396 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
* 1.
Verlängerung von Wechsel= und Scheckfristen infolge kriegerischer
Ereignisse.
Inhaltsverzeichmis.
I. Algemeine Bebentung. a)Dein
II. Cegenstand der VDerlängerung. b) Beiabens.
II. Doranssezung der Derlängerung. c) Jweifelnè.
1. D#5tr„ Gewalt. V. Berechnung der Frist.
#2. Eine im Ausland erlassene Dorschrift (Bef. vom VI. Die Derlängerung ist getroffen im Interesse des
7. August 19164; R#l. 367). Gläubigers.
IV. Umfang der Derlängerung. VII. Außerkraftsetzung durch Dertrag.
1. Bek. vom 29. Angust 1914; RGBl. 387. VIII. Materielle Wirkungen.
#2. S#t dlese Bekanntmachung gältig 7'
1. Allgemeine Bedeutung.
Mayer a. a. O. 115: Das Gesetz vom 4. August 1914 ist als ein dauerndes
Gesetz gedacht und in seiner zeitlichen Geltung auf den gegenwärtigen Kriegs-
zustand nicht beschränkt.
II. Gegenstand der Derlängerung.
1. Vgl. die Begründung.
2. Zum Teil abweichend Mayer a. a. O. 116: Auch die Frist zur Benach-
richtigung des Honoraten durch den Ehrenakzeptanten (Art. 58 W0O.) fällt unter
den § 1.
3. Sintenis a. a. O. 7, Sieskind a. a. O. 4 zu § 1: Auch die nach § 2
allgemein verlängerte Frist wird nach Maßgabe des § 1 (weiter) verlängert.
III. Doraussetzung der Derlängerung.
1. Höhere Gewalt.
a) Josef, 33P. 45 261: Auch wer fortgesetzt Schlachten und Gefechte mit-
zumachen hat oder seine Tage in den Schützengräben verbringt, hat öfter einmal
einen freien Tag, an dem er mit Leichtigkeit eine Summe absenden oder eine
Erklärung abgeben kann, so daß eine Behinderung durch höhere Gewalt in dem
von der Rechtsprechung festgestellten Sinne (RGR KKomm. 2 zu § 203) nicht schlecht-
hin vorliegt. Selbst schwere Erkrankung kommt als höhere Gewalt nur in Be-
tracht, wenn sie wegen Bewußtlosigkeit gänzliche Geschäftsunfähigkeit zur Folge
hat (IW. 12 384) und liegt sonach beim Schwerverwundeten nicht schlechthin vor.
— Zu vgl. auch Josef, Recht 15 86.
b) Sieskind a. a. O. 2 zu § 1: Als höhere Gewalt ist nach der Bek. vom
7. August 1914 (Röl. 361) auch anzusehen, wenn die rechtzeitige Vornahme
der wechselrechtlichen Handlung durch eine im Ausland erlassene gesetzliche Vor-
schrift verhindert wird.
e) Hachenburg, Leipz3. 14 1597: Ob eine Verhinderung durch häöhere
Gewalt vorliegt, hat das Gericht an Hand der Gesamtumstände zu prüfen, ein-
schließlich der Frage, ob die höhere Gewalt durch kriegerische Ereignisse herbeigeführt
wurde. Die Beweislast liegt stets dem Beklagten ob. In zwei von dem Gesetze
hervorgehobenen Fällen, der Besetzung des Ortes, an dem die zur Erhaltung des
Rechtes aus dem Wechsel oder Scheck erforderliche Handlung vorgenommen werden
muß, durch den Feind und der Unterbrechung des geregelten Postverkehrs mit
diesem Orte, bedarf es dieses Beweises nicht. Man wird ährlich gelagerte Fälle
diesen entsprechend behandeln dürfen. So, wenn der Zahlungsort auf Anordnung
der Militärbehörde von allen Zivilpersonen geräumt werden mußte. Dagegen
ist es, wenn sich der Wechselinhaber am Zahlungsorte befindet, gleichgültig, daß
die Postverbindung nach diesem Platze für andere abgeschnitten ist.