Bek., betr. Verlängerung d. Fristen d. Wechsel= u. Scheckrechts v. 7. u. 29. Aug. 1914. 397
2. Eine im Ausland erlassene Vorschrift.
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für
wechsel- und scheckrechtliche Handlungen. Vom 7. Angust 1914.
(Roe.. 361.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über
die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle
kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Rl. 327) beschlossen, daß
die im § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann
für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer
Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem
Wechsel oder einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetz-
liche Vorschrift verhindert wird.
a) Bendix a. a. O. 56: Immerhin zweifelhaft, aber doch zu bejahen ist
die Frage, ob die Bekanntmachung vom Bundesrate gültig erlassen werden
konnte, obwohl das G. vom 13. April 1914 (Rl. 107) die Zuständigkeit des
Kaisers vorsieht.
b) Hachenburg, Leipz##. 14 1591: Die Präsentations= und Protestfrist bleibt
selbstverständlich bestehen, wenn der Wechselinhaber sich am Zahlungsorte befindet.
c) Wassermann, JW. 15 10: Durch § 1 und die Bek. vom 7. August 1914
verliert die Frage, ob Regreßansprüche durch Hinausschiebung der Protestfristen
berührt werden, für Regreßpflichtige, die im Inlande sind, an Interesse. Ist
der Regreßpflichtige im Auslande wohnhaft, so kommt es darauf an, ob das
Ausland der Verhinderung durch höhere Gewalt aufschiebende Wirkung einräumt.
Ist das nicht der Fall, wie in einem Teile Rußlands, so kann der deutsche
Regreßberechtigte unter Umständen schlechter gestellt sein als im gleichliegenden
Falle der regreßberechtigte Ausländer.
IV. Umfang der Derlängerung „bis zum Ablaufe von sechs Werktagen“.
1. Die Bestimmung ist geändert durch die
Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts. Vom 29. Angust 1914.
(RGBl. 387.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (RGl. 327) folgende Verordnung erlassen:
*5 1.
An Stelle der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrais zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. 327) festgesetzten Frist von sechs Werktagen tritt eine Frist
von zwei Wochen.
&2 (aufgehoben).
§ 3 (. unten S. 400.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Kraft.