G. üb. d. Verläng. d. Frist. d. Wechs.= u. Scheckr. i. Falle kriegerisch. Ereig. v. 4. Aug. 14. 393
§5 3.
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges die-
jenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirt-
schaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammen-
tritt zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben.
84.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt,
in dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung
mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
Urkundlich usw.
Bemerkung: Der § 5 des Gesetzes war ursprünglich nicht vorgesehen.
Er ist erst später in das Gesetz eingestellt auf Grund folgender Erwägung.
„In den gegenwärtigen ernsten Seiten ist es ferner erforderlich, über
den Rahmen der Vorschriften in den §§ l und 2 Bhinaus die Möglichkeit
zu schaffen, etwaigen wirtschaftlichen Schädigungen gegenüber unverzüglich
entsprechende gesetzliche Maßnahmen ergreifen zu können. Hierzu bedarf
es einer besonderen Ermächtigung des Bundesrats. Anderungen der sozial-
politischen und der Arbeiterschutzgesetze kommen dabei nicht in Betracht.“
Der §5 der Begründung entspricht dem § 4 des Gesetzes. —
Begründung.
Die zur Erhaltung oder Ausübung der Wechselrechte oder der Regreß=
rechte aus dem Scheck vorgeschriebenen Handlungen sind gesetzlich an
bestimmte Fristen gebunden (vgl. Wechselordnung Artikel 10, 20, 24 Abf. 2,
Sl, 41, 45, 60, 62, 98, 00; Scheckgesetz 8§ 11., lö, 17). Insbesondere
muß die Dorlegung des Wechsels zur Sahlung und die Erhebung des
Drotestes mangels Sahlung bei Derlust der ZRegreßansprüche gegen den
Aussteller und die Indossanten spätestens am zweiten Werktag nach dem
Sahlungstage gescheben. Sbenso kann das Regreßrecht aus einem im
Inland ausgestellten und zahlbaren Scheck nur ausgeübt werden, wenn
der Scheck binnen zebn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am
Sahlungsorte zur Sahlung vorgelegt worden ist. Nach dem geltenden
Rechte können, wenn eine solche Frist versäumt wird, die mit der Der-
säumung verbundenen ZRechtsnachteile durch Berufung auf höhere Gewalt
nicht abgewendet werden. Bei einer durch kriegerische Ereignisse eintre-
tenden Derkehrsstockung würden sich hieraus große Rärten ergeben. Ab-
gesethben von den Derlusten, die einzelnen Hersonen dadurch erwachsen,
wäre eine empfindliche Beeinträchtigung des Wechselkredits in den dem
Kriegsschauplatze naheliegenden Gegenden zu befürchten, die, namentlich
wenn Derkehrsmittelpunkte davon betroffen werden sollten, leicht weitere
Kreise zieben könnte.
Der vorliegende Entwurf sucht biergegen Abhilfe zu schaffen. Wird
in Deranlassung kriegerischer Ereignisse die rechtzeitige Dornahme der
Bandlung durch höhere Gewalt verhbindert, so soll sich die für ihre Dor-
nahme vorgeschriebene Frist um so viel verlängern, als zur Dornahme der
Kandlung erforderlich ist, mindestens aber um sechs Werktage nach Weg-