnen. Die Hinauszögerung der Beweis-
sicherung erschwert oder verhindert im späteren Rechtsstreite die Klarstellung der
Sachlage. Dies wird hauptsächlich den Gegner, häufig auch den Kriegsteilnehmer
schädigen. Der Kriegsbehinderte ist durch sofortige Beweiserhebung nicht benach-
teiligt; die Beweiserhebung erhält erst im ordentlichen Verfahren praktische Be-
deutung. Dieses wird auf Wunsch des Kriegsteilnehmers erst nach Beendigung
des Krieges durchgeführt.
e) Das Beschwerde verfahren.
a. Recht 15 37 Nr. 174, Hans GZ# 15 Beibl. 15 N. Ec (Hamburg): Auch Be-
schwerden sind, wenn das Verfahren unterbrochen ist, unzulässig.
8. Ebenso OLG. München, OL. 30 6.