398 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
2. Ist diese Bekanntmachung gültig?
a) Verneinend.
Gorden, DS8. 14 1299: Die im § 1 angeordnete Fristverlängerung ist un-
gültig, weil eine derartige Verlängerung nach § 2 G. vom 4. August 1914 nur
durch Kais. Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats vorgenommen
werden kann.
b) Bejahend.
a. Meyer, Bank A. 13 406: Die Befugnis des Bundesrats zum Erlasse der
Verordnung ist zwar nicht aus § 2, wohl aber aus § 3 Ermächtig G. zu folgern.
8. Schiffer, DJ3. 14 1014, 1021: Die Bekanntmachung ist auf Grund des
§ 3 G. vom 4. August 1914 (RuBl. 327) gültig vom Bundesrat erlassen.
c) Zweifelnd.
Voigt, JW. 14 826: Zweifel an der Gültigkeit können daraus entnommen
werden, weil § 2 G. vom 4. August 1914 (REl. 326) für die Fristverlängerung
eine mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Kais. Verordnung verlangt,
während die Verordnungen auf Grund des hier nicht maßgebenden § 3 nur durch
den Bundesrat erlassen sind.
V. Berechnung der Frist.
Mayer a. a. O. 118: Ist während des Laufes der Frist die Vornahme der
Handlung zeitweise möglich und zeitweise unmöglich, was z. B. bei zeitweiser
Störung der Posttätigkeit oder bei zeitweiser Besetzung durch den Feind vorkommen
kann, so kommt es darauf an, daß die Nachfrist selbst dem Wechselgläubiger voll-
ständig zur Verfügung stehen muß. Die Nachfrist läuft also von der Behebung
des Hindernisses an gerechnet stets von neuem, wenn während der Nachfrist
wiederum eine Behinderung eingetreten ist.
VI. Die Derlängerung ist getroffen im Interesse des Gläubigers.
Mayer a. a. O. 119: Der Wechselschuldner hat kein Recht darauf, daß die
zur Erhaltung des Wechsel= oder Scheckrechts erforderliche Handlung nicht schon
früher vorgenommen werde; die Nachfrist soll nur dem Gläubiger den erforder-
lichen Schutz gewähren, der zur Erhaltung seines Rechtes sogar verpflichtet ist, die
Handlung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der bestimmten Frist vorzu-
nehmen.
VII. Außerkraftsetzung durch Dertrag.
Mayer g. a. O. 119: Entgegenstehende Vereinbarungen sind an sich statthaft,
wirken aber natürlich nur unter den Parteien. Würde schon zur Zeit der Ver-
einbarung der Kriegszustand und die Unmöglichkeit der Vornahme der Rechts-
handlung vorliegen, so wäre die Vereinbarung gemäß § 308 BG. nichtig, wenn
sie nicht etwa nur für den Fall getroffen wird, daß die Vornahme der Rechts-
handlung innerhalb der vereinbarten Frist möglich werden sollte.
VIII. Materielle Wirkungen.
Mayer a. a. O. 128: Ist ein Wechsel, dessen Vorzeigung infolge kriegerischer
Ereignisse unmöglich geworden ist, zahlungshalber angenommen worden, so wird
der Gläubiger als berechtigt zu erachten sein, gegen Rückgabe des Wechsels die
Bezahlung der Forderung zu verlangen, für welche er den Wechsel angenommen
hat, obwohl in der Annahme des Wechsels im allgemeinen eine Stundung bis
zur Fälligkeit des Wechsels liegt. Der Gläubiger, welcher mit dem regelmäßigen
Eingange des Wechsels rechnen konnte, ist nicht verpflichtet, zu warten, bis die
Vorzeigung des Wechsels nach Wegfall des Hindernisses möglich geworden ist.
Gewährt der Wechselgläubiger dagegen die Fristverlängerung auf Grund der all-