400 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
jedenfalls dann stattzufinden, wenn anzunehmen sei, daß ein zahlungs-
fähiger Schuldner im Dertrauen auf die eingetretene Erleichterung mit
der Saklung zurückhalte. Wenn in besonderen Fällen die sofortige Hro-
testierung auf ausdrücklichen Antrag des Diskontanten stattzufinden habe,
solle der Kredit der Bezogenen durch einen solchen „Kriegsprotest“ nicht
in gleicher Weise beeinträchtigt werden, wie durch einen Hrotest in nor-
malen ZSeiten. Von der Aufschubfrist ist bei sämtlichen Reichsbankanstalten
in außerordentlich großem Umfange Gebrauch gemacht worden.
Die Derlängerung der Orotestfrist um 30 Tage enthebt zugleich den
Gläubiger in den Fällen, in denen er in Deranlassung der kriegerischen
Ereignisse durch höhere Gewalt verhindert ist, innerhalb der kurzen Frist
der Wechselordnung Orotest zu erheben, der Notwendigkeit, das Dorliegen der
höheren Gewalt nachzuweisen. — Sur Gültigkeitsfrage s.IV 2 zu §FI. —
1. Geltungsgebiet.
a) Hachenburg, LeipzZ. 14 1598: War das MWechselrecht bereits am
31. Juli 1914 durch Versäumung des Protestes usw. erloschen, so lebt es durch
die jetzt geschaffene Verlängerung nicht auf (ebenso Mayer a. a. O. 125, 126).
Bestand es am 31. Juli 1914 noch, so schadet die vor dem Erlasse der Ver-
ordnung eingetretene Versäumnis nicht. Die Fristgewährung wirkt hier zurück.
Die Verlängerung der Protestfrist enthält auch eine Verlängerung der Ver-
jährungsfrist. Denn die Verjährung gegen den Vormann beginnt erst mit dem
Tage des erhobenen Protestes.
b) Wassermann, JW. 15 13 Anm. 9, Mayer a. a. O. 100: Die Frist-
verlängerung betrifft nicht im Auslande zahlbare Wechsel, wohl aber im
Ausland ausgestellte Wechsel.
c) § 3. Bek. v. 29. August 1914 (s. Seite 397). „Die in der Bekannt-
machung vom 6. August 1914.. vorgesehene Fristverlängerung findet keine An-
wendung auf die Frist, innerhalb denen nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreß-
pflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.“
2. Berechnung der Frist.
a) BerlAnwVKomm., JW. 14 792, Drucker das. 821, Sieskind a. a. O.
1 zu § 1, Bendix a. a. O. 60, Vf. d. Württ Min Ausw. vom 3. Oktober 1914,
J#W. 14 992: Sonn= und Feiertage, die innerhalb der Verlängerungsfrist liegen,
zählen mit. Zu zählen ist also beim Wechselprotest Verfalltag — 2 Werk-
tage +— 30 Tage, so daß, wenn der Verfalltag der 29. Juli 1914 war,
der letzte Protesttag der 31. August 1914 gewesen ist.
b) BTagebl. vom 19. August 1914 Nr. 418 H Ztg.: Nachdem der Bundesrat
durch die V. vom 6. August 1914 (REBl. 357) die Wechselprotestfrist um
30 Tage verlängert hat, ist die Frage aufgeworfen worden, wie diese Frist zu
berechnen ist. Eine Antwort ergibt sich aus den maßgebenden Vorschriften der
W. Nach Art. 41 WO. muß die Erhebung des Protestes spätestens am zweiten
Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Der sich hieraus ergebende Zeit-
punkt ist für die Anknüpfung der 30 tägigen Frist maßgebend. Ist beispiels-
weise ein Wechsel am Freitag, den 7. August, fällig geworden, so würde nach
der WO. der Prozeß spätestens am folgenden Montag (10. August) zu erheben
sein. Infolge der Bundesratsverordnung ist daher der 30. Tag nach dem 10. August,
also Mittwoch, den 9. September der letzte Protesttag. Bei der 30 tägigen Ver-
längerung sind die Sonn= und Feiertage mitzurechnen, da die vom Bundesrat
angeordnete Verlängerung nicht auf 30 Werktage sondern schlechthin auf 30 Tage
bemessen ist. Fällt aber der letzte der 30 Tage auf einen Sonntag oder Feier-