Bek., betr. Verl. der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts v. 6. Aug. 1914. 92. 399
gemeinen Bestimmung über die Fristverlängerungen um 30 bzw. 150 Tage, bzw.
5 Monate, wozu er nicht verpflichtet ist, so wird er auch den Eingang nach Ab-
lauf der Frist abzuwarten haben, bevor er die Forderung, für welche er den
Wechsel entgegengenommen hat, geltend machen kann.
82.
Allgemeine Fristverlängerung.
Inhaltsübersicht.
I. Betk. vom 6. August 1914 (Re#B#f. 367). 5 Nein Einstuß auf dlie Verziusang.
I. Geltungsgebiet. 4. Internationale Rechiofragen.
2. Fristberechnung. II. Sonbervorschriften für die Geenzgediete.
I. Auf Grund des § 2 ist eine allgemeine Fristverlängerung angeordnet
durch die
Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts. Vom 6. Angust 1914.
(0 Bl. 357.)
Auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse
vom 7. August 1914 (Rol. 3271) hat der Bundesrat die folgenden
Anderungen erlassen:
*5 1.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Aus-
übung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem
Schecke bedarf, werden bis auf weiteres, soweit sie nicht am 31. Juli
1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert.
§52.
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
Begründung.
(D. 19.)
Die Derordnung verlängert die Fristen für die Dornahme einer Rand.
lung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Weckselrechts oder des
Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, also namentlich die Frist für die
Erhebung des Wechselprotestes (Wechselordnung Artikel 41, 62, 98), um
dreißig Tage. Der Gläubiger ist infolgedessen, wenn der Wechsel am
Sahlungstag unbezahlt bleibt, nicht gezwungen, zur Wahrung seiner Rück-
griffsrechte spätestens am zweiten Werktage Hrotest zu erheben, er kann
vielmehr dem Schuldner eine gewisse Seit zur Regelung seiner Derpflichtung
lassen. Demgemäß wurden die Reichsbankanstalten bezüglich der bei der
Reichsbank diskontierten Wechsel dahin mit Weisung versehen, daß es der
verständigen Beurteilung durch die Vorstandsbeamten überlassen bleibt, ob
im einzelnen Falle der Hrotest usw. sofort vorzunehmen oder der Derord-
nung entsprechend hinauszuschieben ist, daß dabei jedoch auf die durch
den Swang der gegenwärtigen Derhältnisse geschaffene Motlage der soliden
Wechselschuldner in tunlichst weitem Umfange Rücksicht genommen werden
soll. Selbstverständlich habe die sofortige Dornahme des Hrotestes usw.