392 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Ablauf des Jahres 1915 abläuft. Würde also infolge ver durch das K#ch G.
bestimmten Hemmung der Verjährung mit Rücksicht auf die frühere Beendigung
des Kriegsteilnehmerverhältnisses die Verjährung dieser kurzfristigen Forderungen
vor dem Ablauf des Jahres 1915 eintreten, so tritt sie infolge der Verordnung
des Bundesrats vom 22. Dezember 1914 gleichwohl nicht früher ein. Tritt
die Verjährung nach den Bestimmungen des Kich G. bezüglich dieser kurz-
fristigen Forderungen später ein, so bleibt es bei der späteren Verjährung.
III. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners.
1. Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer
Ereiguissse. Vom 4. August 1914.
(&l. 327.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
* 1.
Wird in Veranlassung kriegerücher Ereignisse die rechtzeitige Vornahme
einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel-
rechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, durch höhere Ge-
walt verhindert, so verlängern sich die für die Vornahme der Handlung
vorgeschriebenen Fristen um so viel als erforderlich ist, um nach Wegfall
des Hindernisses die Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum
Ablauf von sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hindernisses.
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere:
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß, von
dem Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden kann;
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende Post-
verbindung derart unterbrochen ist, daß ein geregelter Postverkehr
nicht mehr besteht.
§5 2.
Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort bezeichneten Fristen
im Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile
des Reichsgebiets um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe An-
wendung, daß es der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf.