Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

398 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
2. Ist diese Bekanntmachung gültig? 
a) Verneinend. 
Gorden, DS8. 14 1299: Die im § 1 angeordnete Fristverlängerung ist un- 
gültig, weil eine derartige Verlängerung nach § 2 G. vom 4. August 1914 nur 
durch Kais. Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats vorgenommen 
werden kann. 
b) Bejahend. 
a. Meyer, Bank A. 13 406: Die Befugnis des Bundesrats zum Erlasse der 
Verordnung ist zwar nicht aus § 2, wohl aber aus § 3 Ermächtig G. zu folgern. 
8. Schiffer, DJ3. 14 1014, 1021: Die Bekanntmachung ist auf Grund des 
§ 3 G. vom 4. August 1914 (RuBl. 327) gültig vom Bundesrat erlassen. 
c) Zweifelnd. 
Voigt, JW. 14 826: Zweifel an der Gültigkeit können daraus entnommen 
werden, weil § 2 G. vom 4. August 1914 (REl. 326) für die Fristverlängerung 
eine mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Kais. Verordnung verlangt, 
während die Verordnungen auf Grund des hier nicht maßgebenden § 3 nur durch 
den Bundesrat erlassen sind. 
V. Berechnung der Frist. 
Mayer a. a. O. 118: Ist während des Laufes der Frist die Vornahme der 
Handlung zeitweise möglich und zeitweise unmöglich, was z. B. bei zeitweiser 
Störung der Posttätigkeit oder bei zeitweiser Besetzung durch den Feind vorkommen 
kann, so kommt es darauf an, daß die Nachfrist selbst dem Wechselgläubiger voll- 
ständig zur Verfügung stehen muß. Die Nachfrist läuft also von der Behebung 
des Hindernisses an gerechnet stets von neuem, wenn während der Nachfrist 
wiederum eine Behinderung eingetreten ist. 
VI. Die Derlängerung ist getroffen im Interesse des Gläubigers. 
Mayer a. a. O. 119: Der Wechselschuldner hat kein Recht darauf, daß die 
zur Erhaltung des Wechsel= oder Scheckrechts erforderliche Handlung nicht schon 
früher vorgenommen werde; die Nachfrist soll nur dem Gläubiger den erforder- 
lichen Schutz gewähren, der zur Erhaltung seines Rechtes sogar verpflichtet ist, die 
Handlung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der bestimmten Frist vorzu- 
nehmen. 
VII. Außerkraftsetzung durch Dertrag. 
Mayer g. a. O. 119: Entgegenstehende Vereinbarungen sind an sich statthaft, 
wirken aber natürlich nur unter den Parteien. Würde schon zur Zeit der Ver- 
einbarung der Kriegszustand und die Unmöglichkeit der Vornahme der Rechts- 
handlung vorliegen, so wäre die Vereinbarung gemäß § 308 BG. nichtig, wenn 
sie nicht etwa nur für den Fall getroffen wird, daß die Vornahme der Rechts- 
handlung innerhalb der vereinbarten Frist möglich werden sollte. 
VIII. Materielle Wirkungen. 
Mayer a. a. O. 128: Ist ein Wechsel, dessen Vorzeigung infolge kriegerischer 
Ereignisse unmöglich geworden ist, zahlungshalber angenommen worden, so wird 
der Gläubiger als berechtigt zu erachten sein, gegen Rückgabe des Wechsels die 
Bezahlung der Forderung zu verlangen, für welche er den Wechsel angenommen 
hat, obwohl in der Annahme des Wechsels im allgemeinen eine Stundung bis 
zur Fälligkeit des Wechsels liegt. Der Gläubiger, welcher mit dem regelmäßigen 
Eingange des Wechsels rechnen konnte, ist nicht verpflichtet, zu warten, bis die 
Vorzeigung des Wechsels nach Wegfall des Hindernisses möglich geworden ist. 
Gewährt der Wechselgläubiger dagegen die Fristverlängerung auf Grund der all-
	        
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