Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Verlängerung d. Fristen d. Wechsel= u. Scheckrechts v. 7. u. 29. Aug. 1914. 397 
2. Eine im Ausland erlassene Vorschrift. 
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für 
wechsel- und scheckrechtliche Handlungen. Vom 7. Angust 1914. 
(Roe.. 361.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über 
die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle 
kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Rl. 327) beschlossen, daß 
die im § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann 
für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer 
Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem 
Wechsel oder einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetz- 
liche Vorschrift verhindert wird. 
a) Bendix a. a. O. 56: Immerhin zweifelhaft, aber doch zu bejahen ist 
die Frage, ob die Bekanntmachung vom Bundesrate gültig erlassen werden 
konnte, obwohl das G. vom 13. April 1914 (Rl. 107) die Zuständigkeit des 
Kaisers vorsieht. 
b) Hachenburg, Leipz##. 14 1591: Die Präsentations= und Protestfrist bleibt 
selbstverständlich bestehen, wenn der Wechselinhaber sich am Zahlungsorte befindet. 
c) Wassermann, JW. 15 10: Durch § 1 und die Bek. vom 7. August 1914 
verliert die Frage, ob Regreßansprüche durch Hinausschiebung der Protestfristen 
berührt werden, für Regreßpflichtige, die im Inlande sind, an Interesse. Ist 
der Regreßpflichtige im Auslande wohnhaft, so kommt es darauf an, ob das 
Ausland der Verhinderung durch höhere Gewalt aufschiebende Wirkung einräumt. 
Ist das nicht der Fall, wie in einem Teile Rußlands, so kann der deutsche 
Regreßberechtigte unter Umständen schlechter gestellt sein als im gleichliegenden 
Falle der regreßberechtigte Ausländer. 
IV. Umfang der Derlängerung „bis zum Ablaufe von sechs Werktagen“. 
1. Die Bestimmung ist geändert durch die 
Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts. Vom 29. Angust 1914. 
(RGBl. 387.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (RGl. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*5 1. 
An Stelle der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrais zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. 327) festgesetzten Frist von sechs Werktagen tritt eine Frist 
von zwei Wochen. 
&2 (aufgehoben). 
§ 3 (. unten S. 400. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Kraft.
	        
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